Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Abgabe einer Löschungserklärung betreffend ein Pfandrecht, welches ob seines Hälfteeigentums an einer bestimmten Liegenschaft für eine Forderung des Dr. Viktor Franz P***** einverleibt ist. Er brachte vor, die offene Forderung des Dr. Viktor Franz P***** zu Handen dessen rechtsfreundlichen Vertreters und nach seinem Tod zu Handen des mittlerweiligen Stellvertreters Dr. Z***** jeweils in Raten berichtigt zu haben. Trotzdem habe die Beklagte die Abgabe der Löschungserklärung für das Pfandrecht verweigert. Der weitere Erbe habe dem Kläger bereits 1988 eine Löschungsquittung ausgestellt. Der Kläger sei aufgefordert worden, die Zahlungen an den Stellvertreter Dr. Z***** zu leisten. Es habe sich um einen Honoraranspruch aus einer Vertretung des Klägers in einer Zwangsversteigerungssache gehandelt. Nach der Klagseinbringung durch Dr. Viktor Franz P***** sei über dessen Honorar ein Vergleich abgeschlossen worden. Es habe sich nicht um ein Privatdarlehen des Dr. P***** gehandelt, sondern um einen verglichenen Honoraranspruch.
Die Beklagte wendete ein, vom Kläger keine Geldbeträge erhalten zu haben. Der mittlerweilige Stellvertreter sei nicht zum Zahlungsempfang berechtigt gewesen. Die Verlassenschaft nach Dr. P*****, dessen Erbin die Beklagte zur Hälfte sei, sei durch einen Verlassenschaftskurator vertreten gewesen. Beim zugezählten Darlehen habe es sich um eine "Privatforderung" Dris P***** gehandelt. Diese sei verglichen worden. Dr. Z***** wäre nicht berechtigt gewesen, das Darlehen zu kassieren; die Zahlung an ihn sei daher wirkungslos und nicht schuldbefreiend. Es habe sowohl eine Darlehens- als auch eine Honorarforderung Dris P***** existiert. Nur die Darlehensforderung sei für die pfandrechtliche Sicherstellung maßgebend gewesen, nicht jedoch die Honorarforderung. Dies ergebe sich auch aus dem Vergleich, in welchem eine Wertsicherungsklausel von 14 % Zinsen vereinbart worden sei, dies wäre mit der Honorarforderung, für welche nur 4 % Zinsen begehrt worden seien, nicht vereinbar.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt, wobei im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Der Kläger gewährte im Jahre 1977 einem Ehepaar ein Darlehen in der Höhe von S 1,000.000 und beauftragte im Februar 1979 Dr. Viktor Franz P***** mit der gerichtlichen Eintreibung dieser Forderung. Das Vollmachtsverhältnis begann am 7. 2. 1979 und endete mit dessen Aufkündigung durch den Kläger am 30. 4. 1981. Zur Hereinbringung dieser Darlehensforderung riet Dr. P***** dem Kläger die Versteigerung einer bestimmten Liegenschaft anzustreben. Der Kläger folgte dem Rat und gab Dr. P***** den Auftrag, die Versteigerung einzuleiten. Dr. P***** erlegte für den Versteigerungstermin, der am 8. 4. 1980 stattfand, ein Vadium in der Höhe von S 170.000. Diese Forderung bildete neben einer weiteren Honoarforderung Dris P***** den Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem Kreisgericht Wr. Neustadt zwischen Dr. P***** und dem Kläger. In diesem Verfahren wurde der Kläger von Dr. P***** auf Zahlung von S 367.272,93 geklagt; Dr. P***** brachte dazu vor, der Betrag von S 170.000 sei ein dem Kläger über dessen Ersuchen eingeräumtes kurzfristiges Darlehen gewesen. Vom Kläger wurden Schadenersatzansprüche eingewendet und ua vorgebracht, der Betrag über das geforderte Vadium sei "vom Depot" genommen worden und stamme nicht aus dem Vermögen Dris P*****. Am 30. 6. 1982 trat Ruhen dieses Verfahrens ein, weil am 4. 6. 1982 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein prätorischer Vergleich geschlossen worden war. In diesem verpflichtete sich der Kläger zur Vermeidung eines Rechtsstreites und zur Beendigung des Verfahrens vor dem Kreisgericht Wr. Neustadt einen Betrag von S 275.000 in Raten zu bezahlen. Diese Forderung Dris P***** wurde ob einer dem Kläger gehörigen Liegenschaftshälfte sichergestellt (die Löschung dieses Pfandrechtes ist klagsgegenständlich). Weiters wurden Zinsen für den Fall des Verzuges und eine Wertsicherung vereinbart.
