Die Revision ist nicht berechtigt; dem Rekurs dagegen kommt Berechtigung zu.
1.) Zur Revision:
Nach Art.XLII Abs 3 EGZPO kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dann, wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist. Das Gericht hat im Fall einer solchen Verbindung das Verfahren über den Anspruch auf Vermögensangabe getrennt vom Verfahren über den Leistungsanspruch zu führen und (zunächst) ein Teilurteil über den ersteren Anspruch zu fällen. Mangels freiwilliger Vermögensangabe ist das Teilurteil gemäß § 354 EO zu vollstrecken. Nach dem Ergebnis der Vollstreckung hat der Kläger das Leistungsbegehren zu ergänzen und das Gericht das Verfahren über die Leistungsklage fortzuführen (Fasching II 98). Wenn es auch zutrifft, daß bei einer Klageverbindung nach Art.XLII Abs 3 EGZPO (im Regelfall) die Verbindung des Vermögensangabebegehrens mit dem Begehren auf Leistung ein Teilurteil voraussetzt und außerdem auch noch Tatbestände verwirklicht werden müssen, die außerhalb des streitigen Verfahrens liegen (freiwillige Vermögensangabe, erfolgreiche Vollstreckung), um das Leistungsbegehren behandeln zu können (Fasching aaO), ist die Frage der Entscheidung über das Leistungsbegehren doch anders zu beurteilen, wenn dieses eindeutig verfehlt ist.Nach "Art".XLII Absatz 3, EGZPO kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dann, wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist. Das Gericht hat im Fall einer solchen Verbindung das Verfahren über den Anspruch auf Vermögensangabe getrennt vom Verfahren über den Leistungsanspruch zu führen und (zunächst) ein Teilurteil über den ersteren Anspruch zu fällen. Mangels freiwilliger Vermögensangabe ist das Teilurteil gemäß Paragraph 354, EO zu vollstrecken. Nach dem Ergebnis der Vollstreckung hat der Kläger das Leistungsbegehren zu ergänzen und das Gericht das Verfahren über die Leistungsklage fortzuführen (Fasching römisch zwei 98). Wenn es auch zutrifft, daß bei einer Klageverbindung nach "Art".XLII Absatz 3, EGZPO (im Regelfall) die Verbindung des Vermögensangabebegehrens mit dem Begehren auf Leistung ein Teilurteil voraussetzt und außerdem auch noch Tatbestände verwirklicht werden müssen, die außerhalb des streitigen Verfahrens liegen (freiwillige Vermögensangabe, erfolgreiche Vollstreckung), um das Leistungsbegehren behandeln zu können (Fasching aaO), ist die Frage der Entscheidung über das Leistungsbegehren doch anders zu beurteilen, wenn dieses eindeutig verfehlt ist.
Es ist einhellige Ansicht (und wird von der Klägerin auch gar nicht angezweifelt), daß mehrere Erben, die den rechtlichen Besitz einer Erbschaft erlangen, in einer Rechtsgemeinschaft stehen, die sich vor der Einantwortung auf das Erbrecht, danach auf die ererbten Rechte bezieht. Die Anteile der Teilnehmer an dieser Gemeinschaft, die auf dem Gesetz, nicht auf dem Willen der Gemeinschaft beruht und als eine communio incidens bezeichnet wird, richten sich nach ihrer Erbquote. Mit der Einantwortung werden die Miterben Miteigentümer der körperlichen Nachlaßsachen nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage - auch sie ist eine Leistungsklage - durchzusetzen (Welser in Rummel2, ABGB, Rz 1 bis 3 zu § 550; Gamerith in Rummel2, ABGB, Rz 7 zu § 825, Koziol-Welser, Grundriß II8, 392 f; Ehrenzweig-Kralik3, Erbrecht, 338 ff). Das Begehren ist auf Teilung unter Angabe des Wertverhältnisses der jedem Miterben zukommenden Portionen zu richten (Ehrenzweig-Kralik aaO 340). Die Teilung wird real, z.B. durch Änderung in den ideellen Anteilen, oder zivil vorgenommen (Welser aaO Rz 3).Es ist einhellige Ansicht (und wird von der Klägerin auch gar nicht angezweifelt), daß mehrere Erben, die den rechtlichen Besitz einer Erbschaft erlangen, in einer Rechtsgemeinschaft stehen, die sich vor der Einantwortung auf das Erbrecht, danach auf die ererbten Rechte bezieht. Die Anteile der Teilnehmer an dieser Gemeinschaft, die auf dem Gesetz, nicht auf dem Willen der Gemeinschaft beruht und als eine communio incidens bezeichnet wird, richten sich nach ihrer Erbquote. Mit der Einantwortung werden die Miterben Miteigentümer der körperlichen Nachlaßsachen nach dem Verhältnis ihrer Anteile. Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage - auch sie ist eine Leistungsklage - durchzusetzen (Welser in Rummel2, ABGB, Rz 1 bis 3 zu Paragraph 550,; Gamerith in Rummel2, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 825,, Koziol-Welser, Grundriß II8, 392 f; Ehrenzweig-Kralik3, Erbrecht, 338 ff). Das Begehren ist auf Teilung unter Angabe des Wertverhältnisses der jedem Miterben zukommenden Portionen zu richten (Ehrenzweig-Kralik aaO 340). Die Teilung wird real, z.B. durch Änderung in den ideellen Anteilen, oder zivil vorgenommen (Welser aaO Rz 3).
