Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß der Nachlaß ein Interesse habe, feststellen zu lassen, ob die Realisate der Sparbücher in den Nachlaß fallen. Der Verlassenschaftskurator müsse geeignete Erhebungen anstellen. Der Antragsteller sei nicht legitimiert, jeden Dritten zu belangen, der Nachlaßvermögen verwahrte oder zumindest anzugeben hätte, wo sich Nachlaßvermögen befinde.
Zur Verwaltung des Nachlasses ist der erbserklärte Erbe berufen; mehreren Miterben ist die Verwaltung gemeinsam zu übertragen (Welser in Rummel, ABGB**2 § 810 Rz 1ff, 20 mwN). Ein Verlassenschaftskurator ist zu bestellen, wenn keine Erben bekannt sind oder wenn sie, obwohl sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, wenn dringend Verfügungen zu treffen sind, die bekannten Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben haben, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann (Welser aaO § 810 Rz 27ff mwN).Zur Verwaltung des Nachlasses ist der erbserklärte Erbe berufen; mehreren Miterben ist die Verwaltung gemeinsam zu übertragen (Welser in Rummel, ABGB**2 Paragraph 810, Rz 1ff, 20 mwN). Ein Verlassenschaftskurator ist zu bestellen, wenn keine Erben bekannt sind oder wenn sie, obwohl sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, wenn dringend Verfügungen zu treffen sind, die bekannten Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben haben, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann (Welser aaO Paragraph 810, Rz 27ff mwN).
Im vorliegenden Fall sind die Erben bekannt; sie haben Erbserklärungen abgegeben, die einander nicht widersprechen. Der Kurator soll bestellt werden, um eine Manifestationsklage gegen einen Dritten einzubringen, der Vermögen des Erblassers verwahrt haben soll.
Gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO kann, wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat (Art XLII Abs 2 EGZPO).Gemäß Art XLII Absatz eins, EGZPO kann, wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat (Art XLII Absatz 2, EGZPO).
Im ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO richtet sich die Klagelegitimation nach der materiellen Berechtigung; im zweiten Fall setzt die Klagelegitimation voraus, daß durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird (Fasching I 97; s auch Fucik/Rechberger in Rechberger, ZPO Art XLII EGZPO Rz 1ff). Materiell berechtigt aus dem vom Antragsteller behaupteten Verwahrauftrag ist der Nachlaß. Der Nachlaß ist daher auch legitimiert, den Manifestationsanspruch geltend zu machen. Durch die Verheimlichung oder Verschweigung von Nachlaßvermögen sind auch die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt; jeder erbserklärte Erbe, der sein Recht auch - für sich allein (vgl EvBl 1963/463) - durchsetzen kann, ist daher berechtigt, die Vermögensangabe zu verlangen (s Fasching aaO mwN, wonach ein Erbunwürdiger keine Ansprüche bezüglich des Nachlaßvermögens geltend machen kann; s auch SZ 26/137; SZ 48/19).Im ersten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO richtet sich die Klagelegitimation nach der materiellen Berechtigung; im zweiten Fall setzt die Klagelegitimation voraus, daß durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird (Fasching römisch eins 97; s auch Fucik/Rechberger in Rechberger, ZPO Art XLII EGZPO Rz 1ff). Materiell berechtigt aus dem vom Antragsteller behaupteten Verwahrauftrag ist der Nachlaß. Der Nachlaß ist daher auch legitimiert, den Manifestationsanspruch geltend zu machen. Durch die Verheimlichung oder Verschweigung von Nachlaßvermögen sind auch die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt; jeder erbserklärte Erbe, der sein Recht auch - für sich allein vergleiche EvBl 1963/463) - durchsetzen kann, ist daher berechtigt, die Vermögensangabe zu verlangen (s Fasching aaO mwN, wonach ein Erbunwürdiger keine Ansprüche bezüglich des Nachlaßvermögens geltend machen kann; s auch SZ 26/137; SZ 48/19).
Der Antragsteller behauptet, daß der Ehegatte seiner Schwester und Miterbin Vermögen der Erblasserin verwahrt habe; seine Schwester bestreitet dies. Es steht daher nicht fest, daß der Schwager des Antragstellers tatsächlich Verwahrer war. Demnach ist ungewiß, ob dem Nachlaß eine Forderung gegen den Schwager des Antragstellers zusteht. Befindet sich jemand, der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung eines Vermögens hat, in Ungewißheit über dieses Vermögen, so kann er Klage nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall erheben (SZ 23/45; ÖBl 1965, 128).Der Antragsteller behauptet, daß der Ehegatte seiner Schwester und Miterbin Vermögen der Erblasserin verwahrt habe; seine Schwester bestreitet dies. Es steht daher nicht fest, daß der Schwager des Antragstellers tatsächlich Verwahrer war. Demnach ist ungewiß, ob dem Nachlaß eine Forderung gegen den Schwager des Antragstellers zusteht. Befindet sich jemand, der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung eines Vermögens hat, in Ungewißheit über dieses Vermögen, so kann er Klage nach Art XLII Absatz eins, zweiter Fall erheben (SZ 23/45; ÖBl 1965, 128).
Als erbserklärter Erbe hat der Antragsteller ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Nachlaßvermögens; er ist daher legitimiert, die Manifestationsklage einzubringen (SZ 26/137). Die Vorinstanzen haben es zu Recht abgelehnt, einen Nachlaßkurator zu bestellen.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.