Art XLII EGZPO regelt in Abs 1 zwei Fälle. Nach dem ersten Fall kann der, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes dazu verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben, durch Urteil dazu verhalten werden. Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt eine solche voraus (2 Ob 316/02p, 7 Ob 269/02p; RIS-Justiz RS0034961). Im Unterschied dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus. Es genügt also die Bescheinigung der Kenntnis (7 Ob 269/02p, 2 Ob 316/02p je mwN; RIS-Justiz RS0034823, RS0034828, RS0034859). Die Verschweigung oder Verheimlichung setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber muss dies absichtlich erfolgt sein (1 Ob 152/98d; RIS-Justiz RS0034879).Art XLII EGZPO regelt in Absatz eins, zwei Fälle. Nach dem ersten Fall kann der, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes dazu verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben, durch Urteil dazu verhalten werden. Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt eine solche voraus (2 Ob 316/02p, 7 Ob 269/02p; RIS-Justiz RS0034961). Im Unterschied dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus. Es genügt also die Bescheinigung der Kenntnis (7 Ob 269/02p, 2 Ob 316/02p je mwN; RIS-Justiz RS0034823, RS0034828, RS0034859). Die Verschweigung oder Verheimlichung setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber muss dies absichtlich erfolgt sein (1 Ob 152/98d; RIS-Justiz RS0034879).
Der Kläger macht - wie sich aus seinem Vorbringen im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes eindeutig ergibt - im Hauptbegehren einen Rechnungslegungsanspruch im Sinn des ersten Falles von Art XLII Abs 1 EGZPO geltend, den er als Erbe aus einem Rechnungslegungsanspruch des Erblassers gegen den Beklagten als Verwahrer des Sparbuches ableitet. Nur das Eventualbegehren bezieht sich auf den zweiten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO. Das Berufungsgericht begründete die Stattgebung des auf Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 EGZPO erster Fall gerichteten Begehrens mit einem bejahten Anspruch nach Art XLII Abs 1 EGZPO zweiter Fall. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht das Hauptbegehren zusprach, obwohl es nach seinen Ausführungen davon ausging, dass der Nachlass an den Beklagten an Zahlungsstatt überlassen wurde. Diese Rechtsansicht ist unrichtig, da bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt nach dem hier anzuwendenden § 73 AußStrG aF mangels Einantwortung der ruhende Nachlass fortdauert (RIS-Justiz RS0007687), der Kläger also nicht Universalsukzessor wäre und schon deshalb keine Ansprüche der Verlassenschaft, aber auch nicht Ansprüche als Erbe geltendmachen könnte. Dies ist hier aber nicht entscheidend, da sich aus dem angeschlossenen Verlassenschaftsakt ergibt, dass der Nachlass an den Kläger und seine Schwester je zur Hälfte eingeantwortet wurde.Der Kläger macht - wie sich aus seinem Vorbringen im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes eindeutig ergibt - im Hauptbegehren einen Rechnungslegungsanspruch im Sinn des ersten Falles von Art XLII Absatz eins, EGZPO geltend, den er als Erbe aus einem Rechnungslegungsanspruch des Erblassers gegen den Beklagten als Verwahrer des Sparbuches ableitet. Nur das Eventualbegehren bezieht sich auf den zweiten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO. Das Berufungsgericht begründete die Stattgebung des auf Rechnungslegung nach Art XLII Absatz eins, EGZPO erster Fall gerichteten Begehrens mit einem bejahten Anspruch nach Art XLII Absatz eins, EGZPO zweiter Fall. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht das Hauptbegehren zusprach, obwohl es nach seinen Ausführungen davon ausging, dass der Nachlass an den Beklagten an Zahlungsstatt überlassen wurde. Diese Rechtsansicht ist unrichtig, da bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt nach dem hier anzuwendenden Paragraph 73, AußStrG aF mangels Einantwortung der ruhende Nachlass fortdauert (RIS-Justiz RS0007687), der Kläger also nicht Universalsukzessor wäre und schon deshalb keine Ansprüche der Verlassenschaft, aber auch nicht Ansprüche als Erbe geltendmachen könnte. Dies ist hier aber nicht entscheidend, da sich aus dem angeschlossenen Verlassenschaftsakt ergibt, dass der Nachlass an den Kläger und seine Schwester je zur Hälfte eingeantwortet wurde.
