Begründung:
Kraft rechtskräftiger Einantwortung vom 12. 4. 1999 nach unbedingten Erbserklärungen sind die Erstklägerin zu einem Drittel und die Zweitklägerin zu zwei Dritteln Erben nach einem am 29. 8. 1997 verstorbenen Rechtsanwalt. Dieser stand in Geschäftsbeziehung mit dem beklagten Bankunternehmen und unterhielt dort mehrere Konten. Nach seinem Tod wurde am 9. 9. 1997 der Nebenintervenient, der zuvor als Kanzleigenosse des Verstorbenen tätig war, zum mittlerweiligen Stellvertreter zwecks Fortführung des Unternehmens des Verstorbenen bestellt. In dieser Eigenschaft stellte der Nebenintervenient folgenden, von der beklagten Partei angenommenen Kontoeröffnungsantrag:
"Deviseninländer ... auf fremde Rechnung .... Kontobezeichnung: ... (Name des Nebenintervenienten) ... Treugeber Anderkonto Kanzleiabwicklung ... (Name des Verstorbenen) ... Anschrift ... Zustelladresse ... Geburtsdatum ... Branche/Beruf: Rechtsanwalt ... Konto Nr. 50.687-3."
Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen "Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte" der beklagten Partei lauten auszugsweise (Anm: Hervorhebungen im Textverlauf jeweils vom erkennenden Senat):Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen "Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte" der beklagten Partei lauten auszugsweise Anmerkung, Hervorhebungen im Textverlauf jeweils vom erkennenden Senat):
"1. (1) Das Kreditinstitut führt Konten und Depots (beide im Folgenden 'Konten' genannt) unter dem Namen seiner Kunden für deren eigene Zwecke (Eigenkonten). Neben diesen Eigenkonten errichtet das Kreditinstitut ausschließlich für Angehörige bestimmter Berufe Konten, die nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dienen, bei denen aber gleichwohl der Kontoinhaber - wie bei seinen Eigenkonten - dem Kreditinstitut gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist (Anderkonten).
(2) Für Anderkonten eines Rechtsanwalts gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen' mit den folgenden Abweichungen:
2. Die Eröffnung eines Anderkontos bedarf eines schriftlichen Antrags des Rechtsanwalts ... Der Kontoeröffnungsantrag hat die Erklärung des Rechtsanwalts zu enthalten, dass das Konto als Anderkonto nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dient und ob es sich beim Treugeber um einen Deviseninländer oder einen Devisenausländer handelt ...
3. Der Kontoinhaber darf Werte, die ihn selbst betreffen, nicht einem Anderkonto zuführen oder auf einem Anderkonto belassen.
4. (1) Rechte Dritter auf Leistung aus einem Anderkonto bestehen dem Kreditinstitut gegenüber nicht. Das Kreditinstitut hält sich demgemäß auch nicht für berechtigt, einem Dritten Verfügungen über das Anderkonto zu gestatten, selbst wenn nachgewiesen wird, dass das Konto seinetwegen errichtet worden ist. Das Kreditinstitut gibt einem Dritten über das Anderkonto nur Auskunft, wenn er sich durch eine schriftliche Ermächtigung des Kontoinhabers ausweist.
(2) Das Kreditinstitut hat die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinhabers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht zu prüfen. Es lehnt demnach jede Verantwortung für den einem Dritten aus einer unrechtmäßigen Verfügung des Kontoinhabers entstehenden Schaden ab.
6. (1) Der Kontoinhaber ist nicht berechtigt, die Eigenschaft seines Kontos als eines Anderkontos aufzuheben.
(2) Ansprüche aus Anderkonten können nicht abgetreten werden. Der Kontoinhaber darf das Anderkonto auf einen anderen Rechtsanwalt oder Notar umschreiben lassen, nicht aber auf eine andere Person.
(3) ....
