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Rechtssatz RS0123633×

Rechtssatz RS0123633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123633

Geschäftszahl

10Ob36/07b; 6Ob15/17z

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Rechtssatz

Bei einem Personenverband bedeutet die Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder zu einer beschließenden Versammlung einen besonders schweren Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verbandsrechts. Jedenfalls dann, wenn beinahe die Hälfte der Anzahl der Mitglieder nicht eingeladen wurde, gebietet es diese besondere und grobe Rechtswidrigkeit, wodurch nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist, bei trotzdem durchgeführter Abstimmung in der bedeutenden Angelegenheit der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung die Nichtigkeit des Beschlusses oder der Wahl anzunehmen, es sei denn, dass alle Mitglieder erschienen oder vertreten waren und der Durchführung der Versammlung nicht widersprochen haben.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 36/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 36/07b
  • 6 Ob 15/17z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 15/17z
    Vgl auch; Beisatz: Die Wahl des Vorstands eines Vereins durch dessen Mitgliederversammlung ist als Beschluss eines Vereinsorgans nach § 7 VerG 2002 anzusehen. Dabei begründet die Anwendung eines behauptetermaßen falschen Wahlmodus bloß eine Anfechtbarkeit und keine Nichtigkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123633

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Dokumentnummer

JJR_20080610_OGH0002_0100OB00036_07B0000_002