Zum Hauptbegehren:
Wie oben dargelegt, bedarf der erste Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO eines eigenen privatrechtlichen Anspruches auf Rechnungslegung. Der Kläger leitet den Rechnungslegungsanspruch von dem vom Erblasser mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag ab. Abgesehen davon, dass dieser Rechnungslegungsanspruch nur von allen Erben als Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO geltend gemacht werden könnte, da die Leistung nicht teilbar ist (RIS-Justiz RS0035470), besteht der im materiellen Recht fußende Rechnungslegungsanspruch gegen den Beklagten nicht. Die Sparbuchdaten und die Bewegungen auf dem Sparbuch sind im Gegensatz zur Entscheidung 8 Ob 609/87 (worauf sich der Kläger offenbar bezieht, ohne sie freilich zu zitieren) bekannt. Nach der festgestellten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten hatte dieser das Sparbuch nur zu verwahren und über sein Ersuchen die von ihm genannten Beträge zu beheben, nicht jedoch dieses zu verwalten und die Gelder im Namen und auf Rechnung des Erblassers ohne dessen Zutun anzulegen oder für ihn zu verwenden. Damit ist im vorliegenden Einzelfall ein über die Vorlage des Sparbuches und Offenlegung der Kontobewegungen hinausgehender Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben. Das Hauptbegehren ist daher abzuweisen. Insofern ist die Revision erfolgreich.Wie oben dargelegt, bedarf der erste Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO eines eigenen privatrechtlichen Anspruches auf Rechnungslegung. Der Kläger leitet den Rechnungslegungsanspruch von dem vom Erblasser mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag ab. Abgesehen davon, dass dieser Rechnungslegungsanspruch nur von allen Erben als Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht werden könnte, da die Leistung nicht teilbar ist (RIS-Justiz RS0035470), besteht der im materiellen Recht fußende Rechnungslegungsanspruch gegen den Beklagten nicht. Die Sparbuchdaten und die Bewegungen auf dem Sparbuch sind im Gegensatz zur Entscheidung 8 Ob 609/87 (worauf sich der Kläger offenbar bezieht, ohne sie freilich zu zitieren) bekannt. Nach der festgestellten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten hatte dieser das Sparbuch nur zu verwahren und über sein Ersuchen die von ihm genannten Beträge zu beheben, nicht jedoch dieses zu verwalten und die Gelder im Namen und auf Rechnung des Erblassers ohne dessen Zutun anzulegen oder für ihn zu verwenden. Damit ist im vorliegenden Einzelfall ein über die Vorlage des Sparbuches und Offenlegung der Kontobewegungen hinausgehender Rechnungslegungsanspruch nicht gegeben. Das Hauptbegehren ist daher abzuweisen. Insofern ist die Revision erfolgreich.
Die vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang erörterte Frage, ob im vorliegenden Fall aus der Rechnungslegungspflicht auch eine Verpflichtung zur Eidesleistung ausnahmsweise zu bejahen ist (vgl etwa 7 Ob 560/93, 3 Ob 1/87, SZ 42/122, SZ 48/70; RIS-Justiz RS0034980 ua) stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der Kläger im Hauptbegehren (nur) die Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 EGZPO erster Fall und im Eventualbegehren (nur) die eidliche Vermögensangabe nach Art XLII Abs 1 EGZPO zweiter Fall begehrt.Die vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang erörterte Frage, ob im vorliegenden Fall aus der Rechnungslegungspflicht auch eine Verpflichtung zur Eidesleistung ausnahmsweise zu bejahen ist vergleiche etwa 7 Ob 560/93, 3 Ob 1/87, SZ 42/122, SZ 48/70; RIS-Justiz RS0034980 ua) stellt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil der Kläger im Hauptbegehren (nur) die Rechnungslegung nach Art XLII Absatz eins, EGZPO erster Fall und im Eventualbegehren (nur) die eidliche Vermögensangabe nach Art XLII Absatz eins, EGZPO zweiter Fall begehrt.
Zum Eventualbegehren:
Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (Art XLII Abs 2 EGZPO; RIS-Justiz RS0034852). Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen (1 Ob 152/98d, 4 Ob 2376/96g; RIS-Justiz RS0034984).Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (Art XLII Absatz 2, EGZPO; RIS-Justiz RS0034852). Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen (1 Ob 152/98d, 4 Ob 2376/96g; RIS-Justiz RS0034984).