(4) Sind der Kontoinhaber und sein Bevollmächtigter an der Ausübung des Verfügungsrechtes über das Anderkonto verhindert, so kann der Präsident der örtlichen Rechtsanwaltskammer oder der zu seiner Vertretung Berufene dem Kreditinstitut einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter als neben dem Kontoinhaber eingesetzten Verfügungsberechtigten bekanntgeben. Die Verfügungen des Eingesetzten sind dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut gegenüber auch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen für die Einsetzung nicht erfüllt waren. Der Eingesetzte kann nur von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder dem zu seiner Vertretung Berufenen abberufen werden. Dem Kreditinstitut gegenüber bleibt sein Verfügungsrecht so lange bestehen, bis es der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der zu seiner Vertretung Berufene der kontoführenden Stelle gegenüber widerruft oder diese auf anderem Wege von dem Erlöschen Kenntnis erlangt.
(5) Stirbt der Kontoinhaber, so geht die Forderung aus dem Anderkonto nicht auf seine Erben über. Kontoinhaber wird vielmehr - kraft Vertrags zugunsten eines Dritten - der vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte mittlerweilige Stellvertreter (Kanzleiübernehmer).
(6) Wird der Kontoinhaber aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen oder ihm die Ausübung seines Berufes vorläufig untersagt, so gilt Abs. 5 sinngemäß. Dem Kreditinstitut gegenüber bleibt das Verfügungsrecht des bisherigen Kontoinhabers so lange bestehen, bis ihm seine Streichung oder die vorläufige Untersagung der Berufsausübung zu(r) Kenntnis gebracht wird oder es auf andere Weise davon Kenntnis erlangt.(6) Wird der Kontoinhaber aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen oder ihm die Ausübung seines Berufes vorläufig untersagt, so gilt Absatz 5, sinngemäß. Dem Kreditinstitut gegenüber bleibt das Verfügungsrecht des bisherigen Kontoinhabers so lange bestehen, bis ihm seine Streichung oder die vorläufige Untersagung der Berufsausübung zu(r) Kenntnis gebracht wird oder es auf andere Weise davon Kenntnis erlangt.
... ."
Der Nebenintervenient wurde als mittlerweiliger Stellvertreter am 2. 12. 1997 enthoben und eine Rechtsanwältin zur mittlerweiligen Stellvertreterin bestellt. Im Zuge einer fernmündlichen Unterredung zwischen dieser Rechtsanwältin und einem Mitarbeiter der beklagten Partei am 15. 12. 1997 waren die Kanzleikonten des verstorbenen Rechtsanwalts Gesprächsgegenstand. Als Ergebnis dieses Gesprächs teilte die beklagte Partei der nunmehrigen mittlerweiligen Stellvertreterin mit Schreiben vom gleichen Tag mit:
"Wir nehmen Bezug auf unser Telefonat vom 15. Dezember 1997 und haben zur Kenntnis genommen, dass Sie nun als mittlerweilige Stellvertreterin eingesetzt worden sind.
In der Beilage erhalten Sie zu Konto Nr. 48.770-2 Kopien der Kontoblätter ab dem Todestag. Belegskopien zu allen Sollbuchungen werden wir in den nächsten Tagen nachreichen.
Weiters führen wir ein Konto mit der Nummer 50.687-3, welches von Herrn Dr. ... (dem Nebenintervenienten) ... im Oktober 1997 mit folgender Bezeichnung eröffnet wurde:
... (Name des Nebenintervenienten)
Anderkonto Kanzleiabwicklung ... (Name des verstorbenen Rechtsanwalts) ...
Sie erhalten auch zu diesem Konto Kopien der Kontoblätter über alle Bewegungen seit der Eröffnung dieses Kontos.
Wir weisen darauf hin, dass zu beiden Konten die entsprechenden Tagesauszüge mit den Buchungsbelegen an die uns bekannte Kanzleianschrift .... versandt worden sind.
Wir haben vorgemerkt, dass Verfügungen über diese beiden Konten künftig nur mehr durch Sie zulässig sind. Wir bitten Sie, die Bestellung zur mittlerweiligen Stellvertreterin anhand geeigneter Unterlagen zu bestätigen und entsprechende Unterschriftsberechtigungen an unserem Schalter zu unterschreiben."
