Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Kläger als Inhaber von Teilforderungen Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (JBl 1959, 322). Es liegen also die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 JN vor, sodass das Berufungsgericht über einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand von 29.069,13 EUR (= 400.000,-- S) zu befinden hatte. Daher ist die Revision in Ansehung der Drittklägerin und des Viertklägers nicht absolut unzulässig: in Ansehung der Erstklägerin und des Zweitklägers war kein Bewertungsausspruch nötig.Vorauszuschicken ist, dass die Kläger als Inhaber von Teilforderungen Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind (JBl 1959, 322). Es liegen also die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN vor, sodass das Berufungsgericht über einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand von 29.069,13 EUR (= 400.000,-- S) zu befinden hatte. Daher ist die Revision in Ansehung der Drittklägerin und des Viertklägers nicht absolut unzulässig: in Ansehung der Erstklägerin und des Zweitklägers war kein Bewertungsausspruch nötig.
In der Sache selbst ist auszuführen:
Gewiss übernimmt der Legatar gemäß § 662 dritter Satz und § 686 ABGB auch alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die obligatorische (persönliche) Schuld übernimmt er aber nur dann, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht (EvBl 1967/217; NZ 1931, 73; vgl 1 Ob 298/75; Kralik in Ehrenzweig3, Erbrecht 226). Dies ist hier nicht der Fall, weil das auf der vermachten Liegenschaft intabulierte Darlehen dem Ankauf einer anderen Liegenschaft, die nunmehr im Eigentum der Beklagten als Erbin nach ihrem Ehegatten steht, diente.Gewiss übernimmt der Legatar gemäß Paragraph 662, dritter Satz und Paragraph 686, ABGB auch alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die obligatorische (persönliche) Schuld übernimmt er aber nur dann, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht (EvBl 1967/217; NZ 1931, 73; vergleiche 1 Ob 298/75; Kralik in Ehrenzweig3, Erbrecht 226). Dies ist hier nicht der Fall, weil das auf der vermachten Liegenschaft intabulierte Darlehen dem Ankauf einer anderen Liegenschaft, die nunmehr im Eigentum der Beklagten als Erbin nach ihrem Ehegatten steht, diente.
Diese schon von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht steht im Einklang mit dem Gesetzestext, weil hier nur die Realschuld auf dem Legat haftet; dagegen bezieht sich die dieser zu Grunde liegende Personalschuld nicht auf die vermachte Sache. Der erkennende Senat tritt auch der zu 3 Ob 344/52 vertretenen und von Eccher (in Schwimann, ABGB2, Rz 8 zu § 662), sowie von Kralik (aaO) gebilligten Ansicht bei, dass der eine "Hypothek zahlende" Vermächtnisnehmer gegen den Personalschuldner Rückgriff nehmen kann, sofern die gesicherte Schuld das Legat nicht betrifft. Diese Personalschuld haftet demgemäß nicht auf dem Legat. Auch Welser (in Rummel, ABGB3, Rz 8 zu § 662), bezeichnet als "Lasten" im Sinne des § 662 ABGB ua die auf die Sache bezüglichen schuldrechtlichen Pflichten, wenngleich er ein Rückgriffsrecht des Vermächtnisnehmers auf den Erben ablehnt (aaO Rz 9).Diese schon von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht steht im Einklang mit dem Gesetzestext, weil hier nur die Realschuld auf dem Legat haftet; dagegen bezieht sich die dieser zu Grunde liegende Personalschuld nicht auf die vermachte Sache. Der erkennende Senat tritt auch der zu 3 Ob 344/52 vertretenen und von Eccher (in Schwimann, ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 662,), sowie von Kralik (aaO) gebilligten Ansicht bei, dass der eine "Hypothek zahlende" Vermächtnisnehmer gegen den Personalschuldner Rückgriff nehmen kann, sofern die gesicherte Schuld das Legat nicht betrifft. Diese Personalschuld haftet demgemäß nicht auf dem Legat. Auch Welser (in Rummel, ABGB3, Rz 8 zu Paragraph 662,), bezeichnet als "Lasten" im Sinne des Paragraph 662, ABGB ua die auf die Sache bezüglichen schuldrechtlichen Pflichten, wenngleich er ein Rückgriffsrecht des Vermächtnisnehmers auf den Erben ablehnt (aaO Rz 9).
Die gegenteiligen Meinungen Wilhelms (in JBl 1984, 594 [598]) sowie von Weiß (in Klang III2 560 ff) werden als nicht sachgerecht abgelehnt.
Der Revision der Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Zuspruch einer Pauschalgebühr für die Revisionsbeantwortung ist mangels entsprechender Zahlungspflicht nicht möglich.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Zuspruch einer Pauschalgebühr für die Revisionsbeantwortung ist mangels entsprechender Zahlungspflicht nicht möglich.