Die zulässige Revision ist nicht berechtigt, weil das Berufungsgericht die anstehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach der Wirksamkeit der Anordnung der übergeberin der Sparbücher richtig gelöst hat.
In dem Meinungsstreit, ob bei der im Gesetz nicht geregelten Übergabe einer Sache auf den Todesfall, einer mit der wirklichen Übergabe verbundenen Vereinbarung, daß die übergebene Sache nach dem Tod des übergebers in das Eigentum des übernehmers übergehen solle, deren Wirksamkeit als Schenkung auf den Todesfall am Mangel der Einhaltung der Notariatsaktform scheitert, ein zwar formungültiges Vermächtnis anzunehmen ist, das aber wirksam wird, weil die Nichteinhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im Hinblick auf § 1432 ABGB unschädlich ist, oder aber an den zwingenden Formvorschriften festzuhalten und daher die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung zu verneinen ist, werden bis zuletzt gegensätzliche Auffassungen vertreten. Während ein Teil der Lehre an der früher auch vom Obersten Gerichtshof anerkannten Rechtswirksamkeit einer solchen Übergabe auf den Todesfall (EvBl.1962/285; EvBl.1965/126) festhält (Eccher, Antizipierte Erbfolge, 86 ff; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz.6 zu § 956), treten andere Vertreter der Lehre der Vorstellung entgegen, die Zuwendung sei ein zwar formungültiges Vermächtnis, das aber vorweg durch den Erblasser erfüllt wurde, womit die Ungültigkeit nach § 1432 ABGB geheilt sei (Apathy, Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 409; Koziol-Welser II 7 , 339; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 . 167 FN 7). Daß die vom Beklagten behauptete wirksame Schenkung als Rechtsgeschäft unter Lebenden mit wirklicher Übergabe nicht erwiesen ist, weil die Erblasserin bei der Übergabe der Sparbücher erklärte, sie werde ihre Ersparnisse für sich selbst verwenden, wenn es nötig sei, doch solle der Rest dem Beklagten gehören, wenn sie sterbe, und daß es auch an der Einhaltung der Formvorschriften des § 956 und des § 603 ABGB aber auch der Beobachtung der für ein Vermächtnis vorgeschriebenen Förmlichkeiten (§ 647 und § 601 ABGB) mangelt, wird auch vom Revisionswerber nicht mehr in Frage gestellt. Er versucht daher nur, die Richtigkeit der Auffassung darzutun, daß § 1432 ABGB dem Begehren des Erben entgegenstehe, weil durch die Erfüllung in der tatsächlichen Übergabe der Sparbücher durch die Erblasserin die Heilung des formungültigen Geschäftes zu erblicken sei (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu § 647; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1432 ABGB).In dem Meinungsstreit, ob bei der im Gesetz nicht geregelten Übergabe einer Sache auf den Todesfall, einer mit der wirklichen Übergabe verbundenen Vereinbarung, daß die übergebene Sache nach dem Tod des übergebers in das Eigentum des übernehmers übergehen solle, deren Wirksamkeit als Schenkung auf den Todesfall am Mangel der Einhaltung der Notariatsaktform scheitert, ein zwar formungültiges Vermächtnis anzunehmen ist, das aber wirksam wird, weil die Nichteinhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen im Hinblick auf Paragraph 1432, ABGB unschädlich ist, oder aber an den zwingenden Formvorschriften festzuhalten und daher die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung zu verneinen ist, werden bis zuletzt gegensätzliche Auffassungen vertreten. Während ein Teil der Lehre an der früher auch vom Obersten Gerichtshof anerkannten Rechtswirksamkeit einer solchen Übergabe auf den Todesfall (EvBl.1962/285; EvBl.1965/126) festhält (Eccher, Antizipierte Erbfolge, 86 ff; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz.6 zu Paragraph 956,), treten andere Vertreter der Lehre der Vorstellung entgegen, die Zuwendung sei ein zwar formungültiges Vermächtnis, das aber vorweg durch den Erblasser erfüllt wurde, womit die Ungültigkeit nach Paragraph 1432, ABGB geheilt sei (Apathy, Der Auftrag auf den Todesfall, JBl 1976, 409; Koziol-Welser römisch zwei 7 , 339; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 . 167 FN 7). Daß die vom Beklagten behauptete wirksame Schenkung als Rechtsgeschäft unter Lebenden mit wirklicher Übergabe nicht erwiesen ist, weil die Erblasserin bei der Übergabe der Sparbücher erklärte, sie werde ihre Ersparnisse für sich selbst verwenden, wenn es nötig sei, doch solle der Rest dem Beklagten gehören, wenn sie sterbe, und daß es auch an der Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 956 und des Paragraph 603, ABGB aber auch der Beobachtung der für ein Vermächtnis vorgeschriebenen Förmlichkeiten (Paragraph 647 und Paragraph 601, ABGB) mangelt, wird auch vom Revisionswerber nicht mehr in Frage gestellt. Er versucht daher nur, die Richtigkeit der Auffassung darzutun, daß Paragraph 1432, ABGB dem Begehren des Erben entgegenstehe, weil durch die Erfüllung in der tatsächlichen Übergabe der Sparbücher durch die Erblasserin die Heilung des formungültigen Geschäftes zu erblicken sei (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu Paragraph 647,; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1432, ABGB).