Am 16. 12. 1997 suchte die mittlerweilige Stellvertreterin die Geschäftsräume der beklagten Partei auf. Dort legte sie einem Mitarbeiter der beklagten Partei die Urkunde über ihre Bestellung zur mittlerweiligen Stellvertreterin durch die Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 2. 12. 1997 vor und erklärte ferner mündlich, sie sei für die "... (Name des verstorbenen Rechtsanwalts) ... - Konten" zur mittlerweiligen Stellvertreterin bestellt worden. Daraufhin bereitete der Mitarbeitber der beklagten Partei ein Kontoeröffnungsformular vor, in dem er jedoch nur das Konto Nr. 48.770-2 anführte. Dieser Kontoeröffnungsantrag mit dem Vermerk "Bestellung mittlerweiliger Stellvertreter" und der Bezeichnung "... (Name des verstorbenen Rechtsanwalts) ... Anderkonto" wurde von der mittlerweiligen Stellvertreterin unterfertigt. Das Konto Nr. 50.687-3 wurde nicht erörtert. Mangels eines Vermerks in der EDV der beklagten Partei wusste deren Mitarbeiter in diesem Zeitpunkt nicht, dass auch dieses Konto der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts zuzuordnen war. Es war aber auch der mittlerweiligen Stellvertreterin entgangen, dass sich der Kontoeröffnungsantrag nur auf das Konto Nr. 48.770-2 bezog. Am 23. 12. 1997 hob der Nebenintervenient vom Konto Nr. 50.687-3 60.000 S in bar ab. Darüber sprach die mittlerweilige Stellvertreterin am 29. 12. 1997 fermündlich mit jenem Mitarbeiter der beklagten Partei, der schon am am 15. 12. 1997 ihr Gesprächspartner war. Dieser erklärte, es sei "wohl etwas schief gelaufen". Er wies allerdings auch darauf hin, dass die mittlerweilige Stellvertreterin "nur eine Unterschriftsprobe abgegeben" habe und das Konto Nr. 50.687-3 auf den Nebenintervenienten laute. Die beklagte Partei übermittelte der mittlerweiligen Stellvertreterin sodann einen mit 29. 2. 1997 datierten Kontoeröffnungsantrag für das Konto Nr. 50.687-3 mit der Kontobezeichnung "... (Name des verstorbenen Rechtsanwalts) ... Anderkonto, bisher ... (Name des Nebenintervenienten) Kanzleiabwicklung ... (Name des verstorbenen Rechtsanwalts) ...". Die mittlerweilige Stellvertreterin unterfertigte diesen Antrag. Der Nebenintervenient hatte bereits vor dem 29. 12. 1997 mündlich eingewilligt, die Verfügungsberechtigung über das Konto Nr. 50.687-3 auf die nunmehrige mittlerweilige Stellvertreterin zu übertragen.
Die Klägerinnen begehrten zuletzt den Zuspruch von 1.453,46 EUR sA (Erstklägerin) und 2.906,91 EUR sA (Zweitklägerin). Sie brachten vor, zu einem Drittel bzw zwei Dritteln Erbinnen nach einem verstorbenen Rechtsanwalt zu sein. Die Rechtsanwaltskammer habe mit Bescheid vom 2. 12. 1997 eine Rechtsanwältin anstelle des Nebenintervenienten zur mittlerweiligen Stellvertreterin bestellt. Die beklagte Partei sei von dieser Umbestellung unverzüglich verständigt worden. Diese habe daraufhin mit Schreiben vom 15. 12. 1997 erklärt, die ausschließliche Verfügungsberechtigung dieser Rechtsanwältin auch über das Kanzleiabwicklungskonto Nr. 50.687-3 - ein "Treugelkonto" - vorzumerken und nur noch deren Verfügungen zu akzeptieren. Die mittlerweilige Stellvertreterin habe der beklagten Partei ihre Bestellung am 16. 12. 1997 nachgewiesen. Dennoch habe letztere dem Nebenintervenienten am 23. 12. 1997 noch 60.000 S in bar gezahlt und diese Leistung vom Konto Nr. 50.687-3 abgebucht. Dadurch sei im Vermögen der Klägerinnen ein Schaden in dieser Höhe eingetreten. Die beklagte Partei schulde "die Klagsforderung a culpa in contrahendo", weil sie erklärt habe, in Ansehung des Kontos Nr. 50.687-3 nur mehr Verfügungen der mittlerweiligen Stelllvertreterin auszuführen. Auf Forderungen gegen den Nebenintervenienten sei - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht verzichtet worden.
