Rechtssatz RS0070245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070245
Entscheidungsdatum
28.09.2016
Rechtssatz
Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt.Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1618/92
Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 1618/92
- 2 Ob 13/02d
Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 13/02d
nur: Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt. (T1)
- 1 Ob 198/02b
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 198/02b
nur: Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. (T2)
Beisatz: Der mittlerweilige Stellvertreter, der seine Funktion kraft eines öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts ausübt, verwaltet das in den Nachlass fallende Unternehmen des verstorbenen Rechtsanwalts als Sondervermögen. Die Forderung aus dem Anderkonto fällt, jedenfalls solange die durch den Zweck der Kanzleiliquidierung gebotene Bindung dieses Treuguts andauert, nicht in die Verfügungsgewalt der Erben. (T3)
Veröff: SZ 2002/126
- 7 Ob 101/16b
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070245
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19921015_OGH0002_0070OB01618_9200000_001