Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass zwar der (von Anfang an in einem Geldbetrag, nämlich S 275.000,--, bestehende) Streitgegenstand S 260.000,-- überstieg, jedoch unter der (Umrechnungs-)Grenze von EUR 20.000,-- liegt. Die durch die Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 eingeführte Bestimmung des § 508 ZPO stellte zwar auf einen insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ab, erhielt jedoch durch Art 94 Z 16 des zweiten EUR-JuBeG BGBl I 2001/98 (1. EUR-Umstellungsgesetz-Bund) seine neue Wertgrenze, die - wie im vorliegenden Fall - dann anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. 12. 2001 liegt (Art 96 Z 6 leg cit). Da gemäß § 3 Abs 2 Z 2 Eurogesetz BGBl I 2000/72 in gerichtlichen Urteilen ab dem 1. 1. 2002, auch wenn das Klagebegehren vor dem 1. 1. 2002 eingebracht worden ist, Geldbeträge nur mehr in Euro auszudrücken sind und sich nach dem offiziellen Umrechnungskurs von S 13,7603 (Art 1 Verordnung [EG] Nr 2866/98 des Rates vom 31. 12. 1998, veröffentlicht in ABl [EG] L 359/1) der Wert des Entscheidungsgegenstandes zweiter Instanz mit exakt EUR 19.985,03 errechnet, also unter EUR 20.000,-- gelegen ist, war der Kläger zutreffend gehalten, zur Erreichung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 1 ZPO zu stellen, über den das Berufungsgericht gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle stattgebend entschieden hat.Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt. Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass zwar der (von Anfang an in einem Geldbetrag, nämlich S 275.000,--, bestehende) Streitgegenstand S 260.000,-- überstieg, jedoch unter der (Umrechnungs-)Grenze von EUR 20.000,-- liegt. Die durch die Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/140 eingeführte Bestimmung des Paragraph 508, ZPO stellte zwar auf einen insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ab, erhielt jedoch durch Artikel 94, Ziffer 16, des zweiten EUR-JuBeG BGBl römisch eins 2001/98 (1. EUR-Umstellungsgesetz-Bund) seine neue Wertgrenze, die - wie im vorliegenden Fall - dann anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. 12. 2001 liegt (Artikel 96, Ziffer 6, leg cit). Da gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Eurogesetz BGBl römisch eins 2000/72 in gerichtlichen Urteilen ab dem 1. 1. 2002, auch wenn das Klagebegehren vor dem 1. 1. 2002 eingebracht worden ist, Geldbeträge nur mehr in Euro auszudrücken sind und sich nach dem offiziellen Umrechnungskurs von S 13,7603 (Artikel eins, Verordnung [EG] Nr 2866/98 des Rates vom 31. 12. 1998, veröffentlicht in Amtsblatt [EG] L 359/1) der Wert des Entscheidungsgegenstandes zweiter Instanz mit exakt EUR 19.985,03 errechnet, also unter EUR 20.000,-- gelegen ist, war der Kläger zutreffend gehalten, zur Erreichung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu stellen, über den das Berufungsgericht gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle stattgebend entschieden hat.
In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Dass die beiden verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte als Gegenstand der Nachtragsabhandlung dem Kläger "zur Hälfte in rechtlichem Besitz übergeben" sind, steht zufolge des vom Abhandlungsgericht am 8. 10. 1998 zu 1 A 461/91-27 gefassten Beschlusses rechtskräftig fest. Dies allein vermag freilich den Herausgabe- und Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten noch nicht zu rechtfertigen.
Unstrittig erfüllte die von der Erblasserin am 13. 1. 1986 zwar handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte Verfügung, in der ua die Beklagte mit dem Sparbuch über S 500.000,-- bedacht wurde, - ungeachtet des bei der Erblasserin zu unterstellenden Testierwillens (§ 565 ABGB), der nach den getroffenen Feststellungen auch durch ihr (späteres formgültiges) Testament vom 30. 6. 1987 (trotz Widerrufsklausel) nicht wegfiel, sollte doch die Verfügung "weiterhin gültig sein" - nicht die in § 578 ABGB verankerten Formerfordernisse für ein eigenhändiges schriftliches Testament oder Kodizill. Diese Urkunde scheidet daher als Rechtstitel für die beiden verfahrensgegenständlichen Geldzuwendungen zu Gunsten der Beklagten von vorneherein aus.Unstrittig erfüllte die von der Erblasserin am 13. 1. 1986 zwar handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte Verfügung, in der ua die Beklagte mit dem Sparbuch über S 500.000,-- bedacht wurde, - ungeachtet des bei der Erblasserin zu unterstellenden Testierwillens (Paragraph 565, ABGB), der nach den getroffenen Feststellungen auch durch ihr (späteres formgültiges) Testament vom 30. 6. 1987 (trotz Widerrufsklausel) nicht wegfiel, sollte doch die Verfügung "weiterhin gültig sein" - nicht die in Paragraph 578, ABGB verankerten Formerfordernisse für ein eigenhändiges schriftliches Testament oder Kodizill. Diese Urkunde scheidet daher als Rechtstitel für die beiden verfahrensgegenständlichen Geldzuwendungen zu Gunsten der Beklagten von vorneherein aus.