In Erfüllung dieses Vergleiches wurden vom Kläger je S 10.000 am 10. 5. und 10. 8. 1982 an den damaligen Rechtsvertreter Dris P***** überwiesen. Am 24. 11. 1982 überwies der Kläger direkt an Dr. P***** einen Betrag von S 964,74 und am 2. 11. 1983 einen Betrag von S 12.000 wiederum an den Vertreter Dris P*****.
Am 13. 12. 1982 verstarb Dr. P*****, mit Bescheid vom 17. 12. 1982 wurde Dr. G***** als mittlerweiliger Stellvertreter Dris P***** seines Amtes enthoben und an dessen Stelle Dr. Jakob Z***** zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt. Dr. Z***** führte den Kanzleibetrieb weiter und versuchte, die offenen Forderungen einbringlich zu machen, darunter auch die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigte Forderung gegenüber dem Kläger. Dr. Z***** forderte den Kläger auf, die offenen Zahlungen zu seinen Handen zu leisten. Dem Kläger war bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass Dr. Z***** der mittlerweilige Stellvertreter des verstorbenen Dr. P***** war.
Da der Kläger offenkundig nicht in der Lage war, den offenen Rest gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten, traf er mit Dr. Z***** eine Ratenvereinbarung; er zahlte an Dr. Z***** insgesamt S 175.000 in verschiedenen Raten.
Nach dem Ableben Dris P***** waren als Erben dessen Sohn Dr. Robert P***** sowie die Beklagte berufen. Zwischen den Erben bestand Uneinigkeit über die Übertragung und Besorgung des Nachlasses; schließlich wurde Dr. Hans W***** zum Verlassenschaftskurator bestellt. Die Bestellung erfolgte, nachdem der Kläger seine Zahlungen gegenüber Dr. Z***** in Tilgung der Verbindlichkeit aus dem Vergleich vom 4. 6. 1982 vollständig erbracht hatte.
Die vom Kläger geleisteten Zahlungen wurden von Dr. Z***** ua dazu verwendet, die mit der Weiterführung der Kanzlei verbundenen Kosten zu begleichen; Dr. Z***** kompensierte vorerst auch mit Honoraransprüchen, die ihm aus der Fortführung des Kanzleibetriebes entstanden waren und gegenüber der Beklagten als Erbin geltend gemacht werden konnten.
Dr. Z***** verfasste eine Aufstellung, die sämtliche Zahlungen des Klägers zur Tilgung der offenen Verbindlichkeit enthält, sie wurde der Beklagten übermittelt. Die letzte Zahlung des Klägers auf die offene Forderung erfolgte am 5. 10. 1983.
Am 9. 10. 1984 teilte Dr. Z***** in der Verlassenschaftssache Dris P***** einem Notar mit, dass er in der Anlage eine Aufstellung der "für die Verlassenschaft nach Dr. P***** hereingebrachten Forderungen (Honorare und Darlehen S***** [= Kläger])" finde. Die Formulierung "Honorare und Darlehen S*****" konnte das Erstgericht nicht aufklären.
