Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was keiner näheren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führte der Kläger aus, er hätte eine Eigentumsklage nicht erheben können, da er zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage nicht imstande gewesen sei, die eingeklagte Sache (Sparbuch) dergestallt zu beschreiben, daß dadurch die Feststellung der Identität ermöglicht worden wäre. Auch wenn Sparkassenbücher an sich Gegenstand der Vindikation seien, so ersetze diese Tatsache nicht den Beweis des Eigentums, eben der Identifizierung. Vom damaligen Wissensstand des Klägers her sei es ihm daher nicht möglich gewesen, die Eigentumsklage zu erheben. Es hätte ja sein können, daß der Beklagte vor Klagszustellung auch dieses Sparbuch aufgelöst hätte, sodaß schon deswegen eine Vindikation unmöglich gewesen wäre; sich allenfalls daraus ergebende Schadenersatzansprüche hätte der Kläger infolge des Umstandes, daß ihm der genaue Einlagestand des ursprünglichen Sparbuches nicht bekannt war, nicht stellen können. Die bürgerlich-rechtliche Rechnungslegungsverpflichtung des Beklagten ergäbe sich aus seiner Stellung als unechter Geschäftsführer im Sinne des § 1039 ABGB. Das Berufungsgericht habe auch das Eventualbegehren zu Unrecht abgewiesen.Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor, was keiner näheren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge führte der Kläger aus, er hätte eine Eigentumsklage nicht erheben können, da er zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage nicht imstande gewesen sei, die eingeklagte Sache (Sparbuch) dergestallt zu beschreiben, daß dadurch die Feststellung der Identität ermöglicht worden wäre. Auch wenn Sparkassenbücher an sich Gegenstand der Vindikation seien, so ersetze diese Tatsache nicht den Beweis des Eigentums, eben der Identifizierung. Vom damaligen Wissensstand des Klägers her sei es ihm daher nicht möglich gewesen, die Eigentumsklage zu erheben. Es hätte ja sein können, daß der Beklagte vor Klagszustellung auch dieses Sparbuch aufgelöst hätte, sodaß schon deswegen eine Vindikation unmöglich gewesen wäre; sich allenfalls daraus ergebende Schadenersatzansprüche hätte der Kläger infolge des Umstandes, daß ihm der genaue Einlagestand des ursprünglichen Sparbuches nicht bekannt war, nicht stellen können. Die bürgerlich-rechtliche Rechnungslegungsverpflichtung des Beklagten ergäbe sich aus seiner Stellung als unechter Geschäftsführer im Sinne des Paragraph 1039, ABGB. Das Berufungsgericht habe auch das Eventualbegehren zu Unrecht abgewiesen.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Zunächst war die in der Revisionsbeantwortung behandelte Frage, ob der Beklagte durch Schenkung Eigentümer des Sparbuches geworden und daher zur Rechnungslegung nicht verpflichtet sei, zu prüfen. Hiebei ist davon auszugehen, daß das Erstgericht feststellte, daß die Übergabe des Sparbuches durch die Mutter des Beklagten an diesen nicht in Schenkungsabsicht erfolgte und das Berufungsgericht diese Tatsachenfeststellung (vgl. SZ 49/43, SZ 50/101 ua), an die das Revisionsgericht gebunden ist, übernommen hat. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen einer Schenkung unter Lebenden schon mangels Vorliegens der Schenkungsabsicht verneint. Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß mangels der Einhaltung der Notariatsaktsform und der übrigen in § 956, zweiter Satz, ABGB aufgestellten Erfordernisse keine vertragliche Schenkung auf den Todesfall vorliegt, aber mangels Einhaltung der für eine letztwillige Verfügung erforderlichen Formerfordernisse auch keine Vermächtnis (§ 956, erster Satz, ABGB). Zur Frage des sogenannten "Auftrages auf den Todesfall" hat der Oberste Gerichtshof in der E. 5 Ob 521/85 = JBl 1986, 185 = NZ 1986, 183, ausgeführt, daß in dem Meinungsstreit, ob bei der im Gesetz nicht geregelten Übergabe einer Sache auf den Todesfall, einer mit der wirklichen Übergabe verbundenen Vereinbarung, daß die übergebene Sache nach dem Tod des Erblassers in das Eigentum des Übernehmers übergehen solle, deren Wirksamkeit als Schenkung auf den Todesfall am Mangel der Einhaltung der Notariatsaktsform scheitert, ein zwar formungültiges Vermächtnis anzunehmen ist, das aber wirksam wird, weil die Nichteinhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im Hinblick auf § 1432 ABGB