Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen zu Unrecht vom Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis ausgegangen sind. Das Rechtsmittel ist im Sinne des Eventualantrages auch berechtigt.
Die klagende Partei steht zwar primär weiterhin auf dem Standpunkt, zur Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichtes nicht verpflichtet gewesen zu sein, weil der Verein erst nach der Einbringung der Klage entstanden sei. Auch zur Frage, ob ein Schiedsgericht angerufen werden müsse, wenn der Verein noch über gar keinen Vorstand, keine gewählten Organe und keine ordentlichen Mitglieder verfüge und nur aus juristischen Personen bestehe, die weder zu Vereinsorganen noch zu Schiedsrichtern bestellt werden könnten, fehle es an Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Sie macht aber auch geltend, eine Vereinsstreitigkeit liege schon deshalb nicht vor, weil sie mit der beklagten Partei eine besondere vertragliche Beziehung eingegangen sei. Sie habe ihre Leistungen aufgrund des im Projektvertrag zwischen den Streitteilen vorgesehenen Werkvertrages erbracht.
Hiezu wurde erwogen:
1. Gemäß § 2 Abs 1 VerG 2002 umfasst die Gründung eines Vereins seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs 2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VerG 2002 umfasst die Gründung eines Vereins seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
Diese Bestimmung unterscheidet in Anlehnung an das „sonstige Gesellschaftsrecht" (ErlRV 990 BlgNR 21. GP 22) somit zwei Gründungsstadien: Während die Errichtung (nur) den „internen" Gründungsakt betrifft, wird der Verein (erst) mit seiner Entstehung zum Rechtssubjekt (vgl Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 § 2 Rz 2 f; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine² 21 f). Die Errichtung des Vereines setzt den Gründungswillen der Gründer und die Vereinbarung bestimmter Statuten voraus (Krejci ua aaO § 2 Rz 10 und 17 ff). Gründer können sowohl physische als auch juristische Personen sein (Krejci ua aaO § 2 Rz 12; Höhne ua aaO 25). Sie gehen mit Abschluss der Gründungsvereinbarung die vertragliche Verpflichtung ein, gemeinsam einen Verein zu gründen (Höhne ua aaO 30). Es trifft sie in diesem Stadium insbesondere die ihnen (oder den allenfalls bereits bestellten organschaftlichen Vertretern) in § 11 VerG 2002 auferlegte Pflicht, der Vereinsbehörde die Errichtung des Vereins schriftlich anzuzeigen (Höhne ua aaO 22). Die Bestellung der organschaftlichen Vertreter vor Entstehung des Vereins ist gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 VerG 2002 fakultativ. Sie hat aber auch in diesem - vielfach als „Vorverein" bezeichneten (Höhne ua aaO 28 f; Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht³ 72 f; Fessler/Keller, Vereinsgesetz 2002 63; ebenso bereits die Rechtsprechung zum Vereinsgesetz 1951: RIS-Justiz RS0009128, zuletzt 3 Ob 300/05x) - Vorstadium des Vereins unter Beachtung der einschlägigen statutarischen Regelungen zu erfolgen. Dies ist nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen statutarischen Voraussetzungen möglich, wozu auch die für den Bestellungsvorgang notwendige Anzahl an Gründern bzw zusätzlich aufgenommenen Vereinsmitgliedern zählt (Krejci ua aaO § 2 Rz 48 ff).Diese Bestimmung unterscheidet in Anlehnung an das „sonstige Gesellschaftsrecht" (ErlRV 990 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 22, ) somit zwei Gründungsstadien: Während die Errichtung (nur) den „internen" Gründungsakt betrifft, wird der Verein (erst) mit seiner Entstehung zum Rechtssubjekt vergleiche Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 Paragraph 2, Rz 2 f; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine² 21 f). Die Errichtung des Vereines setzt den Gründungswillen der Gründer und die Vereinbarung bestimmter Statuten voraus (Krejci ua aaO Paragraph 2, Rz 10 und 17 ff). Gründer können sowohl physische als auch juristische Personen sein (Krejci ua aaO Paragraph 2, Rz 12; Höhne ua aaO 25). Sie gehen mit Abschluss der Gründungsvereinbarung die vertragliche Verpflichtung ein, gemeinsam einen Verein zu gründen (Höhne ua aaO 30). Es trifft sie in diesem Stadium insbesondere die ihnen (oder den allenfalls bereits bestellten organschaftlichen Vertretern) in Paragraph 11, VerG 2002 auferlegte Pflicht, der Vereinsbehörde die Errichtung des Vereins schriftlich anzuzeigen (Höhne ua aaO 22). Die Bestellung der organschaftlichen Vertreter vor Entstehung des Vereins ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 VerG 2002 fakultativ. Sie hat aber auch in diesem - vielfach als „Vorverein" bezeichneten (Höhne ua aaO 28 f; Brändle/Schnetzer, Das österreichische Vereinsrecht³ 72 f; Fessler/Keller, Vereinsgesetz 2002 63; ebenso bereits die Rechtsprechung zum Vereinsgesetz 1951: RIS-Justiz RS0009128, zuletzt 3 Ob 300/05x) - Vorstadium des Vereins unter Beachtung der einschlägigen statutarischen Regelungen zu erfolgen. Dies ist nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen statutarischen Voraussetzungen möglich, wozu auch die für den Bestellungsvorgang notwendige Anzahl an Gründern bzw zusätzlich aufgenommenen Vereinsmitgliedern zählt (Krejci ua aaO Paragraph 2, Rz 48 ff).