Der Oberste Gerichtshof hatte zu 6 Ob 625/82 (NZ 1984, 80) einen sehr ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. Dort hatte der Erblasser zwei überbringersparbücher mit der Erklärung übergeben, wenn ihm etwas passiere, könne die Empfängerin die Sparbücher behalten. In dieser Entscheidung setzte sich der Oberste Gerichtshof in Fortführung der schon zur Frage der (Un-)Wirksamkeit des Auftrages auf den Todesfall geäußerten Meinung (JBl.1982, 206; dazu aM Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 956 auch unter Berufung auf die deutsche Literatur wie insb.Staudinger-Reuss, BGB 12 Rdz 35 zu § 516 BGB) mit den für eine Heilung des Formmangels eintretenden Stimmen eingehend auseinander, ließ offen, ob nicht die vorgezogene Erfüllung schon daran scheiterte, daß Vermächtnissse als Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden können, verneinte aber die Anwendbarkeit der Konvaleszenzbestimmung des § 1432 ABGB auf Fälle der sogenannten Übergabe auf den Todesfall.Der Oberste Gerichtshof hatte zu 6 Ob 625/82 (NZ 1984, 80) einen sehr ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen. Dort hatte der Erblasser zwei überbringersparbücher mit der Erklärung übergeben, wenn ihm etwas passiere, könne die Empfängerin die Sparbücher behalten. In dieser Entscheidung setzte sich der Oberste Gerichtshof in Fortführung der schon zur Frage der (Un-)Wirksamkeit des Auftrages auf den Todesfall geäußerten Meinung (JBl.1982, 206; dazu aM Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 956, auch unter Berufung auf die deutsche Literatur wie insb.Staudinger-Reuss, BGB 12 Rdz 35 zu Paragraph 516, BGB) mit den für eine Heilung des Formmangels eintretenden Stimmen eingehend auseinander, ließ offen, ob nicht die vorgezogene Erfüllung schon daran scheiterte, daß Vermächtnissse als Verfügung von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden können, verneinte aber die Anwendbarkeit der Konvaleszenzbestimmung des Paragraph 1432, ABGB auf Fälle der sogenannten Übergabe auf den Todesfall.
Der Ansicht, daß aus der Übergabe der Sache allein für die der Formvorschrift jedenfalls auch zukommende Beweisfunktion nichts zu gewinnen ist, läßt man erklärende öußerungen des übergebers zunächst außer Betracht, ist beizutreten. Denn die Übergabe einer Sache kann zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen und sagt über ihren Zweck für sich allein nichts aus. Muß aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein. Die deutende Erklärung des Erblassers kann aber an der Formungültigkeit der Vermächtnisanordnung nichts ändern, denn der ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form geäußerte letzte Wille kann nicht dadurch gültig werden, daß er wiederholt wird. Nur wenn sämtliche mit der für letztwillige Anordnung vorgesehenen Formen verfolgten Zwecke durch die Übergabe erreicht werden könnten, käme die Anwendung des § 1432 ABGB in Betracht. Weder die durch Einhaltung der Form zu erfüllende Warnfunktion noch die Beweisfunktion (Apathy, JBl 1976, 409; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 , 127; Weiß in Klang 2 III 298 f; Koziol-Welser II 7 304) sind durch die Tatsache der Übergabe ausreichend sichergestellt. Es ist gegen die Ansicht von Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 956, der Meinung der Vorzug zu geben, daß alle Verfügungen von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden können, so daß eine die Rückforderung nach § 1432 ABGB ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlaß bzw. der Erbe setzen kann und nur dann zu rechtfertigen ist, daß das Recht auf Rückgabe des in Erfüllung des formungültigen Rechtsgeschäftes Geleisteten verwehrt wird.Der Ansicht, daß aus der Übergabe der Sache allein für die der Formvorschrift jedenfalls auch zukommende Beweisfunktion nichts zu gewinnen ist, läßt man erklärende öußerungen des übergebers zunächst außer Betracht, ist beizutreten. Denn die Übergabe einer Sache kann zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen und sagt über ihren Zweck für sich allein nichts aus. Muß aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein. Die deutende Erklärung des Erblassers kann aber an der Formungültigkeit der Vermächtnisanordnung nichts ändern, denn der ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form geäußerte letzte Wille kann nicht dadurch gültig werden, daß er wiederholt wird. Nur wenn sämtliche mit der für letztwillige Anordnung vorgesehenen Formen verfolgten Zwecke durch die Übergabe erreicht werden könnten, käme die Anwendung des Paragraph 1432, ABGB in Betracht. Weder die durch Einhaltung der Form zu erfüllende Warnfunktion noch die Beweisfunktion (Apathy, JBl 1976, 409; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 3 , 127; Weiß in Klang 2 römisch drei 298 f; Koziol-Welser römisch zwei 7 304) sind durch die Tatsache der Übergabe ausreichend sichergestellt. Es ist gegen die Ansicht von Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 956,, der Meinung der Vorzug zu geben, daß alle Verfügungen von Todes wegen erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden können, so daß eine die Rückforderung nach Paragraph 1432, ABGB ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlaß bzw. der Erbe setzen kann und nur dann zu rechtfertigen ist, daß das Recht auf Rückgabe des in Erfüllung des formungültigen Rechtsgeschäftes Geleisteten verwehrt wird.
Damit kann der Beklagte weder aus der Erklärung der Erblasserin noch aus der mit Bekanntgabe der Losungsworte verbundenen wirklichen Übergabe der Sparbücher vor deren Ableben ein Recht an den Sparguthaben ableiten und hat dem Erben auf dessen Verlangen das Realisat herauszugeben.
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.