Die beklagte Partei und der Nebenintervenient wendeten ein, eine Änderung der Verfügungsbefugnis über das Konto Nr. 50.687-3 habe nur mit Einwilligung des Nebenintervenienten erfolgen können. Nach Vorliegen dieser Einwilligung sei der Kontoeröffnungsantrag erst am 2. 1. 1998 eingelangt. Somit sei aber am 23. 12. 1997 allein der Nebenintervenient als Inhaber dieses "Privatkontos" verfügungsberechtigt gewesen. Die Verfügungsbefugnis sei jedenfalls nicht schon am 16. 12. 1997 auf die mittlerweilige Stellvertreterin übergegangen, weil sich deren Kontoeröffnungsantrag damals auf ein anderes Konto bezogen habe. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingen über Anderkonten beginne "die Verfügungsberechtigung über ein Konto mit der Unterschriftsleistung". Die Verfügung über ein Anderkonto ohne Ermächtigung des Kontoinhabers sei unzulässig. Den Klägerinnen sei durch die Behebung von 60.000 S überdies kein Schaden entstanden, weil der Nebenintervenient eine Forderung in dieser Höhe gegen die Klägerinnen behaupte. Sollten die Klägerinnen eine Forderung gegen den Nebenintervenienten gehabt haben, hätten sie darauf verzichtet. Die beklagte Partei behauptete im Übrigen, es sei "nicht klar, wofür die 60.000 S verwendet" worden seien.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf - abgesehen vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - noch die im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellung, auf dem Konto Nr. 50.687-3 seien "nur Kanzleigelder ... abgewickelt worden", sodass auszuschließen sei, es habe "sich um Privatgelder" des verstorbenen Rechtsanwalts gehandelt. Nach dessen Ansicht ist das Konto Nr. 50.687-3 ein Anderkonto. Da die beklagte Partei schon seit dem 15. 12. 1997 gewusst habe, dass anstelle des Nebenintervenienten eine Rechtsanwältin als mittlerweilige Stellvertreterin bestellt worden sei, hätte sie an den Nebentintervenienten aufgrund einer Kontoverfügung am 23. 12. 1997 nicht mehr zahlen dürfen. Die Verfügungsbefugnis sei materiell schon vorher auf die Rechtsanwältin als nunmehrige mittlerweilige Stellvertreterin übergegangen. Das habe die beklagte Partei schriftlich zur Kenntnis genommen. Zutreffend sei jedoch der Einwand, den Klägerinnen sei kein Schaden entstanden. Die Eigenschaft des Kontos Nr. 50.687-3 als Anderkonto schließe es aus, das Kontoguthaben als Privatvermögen der Klägerinnen als Erbinnen anzusehen. Die Regelungen über Anderkonten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei dienten dem Schutz jener Personen, die an den auf dem Anderkonto verwalteten Geldern materiell berechtigt sein könnten. Das Kontoguthaben sei daher dem Zugriff der Klägerinnen entzogen.
