Rechtssatz RS0012352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012352
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Rechtssatz
Maßgebend ist nicht der Wille des Testators schlechthin sondern nur sein gültig erklärter Wille, weil andernfalls die Formvorschriften umgangen würden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 546/84
Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 546/84
- 7 Ob 118/02g
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 118/02g
Vgl auch; Beisatz: Wurde in ein von einem Rechtsanwalt verfasstes Testament der "übliche Stehsatz" aufgenommen, dass die Erblasserin mit diesem Testament alle ihre allfälligen früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe, steht aber dennoch fest, dass nach dem Willen der Erblasserin eine frühere (handschriftlich verfasste, jedoch nicht unterfertigte) letztwillige Verfügung weiterhin gültig sein solle, so ist der Testierwille für die frühere Verfügung bei der Erblasserin zu unterstellen. Es mangelt jedoch an den Formerfordernissen des § 578 ABGB, weshalb die genannte Verfügung als Rechtstitel für letztwillige Zuwendungen ausscheidet. (T1)
- 6 Ob 10/14k
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 10/14k
Auch
- 2 Ob 134/17w
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 2 Ob 134/17w
Vgl
- 2 Ob 35/20s
Entscheidungstext OGH 07.04.2020 2 Ob 35/20s
Vgl; Beisatz: Hier: Handschriftlich ergänzte Fotokopie eines eigenhändigen Testaments. (T2)
- 2 Ob 111/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 111/24y
vgl; Beisatz: Auslegung eines testamentarisch vorgesehenen "Vorauslegats" des lebenslänglichen und entgeltlichen Rechts, den Wohnungsinhalt einer Mietwohnung zu benützen, im Sinne eines vermachten Eigentums am Wohnungsinhalt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012352
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19841010_OGH0002_0030OB00546_8400000_001