Rechtssatz RS0034896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034896
Geschäftszahl
7Ob525/90 (7Ob526/90); 9ObA89/24i
Entscheidungsdatum
27.05.2025
Rechtssatz
Wer einzelne Teile des Vermögens nicht kennt und nicht behaupten kann, daß andere Vermögensstücke verschwiegen oder verheimlicht wurden, kann die eidliche Angabe des Vermögens nicht begehren, weil die Klage nur dem Zweck der Ermittlung weiteren Vermögens, dessen Vorhandensein nicht bekannt ist, aber nicht zum Zweck, den unbekannten Aufenthaltsort eines bereits bekannten Vermögensstückes zu ermitteln, dient.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 525/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 525/90
Veröff: SZ 63/30 = NZ 1992,71
- 9 ObA 89/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 89/24i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034896
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0070OB00525_9000000_003