Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 105/15b×

Entscheidung 2 Ob 105/15b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007340 Rechtssatz 21.12.1992Zivilrecht
Diese Bestimmung gilt für österreichische Staatsbürger auch dann, wenn sie neben der österreichischen noch eine weitere Staatsbürgerschaft haben.
RS0034834 Rechtssatz 27.02.1985Zivilrecht
Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt.
RS0034852 Rechtssatz 25.02.1986Zivilrecht
Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schul …
RS0034986 Rechtssatz 30.10.1973Zivilrecht
Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung sc …
RS0034997 Rechtssatz 16.05.1934Zivilrecht
Einem Miterben steht gegen den anderen Miterben die Klage auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Satze des Art XLII EGZPO nicht zu. Nach dem zweiten Satze dieser Gesetzesstelle kann vom Miterben die eidliche Vermögensangabe verlangt werden, wenn der M …
RS0076660 Rechtssatz 08.10.1991Zivilrecht
Zu den materiellen Erbrechtsfragen gehören unter anderem auch das gesamte Noterbsrecht und Pflichtteilsrecht, sowie (vorbehaltlich des § 28 Abs 2 IPRG und des § 32 IPRG) der gesamte Erbschaftserwerb (unmittelbarer Nachlaßübergang oder behördliche Übertragung).
RS0076673 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Die Anknüpfung an das Erbstatut (§ 28 Abs 1 IPRG) beinhaltet gemäß § 5 IPRG nicht nur eine Sachnormverweisung, sondern eine Gesamtverweisung.
RS0076678 Rechtssatz 08.10.1991Zivilrecht
§ 28 Abs 2 IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen …
RS0130004 Rechtssatz 24.03.2015Zivilrecht
In einem in Österreich nach einem Erblaser mit deutscher Staatsangehörigkeit geführten Verlassenschaftsverfahren muss der Erbe eine Erbantrittserklärung abgeben und erwirbt die Erbschaft erst durch die Einantwortung.