Das Berufungsgericht gab den Klagebegehren - abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens - statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Klägerinnen hafteten als Erbinnen aufgrund der unbedingten Erbserklärungen gegenüber Gläubigern des Erblassers unbeschränkt. Sie seien berechtigt, "Nachlassforderungen" nach ihren Erbquoten einzuziehen. Die mittlerweilige Stellvertretung im Unternehmen eines verstorbenen Rechtsanwalts umfasse nur die Vertretung im Umfang der Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Klienten. Sie habe vorwiegend Abwicklungscharakter und diene der ordnungsgemäßen Liquidierung des Kanzleibetriebs im Einvernehmen mit den Erben. Der mittlerweilige Stellvertreter müsse darauf hinwirken, dass die Erben an der Erfüllung der anwaltlichen Verpflichtungen gegenüber Klienten in geeigneter Weise mitwirkten. Das Konto Nr. 50.687-3 sei - auch nach Ansicht der Streitteile - ein Anderkonto und als solches ein "Vollrechtstreuhandkonto". Berechtigt und verpflichtet sei nur der Kontoinhaber. Mit den Treugebern des Rechtsanwalts habe das Bankunternehmen keine Vertragsbeziehungen. Treugeber entbehrten daher auch eines Verfügungsrechts über das Konto. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei über Anderkonten trügen für die Rechtsbeziehungen nach dem Tod des verfügungsberechtigten Rechtsanwalts dem § 34 Abs 3 RAO iVm den insofern maßgebenden Richtlinien für die rechtsanwaltliche Berufsausübung Rechnung. Das Konto Nr. 50.687-3 sei erst vom Nebenintervenienten in der Funktion als mittlerweiliger Stellvertreter eröffnet worden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei für Anderkonten sei keine Regelung für den Fall der Umbestellung des mittlerweiligen Stellvertreters zu entnehmen. Der enthobene Stellvertreter habe jedoch die Pflicht, das Anderkonto auf den gegenwärtigen Stellvertreter umschreiben zu lassen. Das sei nach den Allgemeinen Geschaftsbedingungen der beklagten Partei auch zulässig. Daraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass das kontoführende Bankunternehmen "bei Kenntnis der Umbestellung dem seines Amtes enthobenen einstweiligen Stellvertreter weiterhin Verfügungen gestatten" dürfe. Es habe den Treuhänder in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung zwar nicht zu überwachen, dürfe jedoch "nicht an Verfügungen mitwirken bzw sie durchführen, die offensichtlich gegen die Treuhandbindung" verstießen. Die beklagte Partei habe gegenüber der anstelle des Nebenintervenienten als mittlerweilige Stellvertreterin bestellten Rechtsanwältin mit Schreiben vom 15. 12. 1997 überdies "rechtsverbindlich" erklärt, "Verfügungen durch den enthobenen mittlerweiligen Stellvertreter als der Treuhandbindung widerstreitend nicht mehr zulassen zu wollen". Sie hafte daher jedenfalls aufgrund dieser Zusage. Es treffe zwar zu, dass ein Anderkonto dem Zugriff der Erben während des Nachlassverfahrens entzogen sei, Schadenersatzansprüche der Erben gegen das kontoführende Bankunternehmen nach Abschluss des Nachlassverfahrens seien jedoch nicht ausgeschlossen. Die Beendigung des Nachlassverfahrens durch Einantwortung komme, wenn der Erblasser ein anwaltliches Unternehmen betrieben habe, "erst nach Verwertung desselben oder ordnungsgemäßer Liquidierung durch den mittlerweiligen Stellvertreter im Einvernehmen mit den Erben in Betracht". Eine solche Liquidierung betreffe auch Anderkonten. Fremdgelder flössen den Klienten zu, allfällige Honorarzahlungen auf Anderkonten fielen in den Nachlass. Unberechtigte Behebungen erhöhten "entweder die Verbindlichkeiten des Nachlasses gegenüber Dritten" oder verringerten das in den Nachlass fließende Vermögen. In Ermangelung von Ansprüchen Dritter "auf Fremdgeld" werde der Schädiger nicht entlastet. Demnach hätten die Klägerinnen auch nicht zu beweisen, dass der vom Nebenintervenienten abgehobene Betrag von 60.000 S in den Nachlass des Erblassers gefallen sei. Die Klägerinnen wären allerdings dann nicht