Rechtssatz RS0116203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116203
Entscheidungsdatum
28.09.2016
Rechtssatz
Der gemäß § 34 RAO bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat durch die Bestimmungen über die Amtsfortführung ungeachtet des Umstands, dass er nicht in die bestehenden Vollmachtsverhältnisse eintritt, einen gesetzlichen Auftrag zur Fortführung des Unternehmens "Rechtsanwaltskanzlei". Der Umfang seiner gesetzlichen Vollmacht umfasst alles, was mit der Fortführung des Unternehmens verbunden ist. Er ist daher auch berechtigt, unternehmensbezogene Forderungen einzuziehen.Der gemäß Paragraph 34, RAO bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat durch die Bestimmungen über die Amtsfortführung ungeachtet des Umstands, dass er nicht in die bestehenden Vollmachtsverhältnisse eintritt, einen gesetzlichen Auftrag zur Fortführung des Unternehmens "Rechtsanwaltskanzlei". Der Umfang seiner gesetzlichen Vollmacht umfasst alles, was mit der Fortführung des Unternehmens verbunden ist. Er ist daher auch berechtigt, unternehmensbezogene Forderungen einzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116203
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20020128_OGH0002_0020OB00013_02D0000_001