unschädlich ist, oder aber an den zwingenden Formvorschriften festzuhalten und daher die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung zu verneinen ist, bis zuletzt gegenständliche Auffassungen vertreten wurden. Während ein Teil der Lehre an der früher auch vom Obersten Gerichtshof anerkannten Rechtswirksamkeit einer solchen Übergabe auf den Todesfall (EvBl 1962/285; EvBl 1965/126) festhält, (Eccher, Antizipierte Erbfolge, 86 ff; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 956), treten andere Vertreter der Lehre der Vorstellung entgegen, die Zuwendung sei ein zwar formungültiges Vermächtnis, das aber vorweg durch den Erblasser erfüllt wurde, womit die Ungültigkeit nach § 1432 ABGB geheilt sei (Apathy, Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 409; Koziol-Welser II7 339; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht2, 167 FN 7).Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Zunächst war die in der Revisionsbeantwortung behandelte Frage, ob der Beklagte durch Schenkung Eigentümer des Sparbuches geworden und daher zur Rechnungslegung nicht verpflichtet sei, zu prüfen. Hiebei ist davon auszugehen, daß das Erstgericht feststellte, daß die Übergabe des Sparbuches durch die Mutter des Beklagten an diesen nicht in Schenkungsabsicht erfolgte und das Berufungsgericht diese Tatsachenfeststellung vergleiche SZ 49/43, SZ 50/101 ua), an die das Revisionsgericht gebunden ist, übernommen hat. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen einer Schenkung unter Lebenden schon mangels Vorliegens der Schenkungsabsicht verneint. Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß mangels der Einhaltung der Notariatsaktsform und der übrigen in Paragraph 956,, zweiter Satz, ABGB aufgestellten Erfordernisse keine vertragliche Schenkung auf den Todesfall vorliegt, aber mangels Einhaltung der für eine letztwillige Verfügung erforderlichen Formerfordernisse auch keine Vermächtnis (Paragraph 956,, erster Satz, ABGB). Zur Frage des sogenannten "Auftrages auf den Todesfall" hat der Oberste Gerichtshof in der E. 5 Ob 521/85 = JBl 1986, 185 = NZ 1986, 183, ausgeführt, daß in dem Meinungsstreit, ob bei der im Gesetz nicht geregelten Übergabe einer Sache auf den Todesfall, einer mit der wirklichen Übergabe verbundenen Vereinbarung, daß die übergebene Sache nach dem Tod des Erblassers in das Eigentum des Übernehmers übergehen solle, deren Wirksamkeit als Schenkung auf den Todesfall am Mangel der Einhaltung der Notariatsaktsform scheitert, ein zwar formungültiges Vermächtnis anzunehmen ist, das aber wirksam wird, weil die Nichteinhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im Hinblick auf Paragraph 1432, ABGB unschädlich ist, oder aber an den zwingenden Formvorschriften festzuhalten und daher die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung zu verneinen ist, bis zuletzt gegenständliche Auffassungen vertreten wurden. Während ein Teil der Lehre an der früher auch vom Obersten Gerichtshof anerkannten Rechtswirksamkeit einer solchen Übergabe auf den Todesfall (EvBl 1962/285; EvBl 1965/126) festhält, (Eccher, Antizipierte Erbfolge, 86 ff; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 956,), treten andere Vertreter der Lehre der Vorstellung entgegen, die Zuwendung sei ein zwar formungültiges Vermächtnis, das aber vorweg durch den Erblasser erfüllt wurde, womit die Ungültigkeit nach Paragraph 1432, ABGB geheilt sei (Apathy, Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 409; Koziol-Welser II7 339; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht2, 167 FN 7).
Der Oberste Gerichtshof hatte zu 6 Ob 625/82 (= NZ 1984, 80) einen ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen, in welchem der Erblasser zwei Überbringersparbücher mit der Erklärung übergeben hatte, wenn ihm etwas passiere, könne die Empfängerin die Sparbücher behalten. In dieser Entscheidung setzte sich der Oberste Gerichtshof in Fortführung der schon zur Frage der (Un-)Wirksamkeit des Auftrages auf den Todesfall geäußerten Meinung (JBl 1982, 206; dazu aM Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 956 auch unter Berufung auf die deutsche Literatur wie insb. Staudinger-Reuss, BGB12 Rdz 35 zu § 516 BGB) mit den für eine Heilung des Formmangels eintretenden Stimmen eingehend auseinander, ließ offen, ob nicht die vorgezogene Erfüllung schon daran