Eben dieses hat auch für die vom Berufungsgericht bejahte Annahme eines gültigen Schenkungsvertrages auf den Todesfall zu gelten. Ein solcher scheitert nämlich - wie das Berufungsgericht in seinem Zulassungsabänderungsausspruch zutreffend selbst erkannt hat - am Fehlen der nach § 956 zweiter Satz ABGB erforderlichen ausdrücklichen Erklärung der Geschenkgeberin, auf den freien Widerruf der Schenkung zu verzichten (1 Ob 2035/96p mwN; 1 Ob 2342/96k; RIS-Justiz RS0018809). Dieses Sparbuch (aus dem auch die spätere Bundesanleihe finanziert und angeschafft wurde) wurde der Beklagten von der Erblasserin nach den maßgeblichen Feststellungen nicht einmal in einer Art und Weise übergeben, wie dies unter Umständen bei Sparbüchern als Ausdruck einer "wirklichen Übergabe" für ausreichend erachtet wird (RIS-Justiz RS0018920), verblieb es doch bis wenige Tage vor dem Tod, ehe es die Beklagte an sich nahm, während die Erblasserin bereits im Spital lag, aus dem Safe der Erblasserin bei ihrer Bank. Die Übergabe einer Sache mit der - wie hier - somit jederzeit bloß widerruflichen Abrede, der Empfänger solle beim Tod des Übergebers Eigentümer derselben werden, ist aber ebenfalls ohne Einhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen unwirksam (RIS-Justiz RS001971), an denen es hier jedoch nach dem einleitend Gesagten mangelt (§ 578 ABGB).Eben dieses hat auch für die vom Berufungsgericht bejahte Annahme eines gültigen Schenkungsvertrages auf den Todesfall zu gelten. Ein solcher scheitert nämlich - wie das Berufungsgericht in seinem Zulassungsabänderungsausspruch zutreffend selbst erkannt hat - am Fehlen der nach Paragraph 956, zweiter Satz ABGB erforderlichen ausdrücklichen Erklärung der Geschenkgeberin, auf den freien Widerruf der Schenkung zu verzichten (1 Ob 2035/96p mwN; 1 Ob 2342/96k; RIS-Justiz RS0018809). Dieses Sparbuch (aus dem auch die spätere Bundesanleihe finanziert und angeschafft wurde) wurde der Beklagten von der Erblasserin nach den maßgeblichen Feststellungen nicht einmal in einer Art und Weise übergeben, wie dies unter Umständen bei Sparbüchern als Ausdruck einer "wirklichen Übergabe" für ausreichend erachtet wird (RIS-Justiz RS0018920), verblieb es doch bis wenige Tage vor dem Tod, ehe es die Beklagte an sich nahm, während die Erblasserin bereits im Spital lag, aus dem Safe der Erblasserin bei ihrer Bank. Die Übergabe einer Sache mit der - wie hier - somit jederzeit bloß widerruflichen Abrede, der Empfänger solle beim Tod des Übergebers Eigentümer derselben werden, ist aber ebenfalls ohne Einhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen unwirksam (RIS-Justiz RS001971), an denen es hier jedoch nach dem einleitend Gesagten mangelt (Paragraph 578, ABGB).
Unstrittig ist weiters, dass auch die ansonsten für eine Schenkung (ohne eine solche Übergabe) erforderliche Notariatsaktform (§ 1 Abs 1 lit d NotZwG) vorliegendenfalls nicht eingehalten wurde (vgl SZ 57/91 und 57/118; JBl 1991, 244).Unstrittig ist weiters, dass auch die ansonsten für eine Schenkung (ohne eine solche Übergabe) erforderliche Notariatsaktform (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG) vorliegendenfalls nicht eingehalten wurde vergleiche SZ 57/91 und 57/118; JBl 1991, 244).