Das Revisionsgericht pflichtet deshalb dem Berufungsgericht darin bei, daß das Herausgabebegehren der Klägerin auch unter Bedachtnahme darauf, daß sich die Klägerin die Angabe der herauszugebenden Gegenstände vorbehalten hat (AS 98, in Abänderung des zunächst gestellten Begehrens), verfehlt ist. Die Klägerin hätte vielmehr ein Begehren auf (Real- oder Zivil-)Teilung des durch die eidliche Angabe etwa hervorkommenden Vermögens - des Nachlasses, soweit dieser mangels Kenntnis der Klägerin hievon noch nicht geteilt wurde - zu stellen gehabt. Zur Herausgabe einzelner Nachlaßgegenstände - ohne Aufhebung der Rechtsgemeinschaft - dagegen wären die Beklagten wegen ihres daran bestehenden Miteigentums nicht verpflichtet.
2.) Zum Rekurs:
Nach Art.XLII Abs 1 und 2 EGZPO kann, wer... (zweiter Fall; daß
ein Begehren nach dem ersten Fall dieser Bestimmung hier nicht mit
Erfolg gestellt werden kann, hat das Berufungsgericht zutreffend und
von der Klägerin auch unwidersprochen ausgeführt) von der
Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich
Kenntnis hat, mittels Urteils dazu verhalten werden, anzugeben, was
ihm von diesem Vermögen... oder von der Verschweigung oder
Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, soferne er ein
privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens... hat.
Voraussetzung für die Klage auf Angabe eines verschwiegenen oder verheimlichten Vermögens ist es demnach, daß der Kläger ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung dieses Vermögens hat und daß er im Ungewissen über dessen Verbleib ist. Wer einzelne Teile des Vermögens kennt und nicht behaupten kann, daß andere Vermögensstücke verschwiegen oder verheimlicht wurden, kann die eidliche Angabe des Vermögens nicht begehren, weil die Klage nur dem Zweck der Ermittlung weiteren Vermögens, dessen Vorhandensein nicht bekannt ist, aber nicht dem Zweck, den unbekannten Aufenthaltsort eines bereits bekannten Vermögensstückes zu ermitteln, dient. Voraussetzung ist also, daß der Kläger nicht weiß, wie groß und in welcher Weise zusammengesetzt ein Vermögen ist. Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt kein deliktisches Verhalten voraus. Sie muß aber absichtlich erfolgt sein, mag dies auch im Bewußtsein eines bestehenden oder vermeintlichen Rechts geschehen sein. Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt objektiv ein Verhalten, eine Tätigkeit, voraus, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Berechtigten gelangen (Fasching II, 95 mwN, SZ 48/114). Von einem Miterben kann die eidliche Vermögensangabe nach Art.XLII EGZPO verlangt werden, wenn der Miterbe die Gewahrsame über Nachlaßgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlaßgegenständen glaubhaft erscheinen lassen (SZ 16/109). Wird eine Nachlaßverheimlichung wahrscheinlich gemacht, dann kann auf Grund der privatrechtlichen Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft die Vermögensoffenbarung verlangt werden (NZ 1935, 194). Schon der - bescheinigte - Verdacht, daß der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis habe, rechtfertigt die Klage. Der Kläger muß aber seinen Verdacht durch Angabe objektiver Anhaltspunkte stützen (SZ 42/122).Voraussetzung für die Klage auf Angabe eines verschwiegenen oder verheimlichten Vermögens ist es demnach, daß der Kläger ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung dieses Vermögens hat und daß er im Ungewissen über dessen Verbleib ist. Wer einzelne Teile des Vermögens kennt und nicht behaupten kann, daß andere Vermögensstücke verschwiegen oder verheimlicht wurden, kann die eidliche Angabe des Vermögens nicht begehren, weil die Klage nur dem Zweck der Ermittlung weiteren Vermögens, dessen Vorhandensein nicht bekannt ist, aber nicht dem Zweck, den unbekannten Aufenthaltsort eines bereits bekannten Vermögensstückes zu ermitteln, dient. Voraussetzung ist also, daß der Kläger nicht weiß, wie groß und in welcher Weise zusammengesetzt ein Vermögen ist. Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt kein deliktisches Verhalten voraus. Sie muß aber absichtlich erfolgt sein, mag dies auch im Bewußtsein eines bestehenden oder vermeintlichen Rechts geschehen sein. Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt objektiv ein Verhalten, eine Tätigkeit, voraus, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Berechtigten gelangen (Fasching römisch zwei, 95 mwN, SZ 48/114). Von einem Miterben kann die eidliche Vermögensangabe nach "Art".XLII EGZPO verlangt werden, wenn der Miterbe die Gewahrsame über Nachlaßgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlaßgegenständen glaubhaft erscheinen lassen (SZ 16/109). Wird eine Nachlaßverheimlichung wahrscheinlich gemacht, dann kann auf Grund der privatrechtlichen Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft die Vermögensoffenbarung verlangt werden (NZ 1935, 194). Schon der - bescheinigte - Verdacht, daß der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis habe, rechtfertigt die Klage. Der Kläger muß aber seinen Verdacht durch Angabe objektiver Anhaltspunkte stützen (SZ 42/122).