scheiterte, daß Vermächtnisse als Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden können, verneinte aber die Anwendbarkeit der Konvaleszenzbestimmung des § 1432 ABGB auf Fälle der sogenannten Übergabe auf den Todesfall. Der Ansicht, daß aus der Übergabe der Sache allein für die der Formvorschrift jedenfalls auch zukommende Beweisfunktion nichts zu gewinnen ist, läßt man erklärende Äußerungen des Übergebers zunächst außer Betracht, ist beizutreten. Denn die Übergabe einer Sache kann zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen und sagt über ihren Zweck für sich allein nichts aus. Muß aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein. Die deutende Erklärung des Erblassers kann aber an der Formungültigkeit der Vermächtnisanordnung nichts ändern, denn der ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form geäußerte letzte Wille kann nicht dadurch gültig werden, daß er wiederholt wird. Nur wenn sämtliche mit der für letztwillige Anordnung vorgesehenen Formen verfolgten Zwecke durch die Übergabe erreicht werden könnten, käme die Anwendung des § 1432 ABGB in Betracht. Weder die durch Einhaltung der Form zu erfüllende Warnfunktion noch die Beweisfunktion (Apathy, JBl 1976, 409; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, 127; Weiß in Klang2 III 298 f; Koziol-Welser II7 304), sind durch die Tatsache der Übergabe ausreichend sichergestellt. Es ist gegen die Ansicht von Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 956, der Meinung der Vorzug zu geben, daß alle Verfügungen von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden können, so daß eine die Rückforderung nach § 1432 ABGB ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlaß bzw. der Erbe setzen kann und nur dann zu rechtfertigen ist, daß das Recht auf Rückgabe des in Erfüllung des formungültigen Rechtsgeschäftes Geleisteten verwehrt wird.Der Oberste Gerichtshof hatte zu 6 Ob 625/82 (= NZ 1984, 80) einen ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen, in welchem der Erblasser zwei Überbringersparbücher mit der Erklärung übergeben hatte, wenn ihm etwas passiere, könne die Empfängerin die Sparbücher behalten. In dieser Entscheidung setzte sich der Oberste Gerichtshof in Fortführung der schon zur Frage der (Un-)Wirksamkeit des Auftrages auf den Todesfall geäußerten Meinung (JBl 1982, 206; dazu aM Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 956, auch unter Berufung auf die deutsche Literatur wie insb. Staudinger-Reuss, BGB12 Rdz 35 zu Paragraph 516, BGB) mit den für eine Heilung des Formmangels eintretenden Stimmen eingehend auseinander, ließ offen, ob nicht die vorgezogene Erfüllung schon daran scheiterte, daß Vermächtnisse als Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden können, verneinte aber die Anwendbarkeit der Konvaleszenzbestimmung des Paragraph 1432, ABGB auf Fälle der sogenannten Übergabe auf den Todesfall. Der Ansicht, daß aus der Übergabe der Sache allein für die der Formvorschrift jedenfalls auch zukommende Beweisfunktion nichts zu gewinnen ist, läßt man erklärende Äußerungen des Übergebers zunächst außer Betracht, ist beizutreten. Denn die Übergabe einer Sache kann zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen und sagt über ihren Zweck für sich allein nichts aus. Muß aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein. Die deutende Erklärung des Erblassers kann aber an der Formungültigkeit der Vermächtnisanordnung nichts ändern, denn der ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form geäußerte letzte Wille kann nicht dadurch gültig werden, daß er wiederholt wird. Nur wenn sämtliche mit der für letztwillige Anordnung vorgesehenen Formen verfolgten Zwecke durch die Übergabe erreicht werden könnten, käme die Anwendung des Paragraph 1432, ABGB in Betracht. Weder die durch Einhaltung der Form zu erfüllende Warnfunktion noch die Beweisfunktion (Apathy, JBl 1976, 409; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, 127; Weiß in Klang2 römisch drei 298 f; Koziol-Welser II7 304), sind durch die Tatsache der Übergabe ausreichend sichergestellt. Es ist gegen die Ansicht von Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 956,, der Meinung der Vorzug zu geben, daß alle Verfügungen von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden können, so daß eine die Rückforderung nach Paragraph 1432, ABGB ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlaß bzw. der Erbe setzen kann und nur dann zu rechtfertigen ist, daß das Recht auf Rückgabe des in Erfüllung des formungültigen Rechtsgeschäftes Geleisteten verwehrt wird.