Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt zutreffend dahin beurteilt, daß sich der Erblasser die freie Verfügung über beide Sparbücher bis zu seinem Tode vorbehalten hat und keine übereinstimmende Absicht angenommen werden könne, einen sofort bindenden Schenkungsvertrag mit wirklicher Übergabe abzuschließen. Von einer Handschenkung unter Lebenden kann daher schon mangels darauf gerichteter Parteienabsicht keine Rede sein, und zwar auch dann nicht, wenn man der Ansicht Apathys in JBl. 1976, 404 f., folgt, der die unwiderrufliche Übergabe der zugedachten Sache auf den Todesfall - also ist der Abrede, der Empfänger solle beim Tode des Schenkers Eigentümer derselben werden - durch den Schenker an den Beschenkten als wirksame Schenkung unter Lebenden ansieht (vgl. auch Ehrenzweig - Kralik, Erbrecht[3] 167). Sofern die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zur Frage eines bis zum Tode des Schenkers aufschiebend bedingten Schenkungsvertrages mit wirklicher Übergabe bei gleichzeitigem Verfügungsvorbehalt des Schenkers offenbar meint, sie könne sich mit dieser Auffassung auf Apathy aaO berufen, übersieht sie - wie übrigens auch das Berufungsgericht -, daß Apathy aaO 404 nur die unwiderrufliche Übergabe auf den Todesfall als Schenkung auf den Todesfall ansieht, während er die frei widerrufliche Übergabe gemäß § 956 ABGB dem Vermächtnisrecht unterstellt (Apathy aaO FN 72). Dies stimmt damit überein, daß er je nach der Möglichkeit eines Widerrufes die Schenkung auf den Todesfall als ein einseitiges Geschäft von Todes wegen (Vermächtnis) oder als einen Schenkungsvertrag unter Lebenden versteht (Apathy aaO 394).Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt zutreffend dahin beurteilt, daß sich der Erblasser die freie Verfügung über beide Sparbücher bis zu seinem Tode vorbehalten hat und keine übereinstimmende Absicht angenommen werden könne, einen sofort bindenden Schenkungsvertrag mit wirklicher Übergabe abzuschließen. Von einer Handschenkung unter Lebenden kann daher schon mangels darauf gerichteter Parteienabsicht keine Rede sein, und zwar auch dann nicht, wenn man der Ansicht Apathys in JBl. 1976, 404 f., folgt, der die unwiderrufliche Übergabe der zugedachten Sache auf den Todesfall - also ist der Abrede, der Empfänger solle beim Tode des Schenkers Eigentümer derselben werden - durch den Schenker an den Beschenkten als wirksame Schenkung unter Lebenden ansieht vergleiche auch Ehrenzweig - Kralik, Erbrecht[3] 167). Sofern die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zur Frage eines bis zum Tode des Schenkers aufschiebend bedingten Schenkungsvertrages mit wirklicher Übergabe bei gleichzeitigem Verfügungsvorbehalt des Schenkers offenbar meint, sie könne sich mit dieser Auffassung auf Apathy aaO berufen, übersieht sie - wie übrigens auch das Berufungsgericht -, daß Apathy aaO 404 nur die unwiderrufliche Übergabe auf den Todesfall als Schenkung auf den Todesfall ansieht, während er die frei widerrufliche Übergabe gemäß Paragraph 956, ABGB dem Vermächtnisrecht unterstellt (Apathy aaO FN 72). Dies stimmt damit überein, daß er je nach der Möglichkeit eines Widerrufes die Schenkung auf den Todesfall als ein einseitiges Geschäft von Todes wegen (Vermächtnis) oder als einen Schenkungsvertrag unter Lebenden versteht (Apathy aaO 394).