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten viele
wertvolle - ihr im einzelnen (mit wenigen Ausnahmen, die sie anführt) nicht bekannte - Antiquitäten der Erblasserin verbracht oder sogar "gestohlen", weil diese am Todestag der Erblasserin nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der Erstbeklagte sei "Vermögensverwalter" der Erblasserin gewesen, zumindest aber seien beide Beklagte mit der Erblasserin eng befreundet gewesen, hätten sie regelmäßig besucht und einen Teil ihres Hauses gemietet. Sie hätten daher Kenntnis auch von jenem Vermögen der Erblasserin, das zum Zeitpunkt des Verlassenschaftsverfahrens gefehlt habe. Die Beklagten behaupten demgegenüber, es habe sie mit der Erblasserin zwar eine jahrzehntelange, innige Freundschaft verbunden, sie seien als Wahlkinder betrachtet worden und hätten das uneingeschränkte Vertrauen der Erblasserin besessen, doch habe die Erblasserin ihr Vermögen bis zu ihrem Ableben selbst verwaltet. Die Beklagten hätten die Erblasserin nicht bestohlen. Die Erblasserin habe "immer wieder einzelne Objekte ihres Inventars verkauft". Auch die Beklagten hätten wiederholt Antiquitäten von der Erblasserin gekauft. Mehrere derartige Antiquitäten (Einrichtungsgegenstände) seien jedoch im Hause der Erblasserin geblieben, weil die Beklagten sie nicht dringend benötigt hätten und die Erblasserin die gewohnte Umgebung habe erhalten wollen. Nach dem Tod der Erblasserin sei den Beklagten geraten worden, die ihnen gehörigen Gegenstände wegzubringen, damit nur jene Gegenstände inventiert würden, die in den Nachlaß fallen. Dieser Empfehlung seien die Beklagten gefolgt. Der Oberste Gerichtshof pflichtet den Rekursausführungen bei, daß bereits dieses Vorbringen die Klage auf eidliche Vermögensangabe (Punkt 1 des Klagebegehrens) rechtfertigt. Die Beklagten räumen doch selbst ein, daß sie eine Reihe von Gegenständen nach dem Tod der Erblasserin aus deren Haus geschafft haben. Um welche Gegenstände es sich dabei im einzelnen handelt, haben die Beklagten nicht angegeben, sodaß die Klägerin darüber mit Ausnahme jener Antiquitäten, die sie in der Klage ausdrücklich anführt, keine Kenntnis hat. Durch das Wegschaffen haben die Beklagten ein Verhalten gesetzt, durch das die Vermögensstücke aus der Kontrolle der Klägerin geraten sind, sodaß darin eine Verheimlichung liegt. Daß diese Verheimlichung absichtlich erfolgt ist, mag sie auch im Bewußtsein eines bestehenden oder doch vermeintlichen Rechts, nämlich des Eigentumsrechts, geschehen sein, ist nach dem Vorbringen der Beklagten unzweifelhaft. Bescheinigt ist auch, daß die Beklagten von der Verheimlichung Kenntnis haben - haben doch sie selbst die Vermögensstücke aus dem Haus der Klägerin "vorsorglich" weggebracht. Eine Verfahrensergänzung im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes ist daher nicht erforderlich.
Im Ergebnis zu Recht hat deshalb das Erstgericht dem Klagebegehren in seinem Punkt 1 stattgegeben, sodaß seine Entscheidung insoweit (§ 519 Abs 2 ZPO) wiederherzustellen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 43 Abs 1 ZPO.Im Ergebnis zu Recht hat deshalb das Erstgericht dem Klagebegehren in seinem Punkt 1 stattgegeben, sodaß seine Entscheidung insoweit (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) wiederherzustellen war. Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.