Rechtssatz RS0015381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015381
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Rechtssatz
Bei Vorliegen einer sozinischen Kautel hat der Erbe mit der Abgabe der Erbserklärung sein Wahlrecht verbraucht. Er kann die gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen und auch den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen. Die in § 774 ABGB normierte Ungültigkeit der den Pflichtteil einschränkenden Beschränkung oder Belastung ist nur relativ; sie entfällt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ungünstige Belastung freiwillig übernimmt.Bei Vorliegen einer sozinischen Kautel hat der Erbe mit der Abgabe der Erbserklärung sein Wahlrecht verbraucht. Er kann die gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen und auch den Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen. Die in Paragraph 774, ABGB normierte Ungültigkeit der den Pflichtteil einschränkenden Beschränkung oder Belastung ist nur relativ; sie entfällt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die ungünstige Belastung freiwillig übernimmt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 495/56
Entscheidungstext OGH 28.11.1956 7 Ob 495/56
Veröff: SZ 29/79
- 6 Ob 10/14k
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 10/14k
Auch; Beisatz: Hier: gesetzliche Erbfolge und daher mangels letztwilliger Anordnung des Erblassers keine sozinische Klausel. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015381
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19561128_OGH0002_0070OB00495_5600000_003