Daß im vorliegenden Rechtsfall kein Schenkungsvertrag iS des § 956 Satz 2 ABGB gegeben ist, ist nicht strittig. Liegt somit keine Schenkung unter Lebenden vor, ist nur zu prüfen, ob die Klägerin ihren Anspruch auf ein wirksames Vermächtnis stützen kann. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend und unbekämpft ausgeführt, daß ein formgültiges Vermächtnis nicht vorliegt und dargestellt, daß ein Teil der Lehre und Rechtsprechung die Übergabe auf den Todesfall, bei der unter Lebenden eine Sache mit der Bestimmung überlassen wird, sie brauche nach dem Tode des Übergebers nicht zurückgegeben werden, als zwar formungültiges, aber vorweg vollzogenes Vermächtnis ansehe, bei dem der Formmangel durch die tatsächliche Erfüllung geheilt werde. Diese Auffassung wird auch von Eccher, Antizipierte Erbfolge 90 vertreten, der es als inkonsequent bezeichnet, bei einer Erfüllung des Vermächtnisses durch den Erben die Wirkungen des § 1432 ABGB eintreten zu lassen, dasselbe aber beim Erblasser zu leugnen, der ja eigentlich - wenn auch mittelbar - das Vermächtnis zuwende. Sei der Erblasser imstande, durch lebzeitige Schenkungen den Nachlaß zu verringern, wobei eine mangelnde Schenkungsform durch Erfüllung heilen würde, müsse dasselbe auch für ein Vermächtnis gelten, das den Erben insgesamt weniger belaste als eine lebzeitige Schenkung.Daß im vorliegenden Rechtsfall kein Schenkungsvertrag iS des Paragraph 956, Satz 2 ABGB gegeben ist, ist nicht strittig. Liegt somit keine Schenkung unter Lebenden vor, ist nur zu prüfen, ob die Klägerin ihren Anspruch auf ein wirksames Vermächtnis stützen kann. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend und unbekämpft ausgeführt, daß ein formgültiges Vermächtnis nicht vorliegt und dargestellt, daß ein Teil der Lehre und Rechtsprechung die Übergabe auf den Todesfall, bei der unter Lebenden eine Sache mit der Bestimmung überlassen wird, sie brauche nach dem Tode des Übergebers nicht zurückgegeben werden, als zwar formungültiges, aber vorweg vollzogenes Vermächtnis ansehe, bei dem der Formmangel durch die tatsächliche Erfüllung geheilt werde. Diese Auffassung wird auch von Eccher, Antizipierte Erbfolge 90 vertreten, der es als inkonsequent bezeichnet, bei einer Erfüllung des Vermächtnisses durch den Erben die Wirkungen des Paragraph 1432, ABGB eintreten zu lassen, dasselbe aber beim Erblasser zu leugnen, der ja eigentlich - wenn auch mittelbar - das Vermächtnis zuwende. Sei der Erblasser imstande, durch lebzeitige Schenkungen den Nachlaß zu verringern, wobei eine mangelnde Schenkungsform durch Erfüllung heilen würde, müsse dasselbe auch für ein Vermächtnis gelten, das den Erben insgesamt weniger belaste als eine lebzeitige Schenkung.
Alle Versuche, die Übergabe auf den Todesfall trotz der ihr zugrundeliegenden formungültigen letztwilligen Anordnung als wirksam und für die Erben verbindlich anzusehen, gehen von der Bestimmung des § 1432 ABGB aus, nach der unter anderem die Zahlung einer Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, nicht zurückgefordert werden kann. Sie sprechen von einer Erfüllung des Vermächtnisses durch den Erblasser, die der Erbe gegen sich gelten lassen müsse und sehen dadurch den Formmangel als geheilt an.Alle Versuche, die Übergabe auf den Todesfall trotz der ihr zugrundeliegenden formungültigen letztwilligen Anordnung als wirksam und für die Erben verbindlich anzusehen, gehen von der Bestimmung des Paragraph 1432, ABGB aus, nach der unter anderem die Zahlung einer Schuld, welche nur aus Mangel der Förmlichkeiten ungültig ist, nicht zurückgefordert werden kann. Sie sprechen von einer Erfüllung des Vermächtnisses durch den Erblasser, die der Erbe gegen sich gelten lassen müsse und sehen dadurch den Formmangel als geheilt an.
