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Entscheidung 2 Ob 27/17k×

Entscheidung 2 Ob 27/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012285 Rechtssatz 01.03.1962Zivilrecht
Der Nachlass wird im Prozess durch sämtliche erbserklärten Erben vertreten, deren Erbserklärung vom Gerichte angenommen wurde (so auch schon SZ X 341).
RS0013041 Rechtssatz 02.12.1976Zivilrecht
Klagt ein Miterbe den Nachlaß, so sind zur Vertretung der Verlassenschaft im Prozeß die übrigen Miterben und nicht etwa ein zu bestellender Verlassenschaftskurator berufen und zwar auch dann, wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht über …
RS0035456 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozeßfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rekursgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen.
RS0118610 Rechtssatz 13.01.2004Zivilrecht
Der Mangel der gesetzlichen Vertretung, insbesondere der bei einer Überprüfung des Vollmachtsnachweises zu Tage tretende Mangel der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person, ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahren von Amts wegen wa …
RS0118612 Rechtssatz 13.01.2004Zivilrecht
Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - die Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters zu veranlassen und ihm die Möglichkeit einer Genehmigung bisher unwirksamer Prozesshandlungen der vom Vertretungsmangel betroffe …
RS0123139 Rechtssatz 24.01.2008Zivilrecht
Grundregel des § 810 Abs 1 ABGB (idF FamErbRÄG 2004) ist die gemeinschaftliche Ausübung des Rechts der Nachlassverwaltung.
RS0123140 Rechtssatz 24.01.2008Zivilrecht
Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen (hier: gemäß den §§ 160 ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widerspreche …