Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Ist den Klägern als Erben bekannt, welche nach ihrem Standpunkt in den ihnen eingeantworteten Nachlaß fallenden Wertpapiere die Beklagte besitzt, können sie eine Klage auf reale oder zivile Erbteilung - und nicht eine rei vindicatio (§ 823 zweiter Satz ABGB) - als Leistungsklage erheben (SZ 63/30 = NZ 1992, 71). Ist ihnen dies aber nicht bekannt, können sie gleichfalls eine Leistungsklage erheben: Zwar steht einem Miterben gegen den anderen keine Klage auf eidliche Vermögensangabe nach Art XLII erster Satz EGZPO (Verpflichtung zur Angabe eines Vermögens oder von Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts) zu (SZ 16/109; 6 Ob 2273/96z; Fasching II 92 mwN), doch kann er nach Art XLII zweiter Satz EGZPO vom anderen Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangen, wenn dieser die Gewahrsame über Nachlaßgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlaßgegenständen glaubhaft erscheinen lassen (SZ 16/109, SZ 63/30; RIS-Justiz RS0034997). Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber muß die Verheimlichung oder Verschweigung absichtlich erfolgt sein, mag dies auch - offenbar wie hier - im Bewußtsein eines bestehenden oder vermeintlichen Rechts geschehen sein. Durch die Verheimlichung oder Verschweigung von Nachlaßvermögen sind auch die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (Art XLII Abs 2 EGZPO); jeder Erbe kann - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen (4 Ob 2376/96g = EvBl 1997/53; RIS-Justiz RS0034984). Diese Klage nach Art XLII zweiter Satz EGZPO kann in Form der "Stufenklage" nach Art XLII Abs 3 EGZPO mit der Erbteilungsklage verbunden werden.Ist den Klägern als Erben bekannt, welche nach ihrem Standpunkt in den ihnen eingeantworteten Nachlaß fallenden Wertpapiere die Beklagte besitzt, können sie eine Klage auf reale oder zivile Erbteilung - und nicht eine rei vindicatio (Paragraph 823, zweiter Satz ABGB) - als Leistungsklage erheben (SZ 63/30 = NZ 1992, 71). Ist ihnen dies aber nicht bekannt, können sie gleichfalls eine Leistungsklage erheben: Zwar steht einem Miterben gegen den anderen keine Klage auf eidliche Vermögensangabe nach Art XLII erster Satz EGZPO (Verpflichtung zur Angabe eines Vermögens oder von Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts) zu (SZ 16/109; 6 Ob 2273/96z; Fasching II 92 mwN), doch kann er nach Art XLII zweiter Satz EGZPO vom anderen Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangen, wenn dieser die Gewahrsame über Nachlaßgegenstände hat und Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlaßgegenständen glaubhaft erscheinen lassen (SZ 16/109, SZ 63/30; RIS-Justiz RS0034997). Die Verheimlichung oder Verschweigung setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber muß die Verheimlichung oder Verschweigung absichtlich erfolgt sein, mag dies auch - offenbar wie hier - im Bewußtsein eines bestehenden oder vermeintlichen Rechts geschehen sein. Durch die Verheimlichung oder Verschweigung von Nachlaßvermögen sind auch die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (Art XLII Absatz 2, EGZPO); jeder Erbe kann - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen (4 Ob 2376/96g = EvBl 1997/53; RIS-Justiz RS0034984). Diese Klage nach Art XLII zweiter Satz EGZPO kann in Form der "Stufenklage" nach Art XLII Absatz 3, EGZPO mit der Erbteilungsklage verbunden werden.
Angesichts dieser rechtlichen Möglichkeiten einer Leistungsklage, auf die das Berufungsgericht allerdings nicht hinwies, fehlt den Klägern in der Tat das Feststellungsinteresse. Daran scheitert auch der Vorwurf der behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Selbst wenn - trotz der Behauptung der Kläger, die Erblasserin habe ihnen und den weiteren Kindern gegenüber stets die Absicht erklärt, ihr Schweizer Wertpapierdepot zu gleichen Teilen auf alle fünf Kinder aufteilen zu wollen, - eine Nachtragsabhandlung nach § 179 Abs 1 AußStrG durchzuführen wäre, müßte der Erbteilungsanspruch dennoch auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Die Einbeziehung von Gegenständen in das Abhandlungsverfahren oder in eine Nachtragsabhandlung schafft gegen denjenigen, der sein Eigentum oder seinen Besitz daran behauptet, keineswegs eine Vermutung, daß dem nicht so sei (1 Ob 613/94, 634/94 = NZ 1997, 21; RIS-Justiz RS0037098).Angesichts dieser rechtlichen Möglichkeiten einer Leistungsklage, auf die das Berufungsgericht allerdings nicht hinwies, fehlt den Klägern in der Tat das Feststellungsinteresse. Daran scheitert auch der Vorwurf der behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Selbst wenn - trotz der Behauptung der Kläger, die Erblasserin habe ihnen und den weiteren Kindern gegenüber stets die Absicht erklärt, ihr Schweizer Wertpapierdepot zu gleichen Teilen auf alle fünf Kinder aufteilen zu wollen, - eine Nachtragsabhandlung nach Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG durchzuführen wäre, müßte der Erbteilungsanspruch dennoch auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Die Einbeziehung von Gegenständen in das Abhandlungsverfahren oder in eine Nachtragsabhandlung schafft gegen denjenigen, der sein Eigentum oder seinen Besitz daran behauptet, keineswegs eine Vermutung, daß dem nicht so sei (1 Ob 613/94, 634/94 = NZ 1997, 21; RIS-Justiz RS0037098).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).