Alle Versuche der Beklagten, eine Übergabe auf den Todesfall trotz der gegebenen Formungültigkeiten sowohl der letztwilligen als auch noch der zu Lebzeiten artikulierten Anordnung der Erblasserin als wirksam und gegenüber dem Kläger als Erben verbindlich zu konstruieren, müssen auch an der Bestimmung des § 1432 ABGB scheitern. Danach kann zwar ua die Zahlung einer Schuld, welche nur aus Mangel an Förmlichkeiten ungültig ist, nicht zurückgefordert werden; diese Bestimmung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf Fälle der sog Übergabe auf den Todesfall schon im Hinblick auf den Formzweck (Warn- und Beweisfunktion) der nicht eingehaltenen Formvorschrift nicht anwendbar (SZ 58/116; 8 Ob 609/87; RIS-Justiz RS0019209). Darauf, dass eine die Rückforderung ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlass bzw der Erbe setzen kann (RIS-Justiz RS001924; Schubert in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu § 956), der Kläger jedoch feststellungskonform "einige Tage nach dem Tod der Erblasserin" weder erbserklärter noch besorgungs- und benützungs- (§ 810 ABGB), also verfügungsberechtigter und gar eingeantworteter Erbe war, kommt es damit ohnedies nicht mehr entscheidend an.Alle Versuche der Beklagten, eine Übergabe auf den Todesfall trotz der gegebenen Formungültigkeiten sowohl der letztwilligen als auch noch der zu Lebzeiten artikulierten Anordnung der Erblasserin als wirksam und gegenüber dem Kläger als Erben verbindlich zu konstruieren, müssen auch an der Bestimmung des Paragraph 1432, ABGB scheitern. Danach kann zwar ua die Zahlung einer Schuld, welche nur aus Mangel an Förmlichkeiten ungültig ist, nicht zurückgefordert werden; diese Bestimmung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf Fälle der sog Übergabe auf den Todesfall schon im Hinblick auf den Formzweck (Warn- und Beweisfunktion) der nicht eingehaltenen Formvorschrift nicht anwendbar (SZ 58/116; 8 Ob 609/87; RIS-Justiz RS0019209). Darauf, dass eine die Rückforderung ausschließende Erfüllungshandlung nur der Nachlass bzw der Erbe setzen kann (RIS-Justiz RS001924; Schubert in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu Paragraph 956,), der Kläger jedoch feststellungskonform "einige Tage nach dem Tod der Erblasserin" weder erbserklärter noch besorgungs- und benützungs- (Paragraph 810, ABGB), also verfügungsberechtigter und gar eingeantworteter Erbe war, kommt es damit ohnedies nicht mehr entscheidend an.
Damit kann aber die Beklagte weder aus den Erklärungen der Erblasserin noch aus der von ihr eigenmächtig kurz vor deren Tod erfolgten Ansichnahme des Sparbuches noch aus den zunächst als Zustimmung zur gepflogenen Vorgangsweise verstandenen Äußerungen des Klägers (bzw auch dessen Gattin) ein Recht an dem hierin verbrieften Guthaben ableiten. Daraus folgt aber, dass der Revision des Klägers in der Hauptsache Folge zu geben und dem Klagebegehren insoweit (als Teilurteil: § 391 Abs 1 ZPO) stattzugeben ist.Damit kann aber die Beklagte weder aus den Erklärungen der Erblasserin noch aus der von ihr eigenmächtig kurz vor deren Tod erfolgten Ansichnahme des Sparbuches noch aus den zunächst als Zustimmung zur gepflogenen Vorgangsweise verstandenen Äußerungen des Klägers (bzw auch dessen Gattin) ein Recht an dem hierin verbrieften Guthaben ableiten. Daraus folgt aber, dass der Revision des Klägers in der Hauptsache Folge zu geben und dem Klagebegehren insoweit (als Teilurteil: Paragraph 391, Absatz eins, ZPO) stattzugeben ist.
Da allerdings Feststellungen zum erhobenen (und über das gesetzliche Ausmaß hinausgehenden) Zinsenbegehren einschließlich dessen Fälligstellung fehlen und hiezu auch keine Außerstreitstellungen im Verfahren erster Instanz erfolgten, vielmehr die Beklagte auch diesen Nebengebührenanspruch bereits in ihrer Klagebeanwortung ON 3 ausdrücklich bestritt, musste insoweit ein Aufhebungsbeschluss samt Zurückverweisung an das Erstgericht erfolgen, da in diesem Umfange des Klagebegehrens noch keine Spruchreife gegeben ist. Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Da allerdings Feststellungen zum erhobenen (und über das gesetzliche Ausmaß hinausgehenden) Zinsenbegehren einschließlich dessen Fälligstellung fehlen und hiezu auch keine Außerstreitstellungen im Verfahren erster Instanz erfolgten, vielmehr die Beklagte auch diesen Nebengebührenanspruch bereits in ihrer Klagebeanwortung ON 3 ausdrücklich bestritt, musste insoweit ein Aufhebungsbeschluss samt Zurückverweisung an das Erstgericht erfolgen, da in diesem Umfange des Klagebegehrens noch keine Spruchreife gegeben ist. Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.