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Rechtssatz RS0129501

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129501

Geschäftszahl

6Ob10/14k; 2Ob170/23y (2Ob171/23w)

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Unter dem Begriff des „Bestreitens“ in Paragraph 720, ABGB wird zwar regelmäßig beziehungsweise im Zweifel die Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung durch Klage oder Einrede verstanden, maßgeblich kann jedoch grundsätzlich auch das Zuwiderhandeln gegen die letztwillige Verfügung sein. Es kommt nämlich vor allem darauf an, was der Erblasser mit seiner Formulierung tatsächlich anstrebte, welche Vorstellungen er also hatte. Der Begriff des Anfechtens der letztwilligen Verfügung ist dabei nicht notwendig im technischen Sinn als Setzung eines Vernichtungsaktes zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 10/14k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 10/14k
  • 2 Ob 170/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 170/23y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129501

Im RIS seit

03.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20140626_OGH0002_0060OB00010_14K0000_001