geschädigt, wenn der Nebenintervenient den Betrag von 60.000 S für berechtigte Zahlungen an Klienten des verstorbenen Rechtsanwalts verwendet hätte. Jener sei jedoch nicht berechtigt gewesen, aus dem Guthaben eines Anderkontos eigene Honoraransprüche zu decken, greife doch insofern die Bestimmung des § 1440 ABGB ein. Wären aber durch die Barabhebung von 60.000 S berechtigte Honoraransprüche des Nebenintervenienten getilgt worden, so wären die Klägerinnen dennoch nicht geschädigt. Die beklagte Partei hätte jedoch beweisen müssen, dass der Nebenintervenient mit der ihm nach seiner Enthebung als mittlerweiliger Stellvertreter ermöglichten Barbehebung von einem Anderkonto lediglich berechtigte Honoraransprüche gedeckt habe. Die beklagte Partei habe jedoch selbst vorgebracht, es sei unklar, wofür der Nebenintervenient den Betrag von 60.000 S verwendet habe. Ein Verzicht der Klägerinnen auf einen Anspruch von 60.000 S im Verhältnis zum Nebenintervenienten oder das Anerkenntnis eines Honoraranspruchs des Nebenintervenienten in dieser Höhe sei aus den Umständen nicht ableitbar. Somit habe die beklagte Partei den Klägerinnen für den in deren Vermögen durch die Behebung des Betrags von 60.000 S vom Konto Nr. 50.687-3 entstandenen Schaden nach den Erbquoten einzustehen. Die Zulassung der ordentlichen Revision sei trotz der 4.000 EUR nicht übersteigenden Quotenansprüche möglich, seien doch die Klägerinnen als materielle Streitgenossen anzusehen, was zur Zusammenrechnung deren Ansprüche nach § 55 Abs 1 Z 2 JN führe. Diese Rechtslage sei gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs sei zulässig, weil "zu den behandelten Rechtsfragen bei Eröffnung eines Anderkontos durch einen einstweiligen Stellvertreter", aber auch zur "Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber der Bank bei Verfügungen nach dessen Enthebung" keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Berufungsgericht gab den Klagebegehren - abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens - statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Klägerinnen hafteten als Erbinnen aufgrund der unbedingten Erbserklärungen gegenüber Gläubigern des Erblassers unbeschränkt. Sie seien berechtigt, "Nachlassforderungen" nach ihren Erbquoten einzuziehen. Die mittlerweilige Stellvertretung im Unternehmen eines verstorbenen Rechtsanwalts umfasse nur die Vertretung im Umfang der Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Klienten. Sie habe vorwiegend Abwicklungscharakter und diene der ordnungsgemäßen Liquidierung des Kanzleibetriebs im Einvernehmen mit den Erben. Der mittlerweilige Stellvertreter müsse darauf hinwirken, dass die Erben an der Erfüllung der anwaltlichen Verpflichtungen gegenüber Klienten in geeigneter Weise mitwirkten. Das Konto Nr. 50.687-3 sei - auch nach Ansicht der Streitteile - ein Anderkonto und als solches ein "Vollrechtstreuhandkonto". Berechtigt und verpflichtet sei nur der Kontoinhaber. Mit den Treugebern des Rechtsanwalts habe das Bankunternehmen keine Vertragsbeziehungen. Treugeber entbehrten daher auch eines Verfügungsrechts über das Konto. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei über Anderkonten trügen für die Rechtsbeziehungen nach dem Tod des verfügungsberechtigten Rechtsanwalts dem Paragraph 34, Absatz 3, RAO in Verbindung mit den insofern maßgebenden Richtlinien für die rechtsanwaltliche Berufsausübung Rechnung. Das Konto Nr. 50.687-3 sei erst vom Nebenintervenienten in der Funktion als mittlerweiliger Stellvertreter eröffnet worden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei für Anderkonten sei keine Regelung für den Fall der Umbestellung des mittlerweiligen Stellvertreters zu entnehmen. Der enthobene Stellvertreter habe jedoch die Pflicht, das Anderkonto auf den gegenwärtigen Stellvertreter umschreiben zu lassen. Das sei nach den Allgemeinen Geschaftsbedingungen der beklagten Partei auch zulässig. Daraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass das kontoführende Bankunternehmen "bei Kenntnis der Umbestellung dem seines Amtes enthobenen einstweiligen Stellvertreter weiterhin Verfügungen gestatten" dürfe. Es habe den Treuhänder in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung zwar nicht zu überwachen, dürfe jedoch "nicht an Verfügungen mitwirken bzw sie durchführen, die offensichtlich gegen die Treuhandbindung" verstießen. Die beklagte Partei habe gegenüber der anstelle des Nebenintervenienten als mittlerweilige Stellvertreterin bestellten Rechtsanwältin mit Schreiben vom 15. 