Rechtssatz RS0012285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012285
Entscheidungsdatum
14.12.2017
Norm
ABGB §547
ABGB idF FamErbRÄG 2004 §810 Abs1
Rechtssatz
Der Nachlass wird im Prozess durch sämtliche erbserklärten Erben vertreten, deren Erbserklärung vom Gerichte angenommen wurde (so auch schon SZ X 341).Der Nachlass wird im Prozess durch sämtliche erbserklärten Erben vertreten, deren Erbserklärung vom Gerichte angenommen wurde (so auch schon SZ römisch zehn 341).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 5/62
Entscheidungstext OGH 01.03.1962 5 Ob 5/62
EvBl 1962/488 S 627
- 2 Ob 686/87
Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 686/87
Auch; Beisatz: Erben sind aber nicht Prozeßpartei(en). (T1) = JBl
1989,172
- 7 Ob 525/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 525/90
Auch; Beisatz: Mehrere Erben, die den rechtlichen Besitz einer Erbschaft erlangen, stehen in einer Rechtsgemeinschaft, die sich vor der Einantwortung auf das Erbrecht, danach auf die ererbten Rechte bezieht. Die Anteile der Teilnehmer an dieser Gemeinschaft, die auf dem Gesetz, nicht auf dem Willen der Gemeinschaft beruht und als eine communio incidens bezeichnet wird, richten sich nach ihrer Erbquote. (T2) = SZ 63/30 = NZ 1992,71
- 10 Ob 2113/96z
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 Ob 2113/96z
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bis zur Einantwortung einer Verlassenschaft ist Partei in einem Zivilprozeß immer nur der ruhende Nachlaß, nicht also die Erben bzw ein nach § 810 ABGB, § 145 AußStrG bestellter Verlassenschaftskurator; beide (Erben wie Kurator) sind immer nur Vertreter des jeweiligen Nachlasses und nehmen insoweit nur eine den Streitgenossen ähnliche Stellung ein, ohne selbst Streitgenossen zu sein, weil dies ihre Parteistellung voraussetzen würde. (T3)
- 6 Ob 31/03g
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 31/03g
Auch
- 7 Ob 246/04h
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 246/04h
- 2 Ob 27/17k
Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 27/17k
Auch; Beisatz: Zu § 810 Abs 1 ABGB idF FamErbRÄG 2004. (T4)
Beis: Die Miterben vertreten gemeinsam, sofern nicht das Verlassenschaftsgericht einem von ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen hat. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0012285
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19620301_OGH0002_0050OB00005_6200000_001