Die Vorinstanzen haben unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall richtig erkannt, dass spätestens mit der Unterfertigung des Projektvertrages, deren integrierender Bestandteil die Vereinsstatuten sind, der Verein von den sechs als Gründern fungierenden Gesellschaften errichtet worden ist. Auch die klagende Partei ist somit Gründerin des Vereins, womit die vereinbarten Statuten für sie verbindlich geworden sind. Für das Vorliegen allfälliger Willensmängel bieten die Feststellungen nicht den geringsten Anhaltspunkt.
2. Gemäß § 3 Abs 2 Z 10 VerG 2002 muss in den Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis geregelt sein. Gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, VerG 2002 muss in den Statuten die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis geregelt sein. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO eingerichtet wird.
Der Oberste Gerichtshof ging zum Vereinsgesetz 1951 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vor einer klagsstattgebenden Entscheidung grundsätzlich der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden sein müsse, weil nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden dürfe und auch eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden werden solle. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, liege weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vor, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens (2 Ob 51/05x = SZ 2005/57 = JBl 2005, 728 mwN). An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof zunächst auch nach der durch das Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 bewirkten Änderung der Rechtslage fest (6 Ob 219/04f = SZ 2005/41 = JBl 2005, 732; 7 Ob 42/06m; 8 Ob 78/06p = JBl 2007, 324 [Mayr]; je mit Hinweis auf Krejci ua aaO § 8 Rz 6; zuletzt auch 7 Ob 139/07b).Der Oberste Gerichtshof ging zum Vereinsgesetz 1951 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vor einer klagsstattgebenden Entscheidung grundsätzlich der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden sein müsse, weil nicht voreilig in die Selbstverwaltung eines Vereins eingegriffen werden dürfe und auch eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden werden solle. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, liege weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vor, sondern ein Grund für die Abweisung des Klagebegehrens (2 Ob 51/05x = SZ 2005/57 = JBl 2005, 728 mwN). An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof zunächst auch nach der durch das Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 bewirkten Änderung der Rechtslage fest (6 Ob 219/04f = SZ 2005/41 = JBl 2005, 732; 7 Ob 42/06m; 8 Ob 78/06p = JBl 2007, 324 [Mayr]; je mit Hinweis auf Krejci ua aaO Paragraph 8, Rz 6; zuletzt auch 7 Ob 139/07b).
Jüngst ist jedoch der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes in der ausführlich begründeten Entscheidung 4 Ob 146/07k, kritischen Stimmen der Lehre (insbesondere der Glosse Mayrs in JBl 2007, 327) folgend, zu einem von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Ergebnis gelangt. Demnach stehe einer Klage aufgrund einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 das gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen, wenn sie früher als sechs Monate seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wurde, außer das Schlichtungsverfahren wäre bereits vor der Klagseinbringung beendet worden.Jüngst ist jedoch der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes in der ausführlich begründeten Entscheidung 4 Ob 146/07k, kritischen Stimmen der Lehre (insbesondere der Glosse Mayrs in JBl 2007, 327) folgend, zu einem von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Ergebnis gelangt. Demnach stehe einer Klage aufgrund einer Rechtsstreitigkeit aus dem Vereinsverhältnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen, wenn sie früher als sechs Monate seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht wurde, außer das Schlichtungsverfahren wäre bereits vor der Klagseinbringung beendet worden.