12. 1997 überdies "rechtsverbindlich" erklärt, "Verfügungen durch den enthobenen mittlerweiligen Stellvertreter als der Treuhandbindung widerstreitend nicht mehr zulassen zu wollen". Sie hafte daher jedenfalls aufgrund dieser Zusage. Es treffe zwar zu, dass ein Anderkonto dem Zugriff der Erben während des Nachlassverfahrens entzogen sei, Schadenersatzansprüche der Erben gegen das kontoführende Bankunternehmen nach Abschluss des Nachlassverfahrens seien jedoch nicht ausgeschlossen. Die Beendigung des Nachlassverfahrens durch Einantwortung komme, wenn der Erblasser ein anwaltliches Unternehmen betrieben habe, "erst nach Verwertung desselben oder ordnungsgemäßer Liquidierung durch den mittlerweiligen Stellvertreter im Einvernehmen mit den Erben in Betracht". Eine solche Liquidierung betreffe auch Anderkonten. Fremdgelder flössen den Klienten zu, allfällige Honorarzahlungen auf Anderkonten fielen in den Nachlass. Unberechtigte Behebungen erhöhten "entweder die Verbindlichkeiten des Nachlasses gegenüber Dritten" oder verringerten das in den Nachlass fließende Vermögen. In Ermangelung von Ansprüchen Dritter "auf Fremdgeld" werde der Schädiger nicht entlastet. Demnach hätten die Klägerinnen auch nicht zu beweisen, dass der vom Nebenintervenienten abgehobene Betrag von 60.000 S in den Nachlass des Erblassers gefallen sei. Die Klägerinnen wären allerdings dann nicht geschädigt, wenn der Nebenintervenient den Betrag von 60.000 S für berechtigte Zahlungen an Klienten des verstorbenen Rechtsanwalts verwendet hätte. Jener sei jedoch nicht berechtigt gewesen, aus dem Guthaben eines Anderkontos eigene Honoraransprüche zu decken, greife doch insofern die Bestimmung des Paragraph 1440, ABGB ein. Wären aber durch die Barabhebung von 60.000 S berechtigte Honoraransprüche des Nebenintervenienten getilgt worden, so wären die Klägerinnen dennoch nicht geschädigt. Die beklagte Partei hätte jedoch beweisen müssen, dass der Nebenintervenient mit der ihm nach seiner Enthebung als mittlerweiliger Stellvertreter ermöglichten Barbehebung von einem Anderkonto lediglich berechtigte Honoraransprüche gedeckt habe. Die beklagte Partei habe jedoch selbst vorgebracht, es sei unklar, wofür der Nebenintervenient den Betrag von 60.000 S verwendet habe. Ein Verzicht der Klägerinnen auf einen Anspruch von 60.000 S im Verhältnis zum Nebenintervenienten oder das Anerkenntnis eines Honoraranspruchs des Nebenintervenienten in dieser Höhe sei aus den Umständen nicht ableitbar. Somit habe die beklagte Partei den Klägerinnen für den in deren Vermögen durch die Behebung des Betrags von 60.000 S vom Konto Nr. 50.687-3 entstandenen Schaden nach den Erbquoten einzustehen. Die Zulassung der ordentlichen Revision sei trotz der 4.000 EUR nicht übersteigenden Quotenansprüche möglich, seien doch die Klägerinnen als materielle Streitgenossen anzusehen, was zur Zusammenrechnung deren Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN führe. Diese Rechtslage sei gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs sei zulässig, weil "zu den behandelten Rechtsfragen bei Eröffnung eines Anderkontos durch einen einstweiligen Stellvertreter", aber auch zur "Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber der Bank bei Verfügungen nach dessen Enthebung" keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Die Revisionen sind zulässig; sie sind im Ergebnis im Rahmen ihrer Aufhebungsanträge auch berechtigt.