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Entscheidung 6 Ob 10/14k×

Entscheidung 6 Ob 10/14k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006007 Rechtssatz 19.04.1961Zivilrecht
Das Abhandlungsgericht ist nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens eine Entscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung ist gem § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig.
RS0007761 Rechtssatz 05.03.1952Zivilrecht
Ein Verlassenschaftskurator ist auch dann zu bestellen, wenn eine Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses durch die Erben mangels einer Einigung derselben nicht bewilligt werden kann.
RS0012352 Rechtssatz 10.10.1984Zivilrecht
Maßgebend ist nicht der Wille des Testators schlechthin sondern nur sein gültig erklärter Wille, weil andernfalls die Formvorschriften umgangen würden.
RS0012372 Rechtssatz 18.07.1952Zivilrecht
Bei der Auslegung eines Testamentes sind sowohl mündliche Äußerungen als auch im Testament nicht bezogene Schriftstücke zu beachten. Die Auslegung muss im Testament irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzwei …
RS0012811 Rechtssatz 09.09.1970Zivilrecht
Das Erbrecht der Legatare tritt immer dann ein, wenn die gesetzlichen Erben aus welchen Gründen immer nicht zum Nachlaß gelangen, daher auch in dem Fall, daß sie durch den Erblasse durch ein sogenanntes negatives Testament ausgeschlossen.
RS0012868 Rechtssatz 28.11.1956Zivilrecht
Zur Frage der sozinischen Kautel ( Belastung des Erbteils mit einer fideikommissarischen Substitution ).
RS0015381 Rechtssatz 28.11.1956Zivilrecht
Bei Vorliegen einer sozinischen Kautel hat der Erbe mit der Abgabe der Erbserklärung sein Wahlrecht verbraucht. Er kann die gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen und auch den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen. Die in § 774 ABGB normi …
RS0123139 Rechtssatz 24.01.2008Zivilrecht
Grundregel des § 810 Abs 1 ABGB (idF FamErbRÄG 2004) ist die gemeinschaftliche Ausübung des Rechts der Nachlassverwaltung.
RS0129501 Rechtssatz 26.06.2014Zivilrecht
Unter dem Begriff des „Bestreitens“ in § 720 ABGB wird zwar regelmäßig beziehungsweise im Zweifel die Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung durch Klage oder Einrede verstanden, maßgeblich kann jedoch grundsätzlich auch das Zuwiderhande …
RS0129505 Rechtssatz 26.06.2014Zivilrecht
Eine gesonderte Erledigung bloß einzelner Erbantrittserklärungen ist nicht zulässig.