Die Revision macht geltend, dass der Kläger ohnehin Kenntnis vom Vermögen des Erblassers habe. Es ist zwar richtig, dass in diesem Fall eine Manifestationsklage unzulässig wäre (vgl RIS-Justiz RS0034866). Von einer solchen Unzulässigkeit kann hier aber keine Rede sein. Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch soll gerade die Schwierigkeiten bei der Erhebung eines Leistungsbegehrens beheben, wenn eben eine Bezifferung des Anspruchs nicht möglich ist (vgl 6 Ob 206/02s). Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat. Der Kläger kann also sein Leistungsbegehren nicht beziffern. Dies ist in der Fassung des Spruchs durch Verpflichtung zur Angabe der Höhe des Vermögens zum Todeszeitpunkt zu verdeutlichen. Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl aus der Differenz zwischen der Summe der Behebungen und der Auszahlungen an den Erblasser zuzüglich Sparbuchguthaben als auch aus der Summe aus Sparbuchguthaben und der vom Beklagten verheimlichten Beträge. Dass der Beklagte ohne Auftrag des Erblassers Behebungen vorgenommen und die Gelder daraus verschwiegen und verheimlicht hat, konnten die Vorinstanzen feststellen. Wie hoch dieser Gesamtbetrag ist, ist dem Kläger unbekannt, sodass ausgehend von den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, das Eventualbegehren nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht. Der Beklagte kann im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht mehr bekämpfen.Die Revision macht geltend, dass der Kläger ohnehin Kenntnis vom Vermögen des Erblassers habe. Es ist zwar richtig, dass in diesem Fall eine Manifestationsklage unzulässig wäre vergleiche RIS-Justiz RS0034866). Von einer solchen Unzulässigkeit kann hier aber keine Rede sein. Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch soll gerade die Schwierigkeiten bei der Erhebung eines Leistungsbegehrens beheben, wenn eben eine Bezifferung des Anspruchs nicht möglich ist vergleiche 6 Ob 206/02s). Der Kläger hat zwar Kenntnis von den Kontobewegungen, weiß aber nicht, welche Beträge der Beklagte dem Erblasser übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat. Der Kläger kann also sein Leistungsbegehren nicht beziffern. Dies ist in der Fassung des Spruchs durch Verpflichtung zur Angabe der Höhe des Vermögens zum Todeszeitpunkt zu verdeutlichen. Diese Verpflichtung ergibt sich sowohl aus der Differenz zwischen der Summe der Behebungen und der Auszahlungen an den Erblasser zuzüglich Sparbuchguthaben als auch aus der Summe aus Sparbuchguthaben und der vom Beklagten verheimlichten Beträge. Dass der Beklagte ohne Auftrag des Erblassers Behebungen vorgenommen und die Gelder daraus verschwiegen und verheimlicht hat, konnten die Vorinstanzen feststellen. Wie hoch dieser Gesamtbetrag ist, ist dem Kläger unbekannt, sodass ausgehend von den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, das Eventualbegehren nach Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO zu Recht besteht. Der Beklagte kann im Revisionsverfahren die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht mehr bekämpfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 52 Abs 1 iVm § 43 Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 52 Abs 1 iVm 50 und 43 Abs 2 ZPO. Bei einer Stufenklage ist bei der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren auch über die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten zu entscheiden (Konecny in Fasching/Konecny², Art XLII EGZPO, Rz 129; M. Bydlinski in Fasching/Konecny², § 52 ZPO, Rz 5). Da das erfolgreiche Eventualbegehren dem Hauptbegehren in seiner Wirkung entspricht und sich der Verfahrensaufwand nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang (ohne Beweisaufnahme) nur auf das Eventualbegehren bezog, ist keine Kostenteilung vorzunehmen, da praktisch die gleichen Kosten erwachsen wären, wenn der Kläger das Hauptbegehren nicht gestellt hätte (vgl 1 Ob 540/95 RIS-Justiz RS0052910).Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 52, Absatz eins, in Verbindung mit 50 und 43 Absatz 2, ZPO. Bei einer Stufenklage ist bei der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren auch über die bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten zu entscheiden (Konecny in Fasching/Konecny², Art XLII EGZPO, Rz 129; M. Bydlinski in Fasching/Konecny², Paragraph 52, ZPO, Rz 5). Da das erfolgreiche Eventualbegehren dem Hauptbegehren in seiner Wirkung entspricht und sich der Verfahrensaufwand nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang (ohne Beweisaufnahme) nur auf das Eventualbegehren bezog, ist keine Kostenteilung vorzunehmen, da praktisch die gleichen Kosten erwachsen wären, wenn der Kläger das Hauptbegehren nicht gestellt hätte vergleiche 1 Ob 540/95 RIS-Justiz RS0052910).