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Damit kann der Beklagte aber auch im vorliegenden Fall weder aus der Erklärung der Erblasserin noch aus der mit Bekanntgabe des Losungswortes verbundenen wirklichen Übergabe der Sparbücher vor deren Ableben ein Recht an dem Sparguthaben ableiten. In der Auffassung, daß der Beklagte an dem gegenständlichen Sparbuch nicht Eigentum erworben hat, vielmehr durch die Einantwortung alle zum Nachlaß gehörigen Vermögensstücke, selbst wenn sie der Abhandlung nicht unterzogen wurden, somit auch das Eigentumsrecht an dem Sparbuch, auf den Kläger als Erben übergegangen sind, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht, soweit es im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erhebung einer Stufenklage im Sinn des Art. XLII EGZPO nicht für gegeben erachtete. Nach Art. XLII EGZPO kann jemand, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist oder wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden wissentlich Kenntnis hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 1046). Diese Bestimmung enthält zwei verschiedene Anwendungsfälle der Klage auf eidliche Angabe eines Vermögens. Der erste Anwendungsfall schafft keinen neuen bürgerlich-rechtlichen Tatbestand für Rechnungslegung und Vermögensangabe, sondern setzt voraus, daß schon nach bürgerlichem Recht eine Pflicht zur Angabe des Vermögens und der Schulden besteht. Der zweite Anwendungsfall, der denjenigen trifft, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, schafft eine eigene Norm des materiellen Rechtes (NZ 1986, 35 ua). Hier genügt die bloße Kenntnis von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens ohne jede weitere rechtliche Verpflichtung, den Beklagten zur Vermögensangabe und Eidesleistung zu veranlassen (Fasching, Kommentar II 89). Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes (Art. XLII Abs 2 EGZPO) und, daß der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist (Fasching, aaO 95).Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Damit kann der Beklagte aber auch im vorliegenden Fall weder aus der Erklärung der Erblasserin noch aus der mit Bekanntgabe des Losungswortes verbundenen wirklichen Übergabe der Sparbücher vor deren Ableben ein Recht an dem Sparguthaben ableiten. In der Auffassung, daß der Beklagte an dem gegenständlichen Sparbuch nicht Eigentum erworben hat, vielmehr durch die Einantwortung alle zum Nachlaß gehörigen Vermögensstücke, selbst wenn sie der Abhandlung nicht unterzogen wurden, somit auch das Eigentumsrecht an dem Sparbuch, auf den Kläger als Erben übergegangen sind, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht, soweit es im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erhebung einer Stufenklage im Sinn des "Art". XLII EGZPO nicht für gegeben erachtete. Nach "Art". XLII EGZPO kann jemand, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist oder wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden wissentlich Kenntnis hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden vergleiche Fasching, Lehrbuch, Rz 1046). Diese Bestimmung enthält zwei verschiedene Anwendungsfälle der Klage auf eidliche Angabe eines Vermögens. Der erste Anwendungsfall schafft keinen neuen bürgerlich-rechtlichen Tatbestand für Rechnungslegung und Vermögensangabe, sondern setzt voraus, daß schon nach bürgerlichem Recht eine Pflicht zur Angabe des Vermögens und der Schulden besteht. Der zweite Anwendungsfall, der denjenigen trifft, der von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, schafft eine eigene Norm des materiellen Rechtes (NZ 1986, 35 ua). Hier genügt die bloße Kenntnis von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens ohne jede weitere rechtliche Verpflichtung, den Beklagten zur Vermögensangabe und Eidesleistung zu veranlassen (Fasching, Kommentar römisch zwei 89). Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes ("Art". XLII Absatz 2, EGZPO) und, daß der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist (Fasching, aaO 95).
