Rechtssatz RS0034997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034997
Geschäftszahl
1Ob396/34; 8Ob54/65 (8Ob55/65; 8Ob60/65); 7Ob525/90 (7Ob526/90); 6Ob2273/96z; 1Ob152/98d; 7Ob147/06b; 5Ob225/12t; 2Ob105/15b; 2Ob55/25i
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Einem Miterben steht gegen den anderen Miterben die Klage auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Satze des Art XLII EGZPO nicht zu. Nach dem zweiten Satze dieser Gesetzesstelle kann vom Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangt werden, wenn der Miterbe die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen glaubhaft erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 396/34
Entscheidungstext OGH 16.05.1934 1 Ob 396/34
Veröff: SZ 16/109
- 8 Ob 54/65
Entscheidungstext OGH 03.03.1965 8 Ob 54/65
- 7 Ob 525/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 525/90
nur: Nach dem zweiten Satze dieser Gesetzesstelle kann vom Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangt werden, wenn der Miterbe die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen glaubhaft erscheinen lassen. (T1)
Veröff: SZ 63/30 = NZ 1992,71
- 6 Ob 2273/96z
Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2273/96z
nur: Einem Miterben steht gegen den anderen Miterben die Klage auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Satze des Art XLII EGZPO nicht zu. (T2)
- 1 Ob 152/98d
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 152/98d
- 7 Ob 147/06b
Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 147/06b
Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat, sodass das Eventualbegehren nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht. (T3)
- 5 Ob 225/12t
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 225/12t
nur T2
- 2 Ob 105/15b
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 105/15b
Auch
- 2 Ob 55/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 2 Ob 55/25i
Beisatz: Nimmt der Kläger die Beklagte auch als Scheinerbin iSd §§ 823, 824 ABGB in Anspruch, verfügt er zur Feststellung, was an Vermögenswerten aus dem Nachlass vorhanden ist, über einen Anspruch iSd Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0034997
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19340516_OGH0002_0010OB00396_3400000_001