Rechtssatz RS0122855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122855
Entscheidungsdatum
18.10.2007
Rechtssatz
Die fakultativ mögliche Bestellung organschaftlicher Vertreter vor Entstehung des Vereins („Vorverein") hat in diesem Vorstadium unter Beachtung der einschlägigen statutarischen Regelungen zu erfolgen. Dies ist nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen statutarischen Voraussetzungen möglich, wozu auch die für den Bestellungsvorgang notwendige Anzahl an Gründern beziehungsweise zusätzlich aufgenommenen Vereinsmitgliedern zählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122855
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JJR_20071018_OGH0002_0020OB00273_06W0000_004