Rechtssatz RS0106636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106636
Entscheidungsdatum
17.12.1996
Rechtssatz
Im ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO richtet sich die Klagelegitimation nach der materiellen Berechtigung; im zweiten Fall setzt die Klagelegitimation voraus, daß durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird.Im ersten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO richtet sich die Klagelegitimation nach der materiellen Berechtigung; im zweiten Fall setzt die Klagelegitimation voraus, daß durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106636
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02376_96G0000_001