Rechtssatz RS0019124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019124
Entscheidungsdatum
26.06.2002
Rechtssatz
Alle Verfügungen von Todes wegen können erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden, so daß eine die Rückforderung nach § 1432 ABGB ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlaß bzw der Erbe setzen kann und nur dann zu rechtfertigen ist, daß das Recht auf Rückgabe des in Erfüllung des formungültigen Rechtsgeschäftes Geleisteten verwehrt wird.Alle Verfügungen von Todes wegen können erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden, so daß eine die Rückforderung nach Paragraph 1432, ABGB ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlaß bzw der Erbe setzen kann und nur dann zu rechtfertigen ist, daß das Recht auf Rückgabe des in Erfüllung des formungültigen Rechtsgeschäftes Geleisteten verwehrt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 521/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1985 5 Ob 521/85
Veröff: SZ 58/116 = JBl 1986,185 (Pfersmann) = NZ 1986,183
- 8 Ob 609/87
Entscheidungstext OGH 09.12.1987 8 Ob 609/87
- 7 Ob 600/90
Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 600/90
Veröff: ZfRV 1991,471 (Zemen)
- 7 Ob 118/02g
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 118/02g
Auch; nur: Alle Verfügungen von Todes wegen können erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werden, so daß eine die Rückforderung nach § 1432 ABGB ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlaß bzw der Erbe setzen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019124
Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0050OB00521_8500000_001