Ob diese Auffassungen schon daran scheitern müssen, daß Vermächtnisse als Verfügungen von Todes wegen vor dem Tode überhaupt nicht erfüllt werden können, weil sie erst mit dem Tode des Erblassers wirksam werden (vgl. Koziol - Welser[6] II 308; Planck, BGB[3] V 526; Herrmann in MDR 1980, 888) und daher von einer Erfüllung - auch wenn man darunter nur die Erfüllungshandlung, nicht auch den Eintritt ihrer Wirkung versteht (vgl. dazu Koziol - Welser aaO; Ehrenzweig - Kralik, Erbrecht[3] 167) - des formungültigen Vermächtnisses gar nicht gesprochen werden kann, braucht nicht entschieden werden. Denn auch wenn man die Erfüllungsmöglichkeit bejaht, stellt sich die Frage, ob die Übergabe durch den Erblasser die in § 1432 ABGB normierte Rechtsfolge - unabhängig davon, ob man diese als Heilung in dem Sinne versteht, daß das Rechtsgeschäft so besteht, als ob ein Formmangel nie bestanden hätte, oder lediglich als Kondiktionsausschluß ansieht (vgl. dazu die bei Eccher aaO 88 f. in FN 85 angeführte Lehre und Rechtsprechung) - bewirkt. Es ist nur die Frage der "Heilung" der formungültigen Vermächtnisanordnung durch die Übergabe des Erblassers zu behandeln, nicht aber zu untersuchen, ob eine formungültige Vermächtnisanordnung durch eine Handlung des Erben selbst geheilt werden kann oder inwieweit formungültige letztwillige Anordnungen wirksam werden können.Ob diese Auffassungen schon daran scheitern müssen, daß Vermächtnisse als Verfügungen von Todes wegen vor dem Tode überhaupt nicht erfüllt werden können, weil sie erst mit dem Tode des Erblassers wirksam werden vergleiche Koziol - Welser[6] römisch zwei 308; Planck, BGB[3] römisch fünf 526; Herrmann in MDR 1980, 888) und daher von einer Erfüllung - auch wenn man darunter nur die Erfüllungshandlung, nicht auch den Eintritt ihrer Wirkung versteht vergleiche dazu Koziol - Welser aaO; Ehrenzweig - Kralik, Erbrecht[3] 167) - des formungültigen Vermächtnisses gar nicht gesprochen werden kann, braucht nicht entschieden werden. Denn auch wenn man die Erfüllungsmöglichkeit bejaht, stellt sich die Frage, ob die Übergabe durch den Erblasser die in Paragraph 1432, ABGB normierte Rechtsfolge - unabhängig davon, ob man diese als Heilung in dem Sinne versteht, daß das Rechtsgeschäft so besteht, als ob ein Formmangel nie bestanden hätte, oder lediglich als Kondiktionsausschluß ansieht vergleiche dazu die bei Eccher aaO 88 f. in FN 85 angeführte Lehre und Rechtsprechung) - bewirkt. Es ist nur die Frage der "Heilung" der formungültigen Vermächtnisanordnung durch die Übergabe des Erblassers zu behandeln, nicht aber zu untersuchen, ob eine formungültige Vermächtnisanordnung durch eine Handlung des Erben selbst geheilt werden kann oder inwieweit formungültige letztwillige Anordnungen wirksam werden können.
Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des § 1432 ABGB als Konvaleszenzbestimmung auf Fälle der sogenannten Übergabe auf den Todesfall muß der Zusammenhang mit den Formvorschriften bedacht werden, das heißt, es ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmung mit Rücksicht auf den Formzweck der Vermächtnisanordnung zu prüfen. Diese Bedachtnahme auf den Formzweck anläßlich der Prüfung der Anwendbarkeit des § 1432 ABGB wurde in der Lehre schon mehrmals betont. So hat Pisko in JBl. 1934, 513 ausgeführt, daß die Frage der Anwendbarkeit des § 1432 ABGB unter Bedachtnahme auf den rechtspolitischen Zweck zu beantworten sei, den der Gesetzgeber mit der Aufstellung der nicht eingehaltenen Formvorschrift verfolgt. Wilburg im Klang-Kommentar[2] VI 460 äußerte sich dahin, daß die Bestimmung des § 1432 ABGB über die Rückforderbarkeit erfüllter formungültiger Rechtsgeschäfte der Erwägung entspreche, daß das Gesetz gegen Übereilung schützen und nicht zur Erfüllung eines ohne die vorgeschriebene Form abgegebenen Versprechens zwingen wolle, jedoch in ihrem Zweck nicht soweit gehe, ein Recht auf Rückgabe einer schon erbrachten Leistung zu begrunden; die Vorschrift greife aber nicht ein, wenn eine Formvorschrift ausdrücklich oder nach ihrem Zweck etwas anderes angebe. Nach Apathy (aaO 409) greift § 1432 ABGB unter Umständen nicht ein, wenn die Formvorschrift (auch und vor allem) dem Schutz unbeteiligter Dritter dienen soll.Bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des Paragraph 1432, ABGB als Konvaleszenzbestimmung auf Fälle der sogenannten Übergabe auf den Todesfall muß der Zusammenhang mit den Formvorschriften bedacht werden, das heißt, es ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmung mit Rücksicht auf den Formzweck der Vermächtnisanordnung zu prüfen. Diese Bedachtnahme auf den Formzweck anläßlich der Prüfung der Anwendbarkeit des Paragraph 1432, ABGB wurde in der Lehre schon mehrmals betont. So hat Pisko in JBl. 1934, 513 ausgeführt, daß die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1432, ABGB unter Bedachtnahme auf den rechtspolitischen Zweck zu beantworten sei, den der Gesetzgeber mit der Aufstellung der nicht eingehaltenen Formvorschrift verfolgt. Wilburg im Klang-Kommentar[2] römisch sechs 460 äußerte sich dahin, daß die Bestimmung des Paragraph 1432, ABGB über die Rückforderbarkeit erfüllter formungültiger Rechtsgeschäfte der Erwägung entspreche, daß das Gesetz gegen Übereilung schützen und nicht zur Erfüllung eines ohne die vorgeschriebene Form abgegebenen Versprechens zwingen wolle, jedoch in ihrem Zweck nicht soweit gehe, ein Recht auf Rückgabe einer schon erbrachten Leistung zu begrunden; die Vorschrift greife aber nicht ein, wenn eine Formvorschrift ausdrücklich oder nach ihrem Zweck etwas anderes angebe. Nach Apathy (aaO 409) greift Paragraph 1432, ABGB unter Umständen nicht ein, wenn die Formvorschrift (auch und vor allem) dem Schutz unbeteiligter Dritter dienen soll.
Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 1432 ABGB auf den hier zu entscheidenden Fall einer Übergabe auf den Todesfall ist unter Bedachtnahme auf den Formzweck der nicht eingehaltenen Formvorschriften zu fragen, ob durch die Übergabe der vermachten Sache sämtliche mit der für letztwillige Anordnungen vorgesehenen Formen verfolgten Zwecke erreicht werden können. Nur dann wäre die Anwendbarkeit des § 1432 ABGB überhaupt gerechtfertigt. Würde man nämlich die Anforderungen für die Anwendbarkeit des § 1432 ABGB verringern, käme man dazu, daß die Formzwecke nicht ernst genommen würden und die Formvorschriften letztlich unbedeutende Empfehlungen bildeten (vgl. Larenz, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts[5] 377). Untersucht man aber die Zwecke der Formvorschriften, dann sollen diese ganz besonders bei letztwilligen Verfügungen vor allem eine Warnfunktion und Beweisfunktion erfüllen, also dem Erblasser die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen und ihn zu grundlicher Überlegung anregen sowie den Beweis seines letzten Willens sichern helfen (Apathy aaO 409; Ehrenzweig - Kralik aaO 127; Weiß im Klang-Komm.