Im vorliegenden Fall eröffnete Maria R***, die Mutter des Beklagten, nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes im Dezember 1981 ein neues Sparbuch bei der Raiffeisenkasse Arnoldstein, lautend auf "Maria" mit einem Losungswort, das sie dem Beklagten bekanntgab. Im Jänner 1982 erschien sie mit dem Beklagten neuerlich in der Raiffeisenkasse Arnoldstein, um das neue Sparbuch in einem anonymen Depot zu hinterlegen. Maria R*** erklärte dem Zeugen K*** gegenüber, daß der Beklagte über das Sparbuch und das Guthaben verfügungsberechtigt sein solle, falls ihr etwas passiere, gemeint war damit im Fall ihres Todes. Sie übergab dem Beklagten hierauf das Sparbuch. Dieser schloß dann mit der Raiffeisenkasse Arnoldstein einen Depotvertrag hinsichtlich des Sparbuches und bekam bei Eröffnung des Depots auch den Depotschein ausgefolgt. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß das zwischen Maria R*** und dem Beklagten hinsichtlich des Sparbuches bestehende Rechtsverhältnis neben Elementen des Verwahrungsvertrages insbesondere auch solche des Auftrages (§§ 1002 ff. ABGB) enthielt. Der Beklagte als Machthaber war daher gemäß § 1012 ABGB gegenüber Maria R*** zur Rechnungslegung verpflichtet. Durch die Einantwortung ging dieses Recht auf den Kläger als Alleinerben über. Es besteht daher nach bürgerlichem Recht ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Rechnungslegung, sodaß die Voraussetzungen des ersten Anwendungsfalles des Art. XLII EGZPO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gegeben sind. Da dem Kläger aber weder die Sparbuchnummer, noch das Losungswort, noch der genaue Guthabensstand bekannt waren, würde einem auf sein Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch jedenfalls die erforderliche Bestimmtheit (§ 226 Abs 1 ZPO) fehlen, zumal selbst ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil nicht die Grundlage für eine Exekution bilden könnte (vgl. MietSlg. 20.688 ua).Im vorliegenden Fall eröffnete Maria R***, die Mutter des Beklagten, nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes im Dezember 1981 ein neues Sparbuch bei der Raiffeisenkasse Arnoldstein, lautend auf "Maria" mit einem Losungswort, das sie dem Beklagten bekanntgab. Im Jänner 1982 erschien sie mit dem Beklagten neuerlich in der Raiffeisenkasse Arnoldstein, um das neue Sparbuch in einem anonymen Depot zu hinterlegen. Maria R*** erklärte dem Zeugen K*** gegenüber, daß der Beklagte über das Sparbuch und das Guthaben verfügungsberechtigt sein solle, falls ihr etwas passiere, gemeint war damit im Fall ihres Todes. Sie übergab dem Beklagten hierauf das Sparbuch. Dieser schloß dann mit der Raiffeisenkasse Arnoldstein einen Depotvertrag hinsichtlich des Sparbuches und bekam bei Eröffnung des Depots auch den Depotschein ausgefolgt. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß das zwischen Maria R*** und dem Beklagten hinsichtlich des Sparbuches bestehende Rechtsverhältnis neben Elementen des Verwahrungsvertrages insbesondere auch solche des Auftrages (Paragraphen 1002, ff. ABGB) enthielt. Der Beklagte als Machthaber war daher gemäß Paragraph 1012, ABGB gegenüber Maria R*** zur Rechnungslegung verpflichtet. Durch die Einantwortung ging dieses Recht auf den Kläger als Alleinerben über. Es besteht daher nach bürgerlichem Recht ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Rechnungslegung, sodaß die Voraussetzungen des ersten Anwendungsfalles des "Art". XLII EGZPO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gegeben sind. Da dem Kläger aber weder die Sparbuchnummer, noch das Losungswort, noch der genaue Guthabensstand bekannt waren, würde einem auf sein Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch jedenfalls die erforderliche Bestimmtheit (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO) fehlen, zumal selbst ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil nicht die Grundlage für eine Exekution bilden könnte vergleiche MietSlg. 20.688 ua).
Der Revision war daher Folge zu geben und das Teilurteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO; den Ausführungen des Kostenrekurses des Klägers ist zu erwidern, daß auch das Erstgericht zutreffend die Bestimmung des § 52 Abs 2 ZPO angewendet hat.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO; den Ausführungen des Kostenrekurses des Klägers ist zu erwidern, daß auch das Erstgericht zutreffend die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, ZPO angewendet hat.