Im vorliegenden Fall ist es aus den nachstehenden Gründen aber nicht erforderlich, auf die nunmehr divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage näher einzugehen:
3. § 8 Abs 1 VerG 2002 erfasst seinem Wortlaut nach alle „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis". Diesen Begriff hat der 6. Senat in der Entscheidung 6 Ob 219/04f unter Bedachtnahme auf den aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV 990 BlgNR 21. GP 28) abgeleiteten gesetzgeberischen Willen dahin interpretiert, dass die gemäß §§ 3 und 8 VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen nicht mehr nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden sollten, wie dies nach der alten Rechtslage von einem Teil der Rechtsprechung vertreten worden sei. Er sei vielmehr auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stünden. Im damaligen Anlassfall galt es zu beurteilen, ob die Schlichtungseinrichtung mit den Schadenersatzansprüchen des Vereins und dreier Vereinsmitglieder gegen einen (ehemaligen) Vereinsfunktionär vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu befassen war, wobei den Ansprüchen der Vorwurf pflichtwidrigen Handelns und der Vortäuschung falscher Tatsachen zugrunde lag. Der Senat bejahte dies, weil der zu klärende Privatrechtsstreit ohne Verbundenheit der beteiligten Personen mit dem klagenden Verein (dem auch die Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder zediert worden waren) nicht denkbar sei.3. Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 erfasst seinem Wortlaut nach alle „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis". Diesen Begriff hat der 6. Senat in der Entscheidung 6 Ob 219/04f unter Bedachtnahme auf den aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV 990 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 28) abgeleiteten gesetzgeberischen Willen dahin interpretiert, dass die gemäß Paragraphen 3 und 8 VerG 2002 vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen nicht mehr nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus nur mit Fällen typischer interner Selbstverwaltung befasst werden sollten, wie dies nach der alten Rechtslage von einem Teil der Rechtsprechung vertreten worden sei. Er sei vielmehr auf alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander auszudehnen, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stünden. Im damaligen Anlassfall galt es zu beurteilen, ob die Schlichtungseinrichtung mit den Schadenersatzansprüchen des Vereins und dreier Vereinsmitglieder gegen einen (ehemaligen) Vereinsfunktionär vor Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu befassen war, wobei den Ansprüchen der Vorwurf pflichtwidrigen Handelns und der Vortäuschung falscher Tatsachen zugrunde lag. Der Senat bejahte dies, weil der zu klärende Privatrechtsstreit ohne Verbundenheit der beteiligten Personen mit dem klagenden Verein (dem auch die Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder zediert worden waren) nicht denkbar sei.
Dem ist auch der 5. Senat in einer Rechtssache gefolgt, in der ein Vereinsmitglied die Wirksamkeit mehrerer von der Generalversammlung gefasster Beschlüsse angefochten hatte (5 Ob 60/05t; vgl auch RIS-Justiz RS0119982).Dem ist auch der 5. Senat in einer Rechtssache gefolgt, in der ein Vereinsmitglied die Wirksamkeit mehrerer von der Generalversammlung gefasster Beschlüsse angefochten hatte (5 Ob 60/05t; vergleiche auch RIS-Justiz RS0119982).
Zuletzt wurde in der bereits erörterten Entscheidung 4 Ob 146/07k darauf abgestellt, ob eine Streitigkeit über die Erbringung von mit der Mitgliedschaft verknüpfter Leistungen an den Verein (in casu: Mitgliedsbeiträge) ihre Wurzel denknotwendig in der Vereinsmitgliedschaft hat.
4. Trotz dieses weiten Verständnisses des Begriffes der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002 sind nach Auffassung des erkennenden Senates davon aber nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag.4. Trotz dieses weiten Verständnisses des Begriffes der „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 sind nach Auffassung des erkennenden Senates davon aber nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitgliedes gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst. Beruht der Anspruch auf einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag.
5. Als Voraussetzung für den Erfolg eines Klagebegehrens ist stets entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch gründet. Maßgeblich für den Entscheidungsspielraum des Gerichtes ist der vorgetragene Sachverhalt; eine unrichtige rechtliche Qualifizierung wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (1 Ob 198/02b = SZ 2002/126; 4 Ob 26/07p; RIS-Justiz RS0037610 [T37]). Dabei ist nicht nur vom Inhalt der Klage, sondern auch von den im Verfahren ergänzend vorgebrachten Tatumständen auszugehen (2 Ob 179/06x = ZVR 2007/53; RIS-Justiz RS0037794).