[2] III 298 f.; Koziol - Welser aaO 276). Sie sollen also nicht nur den Erblasser vor Übereilung und Unüberlegtheit schützen, sondern auch die Feststellung des erblasserischen Willens sichern (Apathy aaO), der, wenn er formlos geäußert würde, schwer nachweisbar wäre, weil in vielen Fällen die auf den eigenen Vorteil bedachten Personen über die Äußerungen des Verstorbenen widersprüchliche (vgl. Koziol - Welser aaO) oder aber schwer widerlegbare Angaben machen würden. Apathy aaO 409 f. verweist weiters darauf, daß sich aus der Warn- und Beweisfunktion der Formvorschriften auch ein erheblicher Schutz zugunsten der gesetzlich oder durch Erbvertrag oder auf Grund einer wirksamen letztwilligen Verfügung Berufenen ergibt.Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Paragraph 1432, ABGB auf den hier zu entscheidenden Fall einer Übergabe auf den Todesfall ist unter Bedachtnahme auf den Formzweck der nicht eingehaltenen Formvorschriften zu fragen, ob durch die Übergabe der vermachten Sache sämtliche mit der für letztwillige Anordnungen vorgesehenen Formen verfolgten Zwecke erreicht werden können. Nur dann wäre die Anwendbarkeit des Paragraph 1432, ABGB überhaupt gerechtfertigt. Würde man nämlich die Anforderungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 1432, ABGB verringern, käme man dazu, daß die Formzwecke nicht ernst genommen würden und die Formvorschriften letztlich unbedeutende Empfehlungen bildeten vergleiche Larenz, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts[5] 377). Untersucht man aber die Zwecke der Formvorschriften, dann sollen diese ganz besonders bei letztwilligen Verfügungen vor allem eine Warnfunktion und Beweisfunktion erfüllen, also dem Erblasser die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen und ihn zu grundlicher Überlegung anregen sowie den Beweis seines letzten Willens sichern helfen (Apathy aaO 409; Ehrenzweig - Kralik aaO 127; Weiß im Klang-Komm.[2] römisch drei 298 f.; Koziol - Welser aaO 276). Sie sollen also nicht nur den Erblasser vor Übereilung und Unüberlegtheit schützen, sondern auch die Feststellung des erblasserischen Willens sichern (Apathy aaO), der, wenn er formlos geäußert würde, schwer nachweisbar wäre, weil in vielen Fällen die auf den eigenen Vorteil bedachten Personen über die Äußerungen des Verstorbenen widersprüchliche vergleiche Koziol - Welser aaO) oder aber schwer widerlegbare Angaben machen würden. Apathy aaO 409 f. verweist weiters darauf, daß sich aus der Warn- und Beweisfunktion der Formvorschriften auch ein erheblicher Schutz zugunsten der gesetzlich oder durch Erbvertrag oder auf Grund einer wirksamen letztwilligen Verfügung Berufenen ergibt.
Bei der Beurteilung, wieweit diese Formzwecke durch eine Übergabe der vermachten Sache durch den Vermächtnisnehmer an den Bedachten erreicht werden, ist zunächst zu beachten, daß die Übergabe als solche unter denselben zur Unüberlegtheit und Übereilung führenden Einflüssen stehen kann, vor denen das Gesetz durch die Aufstellung von Formvorschriften schützen will (vgl. Serozan, Die Überwindung der Rechtsfolgen des Formmangels im Rechtsgeschäft 61). Es kann daher - wenn man die Übergabe für sich allein betrachtet - gar nichts darüber gesagt werden, ob diese mit ausreichender Überlegung und frei von Einflüssen erfolgt ist, die der Gesetzgeber durch Formvorschrift verhindern will. Schon zur Entscheidung der Frage, ob die Übergabe mit ausreichender Überlegung erfolgt ist, wäre ein Beweisverfahren erforderlich, das in der Regel auf Aussagen von Zeugen angewiesen wäre, gegen die die oben genannten Bedenken sprechen oder denen die Zeugenfähigkeit gemäß § 594 ABGB überhaupt fehlt. Viel wesentlicher ist aber, daß hinsichtlich der Beweisfunktion für den letzten Willen aus der Übergabe der Sache als solcher - wenn man also allfällige erklärende Äußerungen des "Übergebers" zunächst außer acht läßt - überhaupt nichts gewonnen werden kann. Die Übergabe kann nicht nur zum Zweck der Erfüllung der Vermächtnisanordnung, sondern auch zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung usw.) erfolgen, ist daher vieldeutig und sagt über den tatsächlich verfolgten Zweck nichts aus. Muß man aber zur Klarstellung, ob die Übergabe überhaupt etwas mit der letztwilligen Vermächtnisanordnung zu tun hat, auf Erklärungen des Erblassers zurückgreifen, dann kann keine Rede davon sein, daß die Übergabe als solche den Beweiszweck der Formvorschrift erfüllt und durch die Übergabe der Beweis des letzten Willens erbracht ist. Eine die Übergabe deutende Erklärung des Erblassers, die nicht den Formvorschriften für letztwillige Verfügung entspricht, kann aber an der Formungültigkeit der Vermächtnisanordnung nichts ändern, diese