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Entscheidung 1 Ob 2035/96p×

Entscheidung 1 Ob 2035/96p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2035/96p

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Martine S*****, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Peter Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wegen 269.137,41 S und 124.919,84 S je sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24.Jänner 1996, GZ 17 R 301/95-23, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der im Gesetz nicht geregelten Übergabe auf den Todesfall werden Sachen (hier Sparbücher) einem Dritten (hier der nicht erbberechtigten Klägerin) mit der widerruflichen Abrede wirklich übergeben, daß sie nach dem Ableben des Übergebers (hier der Erblasserin) in das Eigentum des Dritten übergehen sollen. In der Streitfrage, ob die Wirksamkeit einer solchen Übergabe auf den Todesfall am Mangel der Einhaltung der fehlenden Notariatsaktsform (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG) bzw der Form der letztwilligen Verfügung scheitert oder ob die Nichteinhaltung der Formvorschriften im Hinblick auf Paragraph 1432, ABGB unschädlich ist vergleiche die Nachweise bei Schubert in Rummel2, Paragraph 956, ABGB Rz 6), vertritt der Oberste Gerichtshof seit der E SZ 56/79 (folgend SZ 58/116 = JBl 1986, 185 [Pfersmann] ua; zuletzt 8 Ob 609/87) - abweichend von früherer Rspr, einschließlich der im Rechtsmittel zitierten E EvBl 1965/126, wonach die Übergabe auf den Todesfall als vorweg erfülltes Vermächtnis angesehen wurde - die Auffassung, Paragraph 1432, ABGB sei als Konvaleszenzbestimmung auf Fälle der Übergabe auf den Todesfall im Hinblick auf den Zweck der nicht eingehaltenen Formvorschrift unanwendbar. Durch die Übergabe der vermachten Sache würden nämlich nicht sämtliche mit der für letztwillige Anordnungen vorgesehenen Formen verfolgten Zwecke erreicht.

Hier steht der Annahme eines gültigen Schenkungsvertrags unter Lebenden mit wirklicher Übergabe die Feststellung entgegen, daß die Erblasserin ihre Sparbücher der Klägerin ausdrücklich für den Fall ihres Ablebens übergab und sich ihrer nicht schon vorher begeben wollte. Ein gültiger Schenkungsvertrag auf den Todesfall scheitert schon am Fehlen der nach Paragraph 956, zweiter Satz ABGB erforderlichen ausdrücklichen Erklärung der Geschenkgeberin, auf den freien Widerruf der Schenkung zu verzichten (JBl 1991, 244; SZ 57/118, SZ 57/91 ua), sodaß auf die Frage der fehlenden Notariatsaktsform (SZ 57/118 ua) nicht eingegangen werden muß. Es liegt aber auch weder eine formgültige noch eine zwar formungültige, aber „geheilte“ Vermächtnisanordnung (SZ 58/116, SZ 56/79 ua; zuletzt 8 Ob 609/87) noch ein Auftrag auf den Todesfall (zuletzt JBl 1991, 244) vor. Die Klägerin hat demnach keinen Rechtstitel zum Erwerb der ihr von der Erblasserin übergebenen Sparbücher gegenüber der nun beklagten Nacherbin.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E42489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02035.96P.0604.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19960604_OGH0002_0010OB02035_96P0000_000

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