Rechtssatz RS0117010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117010
Entscheidungsdatum
28.09.2016
Norm
AußStrG §174 D
RL-BA 1977 §61
Rechtssatz
Die mittlerweilige Stellvertretung im Unternehmen eines Rechtsanwalts nach dessen Tod hindert nicht die Einantwortung. Das Unternehmen des Erblassers ist jedoch bis zu seiner Liquidierung ein durch den mittlerweiligen Stellvertreter verwaltetes Sondervermögen. Demnach scheidet während dieser Verwaltung insbesondere ein Zugriff der Erben auf das Guthaben eines Anderkontos aus, dessen Treuhandbindung Zwecken einer geordneten "Kanzleiabwicklung" dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117010
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20020930_OGH0002_0010OB00198_02B0000_001