also nicht heilen, weil eine formungültige Anordnung nicht durch das Hinzutreten einer oder mehrerer formungültiger Erklärungen zu einer gültigen werden kann. Da die Eindeutigkeit der Zweckausrichtung der Übergabe nur aus der Erklärung des Übergebers gewonnen werden kann, diese Erklärung aber wegen der oben genannten Zwecke vom Gesetzgeber nur dann als ausreichend angesehen wird, wenn die von ihm verlangten Formen eingehalten wurden, kann auch bei Zusammentreffen der Übergabe mit einer zwar den Zweck der Übergabe anzeigenden, aber formungültigen Erklärung nicht davon die Rede sein, daß der von den Formvorschriften der letztwilligen Anordnungen verfolgte Übereilungs- und Beweisschutz erreicht sei. Schon die Nichterreichbarkeit des Schutzes vor Übereilung und der Beweisbarkeit des letzten Willens steht daher der "Heilung" und damit entgegen der Meinung Schuberts in Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu § 956, der Gültigkeit der Vermächtnisanordnung im Wege. Auf Grund dieser die Anwendbarkeit des § 1432 ABGB verneinenden Erwägungen erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Erbe eine Erfüllungshandlung des Erblassers gegen sich gelten lassen müßte.Bei der Beurteilung, wieweit diese Formzwecke durch eine Übergabe der vermachten Sache durch den Vermächtnisnehmer an den Bedachten erreicht werden, ist zunächst zu beachten, daß die Übergabe als solche unter denselben zur Unüberlegtheit und Übereilung führenden Einflüssen stehen kann, vor denen das Gesetz durch die Aufstellung von Formvorschriften schützen will vergleiche Serozan, Die Überwindung der Rechtsfolgen des Formmangels im Rechtsgeschäft 61). Es kann daher - wenn man die Übergabe für sich allein betrachtet - gar nichts darüber gesagt werden, ob diese mit ausreichender Überlegung und frei von Einflüssen erfolgt ist, die der Gesetzgeber durch Formvorschrift verhindern will. Schon zur Entscheidung der Frage, ob die Übergabe mit ausreichender Überlegung erfolgt ist, wäre ein Beweisverfahren erforderlich, das in der Regel auf Aussagen von Zeugen angewiesen wäre, gegen die die oben genannten Bedenken sprechen oder denen die Zeugenfähigkeit gemäß Paragraph 594, ABGB überhaupt fehlt. Viel wesentlicher ist aber, daß hinsichtlich der Beweisfunktion für den letzten Willen aus der Übergabe der Sache als solcher - wenn man also allfällige erklärende Äußerungen des "Übergebers" zunächst außer acht läßt - überhaupt nichts gewonnen werden kann. Die Übergabe kann nicht nur zum Zweck der Erfüllung der Vermächtnisanordnung, sondern auch zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung usw.) erfolgen, ist daher vieldeutig und sagt über den tatsächlich verfolgten Zweck nichts aus. Muß man aber zur Klarstellung, ob die Übergabe überhaupt etwas mit der letztwilligen Vermächtnisanordnung zu tun hat, auf Erklärungen des Erblassers zurückgreifen, dann kann keine Rede davon sein, daß die Übergabe als solche den Beweiszweck der Formvorschrift erfüllt und durch die Übergabe der Beweis des letzten Willens erbracht ist. Eine die Übergabe deutende Erklärung des Erblassers, die nicht den Formvorschriften für letztwillige Verfügung entspricht, kann aber an der Formungültigkeit der Vermächtnisanordnung nichts ändern, diese also nicht heilen, weil eine formungültige Anordnung nicht durch das Hinzutreten einer oder mehrerer formungültiger Erklärungen zu einer gültigen werden kann. Da die Eindeutigkeit der Zweckausrichtung der Übergabe nur aus der Erklärung des Übergebers gewonnen werden kann, diese Erklärung aber wegen der oben genannten Zwecke vom Gesetzgeber nur dann als ausreichend angesehen wird, wenn die von ihm verlangten Formen eingehalten wurden, kann auch bei Zusammentreffen der Übergabe mit einer zwar den Zweck der Übergabe anzeigenden, aber formungültigen Erklärung nicht davon die Rede sein, daß der von den Formvorschriften der letztwilligen Anordnungen verfolgte Übereilungs- und Beweisschutz erreicht sei. Schon die Nichterreichbarkeit des Schutzes vor Übereilung und der Beweisbarkeit des letzten Willens steht daher der "Heilung" und damit entgegen der Meinung Schuberts in Rummel, ABGB, Rdz. 6 zu Paragraph 956,, der Gültigkeit der Vermächtnisanordnung im Wege. Auf Grund dieser die Anwendbarkeit des Paragraph 1432, ABGB verneinenden Erwägungen erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Erbe eine Erfüllungshandlung des Erblassers gegen sich gelten lassen müßte.