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei die geltend gemachte Honorarforderung in der Klage auf die Behauptung gestützt, sie habe „für die beklagte Partei" Leistungen erbracht. Im weiteren Prozessverlauf berief sie sich auf ein „eigenes Auftragsverhältnis" zur beklagten Partei. An anspruchsbegründenden Tatsachen brachte sie dazu vor, die beklagte Partei habe (durch deren Geschäftsführer) ihr und den anderen Projektmitgliedern schon am 1. 12. 2003 (beim ersten Vorgespräch) verbindlich zugesichert, dass sie die von Förderungsgeldern nicht gedeckten Aufwände übernehmen werde. Das weitere Vorbringen der klagenden Partei ist in seinem Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, dass sie sich ohne diese Zusage an dem Projekt, in welcher Rechtsform auch immer dieses abgewickelt worden wäre (auch die Bildung einer ARGE stand zur Diskussion), überhaupt nicht beteiligt hätte.
Ausgehend von diesem Sachvorbringen beruht die eingeklagte Forderung aber auf einer von der Rechtsform der künftigen Zusammenarbeit unabhängigen, im Vorfeld des Projektvertrages abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung mit der beklagten Partei, worin sich diese - vom Inhalt des späteren Projektvertrages abweichend - zur Übernahme der mit der Beteiligung am Projekt verbundenen, durch Förderungsgelder nicht gedeckten Aufwände verpflichtet haben soll. Sie begründet daher keine denknotwendig im Vereinsverhältnis wurzelnde Streitigkeit, sodass § 8 VerG 2002 einer Anrufung des ordentlichen Gerichtes nicht entgegensteht.Ausgehend von diesem Sachvorbringen beruht die eingeklagte Forderung aber auf einer von der Rechtsform der künftigen Zusammenarbeit unabhängigen, im Vorfeld des Projektvertrages abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung mit der beklagten Partei, worin sich diese - vom Inhalt des späteren Projektvertrages abweichend - zur Übernahme der mit der Beteiligung am Projekt verbundenen, durch Förderungsgelder nicht gedeckten Aufwände verpflichtet haben soll. Sie begründet daher keine denknotwendig im Vereinsverhältnis wurzelnde Streitigkeit, sodass Paragraph 8, VerG 2002 einer Anrufung des ordentlichen Gerichtes nicht entgegensteht.
6. Aus den dargelegten Erwägungen bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht als erheblich erachteten und in der Revision zusätzlich relevierten Rechtsfragen vereinsrechtlicher Natur. Insbesondere kann die Frage auf sich beruhen, ob das in § 8 VerG 2002 verankerte Gebot der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung bereits im Stadium zwischen der Errichtung und Entstehung des Vereins zwingend zu beachten ist. Ebenso kann unerörtert bleiben, in welchem Zeitpunkt im konkreten Fall die Konstitution der in § 15 der Statuten vorgesehenen Schlichtungseinrichtung nach den statutarischen Voraussetzungen erstmals möglich war.6. Aus den dargelegten Erwägungen bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht als erheblich erachteten und in der Revision zusätzlich relevierten Rechtsfragen vereinsrechtlicher Natur. Insbesondere kann die Frage auf sich beruhen, ob das in Paragraph 8, VerG 2002 verankerte Gebot der Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung bereits im Stadium zwischen der Errichtung und Entstehung des Vereins zwingend zu beachten ist. Ebenso kann unerörtert bleiben, in welchem Zeitpunkt im konkreten Fall die Konstitution der in Paragraph 15, der Statuten vorgesehenen Schlichtungseinrichtung nach den statutarischen Voraussetzungen erstmals möglich war.
7. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren wird primär zu prüfen sein, ob die von der klagenden Partei behauptete Vereinbarung mit der beklagten Partei zustande kam und nach dem Willen der Parteien ungeachtet späterer Regelungen in der Gründungsvereinbarung Bestand haben sollte. Nur wenn dies zu bejahen ist, wird auch auf die von der beklagten Partei erhobenen Einwände der mangelnden Fälligkeit und der Unangemessenheit der Forderung einzugehen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.