Rechtssatz RS0116775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116775
Entscheidungsdatum
21.07.2004
Rechtssatz
Der Legatar übernimmt gemäß § 662 dritter Satz und § 686 ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht, wenn also zum Beispiel die intabulierte Darlehensschuld gerade dem Ankauf der Pfandliegenschaft diente.Der Legatar übernimmt gemäß Paragraph 662, dritter Satz und Paragraph 686, ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht, wenn also zum Beispiel die intabulierte Darlehensschuld gerade dem Ankauf der Pfandliegenschaft diente.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 150/02v
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 150/02v
- 9 Ob 14/03d
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 14/03d
nur: Der Legatar übernimmt gemäß § 662 dritter Satz und § 686 ABGB alle auf dem Legat haftenden Lasten. Die Bezahlung der obligatorischen (persönlichen) Schuld des Erblassers übernimmt er aber nur, wenn sich diese Schuld auf die "vermachte Sache" bezieht. (T1)
- 3 Ob 69/04z
Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 69/04z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116775
Dokumentnummer
JJR_20020813_OGH0002_0010OB00150_02V0000_001