In den die Wirksamkeit der Übergabe auf den Todesfall bejahenden Entscheidungen 2 Ob 136/56 und EvBl. 1965/126 wurde die Frage des Formzweckes entweder überhaupt nicht (2 Ob 136/56) oder zumindest nicht hinsichtlich der wesentlichen Beweisfunktion behandelt. Ihre ohne diese dem erkennenden Senat wesentlich erscheinende Bedachtnahme auf den Zweck der Formvorschriften gewonnene und die Heilung bejahende Ansicht kann nicht aufrechterhalten werden. Der OGH pflichtet vielmehr im Ergebnis der die Wirksamkeit einer Übergabe auf den Todesfall ablehnenden Auffassung Koziols und Welsers aaO und Apathys aaO - letzterem ist der OGH in der Entscheidung JBl. 1982, 206 auch in der Frage der (Un-)Wirksamkeit des Auftrages auf den Todesfall gefolgt - bei.
Soweit Eccher aaO 90 f. zur Widerlegung der aus dem Gedanken des Formzweckes erfolgten Ablehnung der Anwendbarkeit des § 1432 ABGB auf die Fälle der Übergabe auf den Todesfall durch Apathy aaO 409 die Auffassung vertritt, daß auch sonst bei Anwendung des § 1432 ABGB Beweisschwierigkeiten auftreten könnten, sieht er die Schwäche dieser Auffassung selbst darin, daß es sich bei den von ihm genannten Fällen nicht um typische Fälle handle. Im übrigen ist den von ihm genannten Beispielen - auch dem der unwiderruflichen Schenkung auf den Todesfall mit lebzeitiger Übergabe - entgegenzuhalten, daß eine unterschiedliche Behandlung der Frage der "Heilung" eines Formmangels bei Rechtsgeschäften unter Lebenden und bei Rechtsgeschäften von Todes wegen wegen der besonderen Schutzfunktion der Formvorschriften bei letzteren Geschäften gerechtfertigt ist.Soweit Eccher aaO 90 f. zur Widerlegung der aus dem Gedanken des Formzweckes erfolgten Ablehnung der Anwendbarkeit des Paragraph 1432, ABGB auf die Fälle der Übergabe auf den Todesfall durch Apathy aaO 409 die Auffassung vertritt, daß auch sonst bei Anwendung des Paragraph 1432, ABGB Beweisschwierigkeiten auftreten könnten, sieht er die Schwäche dieser Auffassung selbst darin, daß es sich bei den von ihm genannten Fällen nicht um typische Fälle handle. Im übrigen ist den von ihm genannten Beispielen - auch dem der unwiderruflichen Schenkung auf den Todesfall mit lebzeitiger Übergabe - entgegenzuhalten, daß eine unterschiedliche Behandlung der Frage der "Heilung" eines Formmangels bei Rechtsgeschäften unter Lebenden und bei Rechtsgeschäften von Todes wegen wegen der besonderen Schutzfunktion der Formvorschriften bei letzteren Geschäften gerechtfertigt ist.
Da nach diesen Erwägungen weder eine Schenkung unter Lebenden noch ein formgültiges oder "geheiltes" formungültiges Vermächtnis vorliegt, mangelt dem Klagebegehren ein Rechtsgrund.