Rechtssatz RS0122854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122854
Entscheidungsdatum
18.10.2007
Rechtssatz
Die Gründer gehen mit Abschluss der Gründungsvereinbarung die vertragliche Verpflichtung ein, gemeinsam einen Verein zu gründen. Es trifft sie in diesem Stadium insbesondere die ihnen (oder den allenfalls bereits bestellten organschaftlichen Vertretern) in § 11 VerG 2002 auferlegte Pflicht, der Vereinsbehörde die Errichtung des Vereins schriftlich anzuzeigen.Die Gründer gehen mit Abschluss der Gründungsvereinbarung die vertragliche Verpflichtung ein, gemeinsam einen Verein zu gründen. Es trifft sie in diesem Stadium insbesondere die ihnen (oder den allenfalls bereits bestellten organschaftlichen Vertretern) in Paragraph 11, VerG 2002 auferlegte Pflicht, der Vereinsbehörde die Errichtung des Vereins schriftlich anzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122854
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JJR_20071018_OGH0002_0020OB00273_06W0000_003