Während der erblasserische Sohn Dris P***** über Ersuchen des Klägers eine Löschungsquittung ausstellte, weigerte sich die Beklagte, dies zu tun.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es könne durchaus sein, dass Dr. Viktor Franz P***** dem Kläger kurzfristig ein Darlehen zum Erlag des Vadiums zur Verfügung gestellt habe. Soferne vorerst eine Darlehensforderung neben einem Honoraranspruch gegeben gewesen sein sollte, hätten die Streitteile darüber einen Vergleich geschlossen. Dieser sei in Ansehung des ursprünglichen und strittigen Schuldverhältnisses als Neuerungsvertrag anzusehen. Der Kläger sei seinen Verpflichtungen aus diesem Vergleich zur Gänze nachgekommen. Er habe darauf vertrauen können, dass er seine Zahlungen schuldbefreiend zu Handen Dris Z***** erbracht habe. Honorarforderungen und Vertretungskosten seien solche Ansprüche, die auch vom mittlerweiligen Stellvertreter geltend gemacht und eingetrieben werden könnten. Dr. Z***** habe von diesem Recht Gebrauch gemacht. Die Beklagte sei daher zur Unterfertigung der Löschungsquittung verpflichtet.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Einem Rechtsanwalt sei ua im Falle des Erlöschens seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Tod gemäß § 34 Abs 4 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser mittlerweilige Stellvertreter trete durch seine Bestellung nicht in das Vollmachtsverhältnis mit der Partei ein. Es obliege ihm die Vertretung des verstorbenen Rechtsanwaltes hinsichtlich der Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Klienten. Die "Rechtsanwaltskanzlei" bleibe dadurch als Unternehmen bestehen. Der mittlerweilige Stellvertreter sei dem Verlassenschaftsgericht (und in der Folgen den Erben) zur Rechnungslegung verpflichtet.Einem Rechtsanwalt sei ua im Falle des Erlöschens seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Tod gemäß Paragraph 34, Absatz 4, RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser mittlerweilige Stellvertreter trete durch seine Bestellung nicht in das Vollmachtsverhältnis mit der Partei ein. Es obliege ihm die Vertretung des verstorbenen Rechtsanwaltes hinsichtlich der Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Klienten. Die "Rechtsanwaltskanzlei" bleibe dadurch als Unternehmen bestehen. Der mittlerweilige Stellvertreter sei dem Verlassenschaftsgericht (und in der Folgen den Erben) zur Rechnungslegung verpflichtet.
Unstrittig stehe fest, dass im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren über Auftrag des Klägers Dr. P***** für diesen auch ein Vadium von S 170.000 erlegt habe, das (möglicherweise) ein Darlehen des Dr. P***** an den Kläger dargestellt habe. Dieses Darlehen habe Dr. P***** aber (gegebenenfalls) dem Kläger nicht als Privatmann gewährt, sondern sehr wohl als Rechtsanwalt im Zuge seiner Vertretungstätigkeit.
Nach dem Tode Dris P***** sei der mittlerweilige Stellvertreter Dr. Z***** berechtigt und verpflichtet gewesen, die Vertretungskosten und ein "allfälliges" im Rahmen des rechtsanwaltlichen Unternehmens Dris P***** an einen Klienten gewährtes Darlehen einzufordern und zu kassieren. Ob der über diese Forderungen abgeschlossene Vergleich nur Bereinigungswirkung oder auch novierende Wirkungen entfalten sollte, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Vergleich auch teilweise ein vom Rechtsanwalt dem Klienten gewährtes Darlehen erledigen habe sollen, bleibe die Forderung auf Rückzahlung daraus eine solche des Rechtsanwaltes als Unternehmer. Der Kläger habe seine Schuld gegenüber Dr. P***** vollständig und schuldbefreiend an Dr. Z***** als mittlerweiligen Stellvertreter geleistet. Es sei Sache der Beklagten, sich mit diesem als mittlerweiligen Stellvertreter auseinanderzusetzen. Unstimmigkeiten in der Abrechnung zwischen Dr. Z***** und der Beklagten gingen nicht zu Lasten des Klägers.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob (und wie lange) ehemalige Klienten eines Rechtsanwaltes Forderungen des verstorbenen Rechtsanwaltes aus dessen Vertretungstätigkeit, aber auch aus im Zuge der rechtsanwaltlichen Tätigkeit dem Klienten gewährten Darlehen mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Verlassenschaft und den Erben an den mittlerweiligen Stellvertreter zahlen dürften.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.