Die außerordentliche Revision der Beklagten ist entgegen diesem Ausspruch der zweiten Instanz zulässig, weil die Frage, ob der Manifestationsanspruch gemäß § 42 Abs 1 erster Fall EGZPO auch einem erbserklärten gesetzlichen Erben zusteht, der zugleich als Noterbe einen Schenkungspflichtteil geltend macht, von der Rechtsprechung bisher nicht behandelt wurde. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die außerordentliche Revision der Beklagten ist entgegen diesem Ausspruch der zweiten Instanz zulässig, weil die Frage, ob der Manifestationsanspruch gemäß Paragraph 42, Absatz eins, erster Fall EGZPO auch einem erbserklärten gesetzlichen Erben zusteht, der zugleich als Noterbe einen Schenkungspflichtteil geltend macht, von der Rechtsprechung bisher nicht behandelt wurde. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision wird ausgeführt, dass sich die Legitimation eines Noterben, von der Verlassenschaft die Ablegung des Offenbarungseides gemäß Art 42 Abs 1 erster Fall EGZPO zu verlangen, insbesondere daraus erkläre, dass seine Stellung im Verlassenschaftsverfahren nur eine beschränkte sei. Dem Kläger stehe hingegen als erbserklärten gesetzlichen Erben die uneingeschränkte Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren zu und er könne Einsichtsrechte, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Anspruch nehmen. Durch die Einantwortung werde der Kläger ohnehin Eigentümer des Verlassenschaftsvermögens entsprechend seiner Erbquote, wobei infolge der Universalsukzession die Kenntnis von in den Nachlass fallenden Vermögenswerten ohne Bedeutung sei. Gegen Dritte oder Miterben könne er allenfalls nach Art 42 Abs 1 zweiter Fall EGZPO vorgehen. Insoweit unterbreche die vorliegende Klage aber nicht die Verjährung. Eine Eidespflicht des Erben gegenüber dem Miterben sei von der Rechtsprechung (1 Ob 396/34) verneint worden.In der Revision wird ausgeführt, dass sich die Legitimation eines Noterben, von der Verlassenschaft die Ablegung des Offenbarungseides gemäß Artikel 42, Absatz eins, erster Fall EGZPO zu verlangen, insbesondere daraus erkläre, dass seine Stellung im Verlassenschaftsverfahren nur eine beschränkte sei. Dem Kläger stehe hingegen als erbserklärten gesetzlichen Erben die uneingeschränkte Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren zu und er könne Einsichtsrechte, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Anspruch nehmen. Durch die Einantwortung werde der Kläger ohnehin Eigentümer des Verlassenschaftsvermögens entsprechend seiner Erbquote, wobei infolge der Universalsukzession die Kenntnis von in den Nachlass fallenden Vermögenswerten ohne Bedeutung sei. Gegen Dritte oder Miterben könne er allenfalls nach Artikel 42, Absatz eins, zweiter Fall EGZPO vorgehen. Insoweit unterbreche die vorliegende Klage aber nicht die Verjährung. Eine Eidespflicht des Erben gegenüber dem Miterben sei von der Rechtsprechung (1 Ob 396/34) verneint worden.
Dem ist zunächst zu erwidern, dass der Auskunftsanspruch des Noterben nicht aus einer gegenüber erbserklärten gesetzlichen (oder testamentarischen) Erben schwächeren Beteiligtenposition im Verlassenschaftsverfahren abgeleitet wird. Er wird vielmehr einerseits auf die Gemeinschaftsfiktion des § 786 zweiter Satz ABGB gegründet, nach welcher die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils als ein gemeinschaftliches Gut des Erben und des Pflichtteilsberechtigten zu betrachten sei (SZ 48/114 mwN), und zwar ungeachtet der (vom 1. BRBG BGBl I 1999/191 verfügten) Aufhebung des Hofdekrets vom 27. 3. 1847, JGS Nr 1051, wonach der Noterbe Anspruch auf Rechnungslegung über den ihm vom Tod des Erblassers an bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils gebührenden verhältnismäßigen Anteil am Gewinn und Verlust und an den Früchten der Erbschaft hatte (Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 236). Andererseits wird die Auskunftspflicht auf § 98 AußStrG, § 784 und insbesondere § 804 ABGB gestützt, wonach der Pflichtteilsberechtigte die Errichtung eines Inventars verlangen kann (SZ 48/19; SZ 48/114 mwN). Der Noterbe habe ein Interesse daran, dass ihm über alle Bestandteile des Nachlassvermögens Auskunft erteilt und volle Klarheit über den Nachlassstand verschafft werde. Aus der im § 804 ABGB zum Ausdruck kommenden Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Noterben müsse daher ein privatrechtlicher Anspruch des Noterben auf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses abgeleitet werden. Der Noterbe solle sich ein Urteil verschaffen können, das ihn in die Lage versetze, seinen Pflichtteilsanspruch zu errechnen (SZ 48/19 mwN). Die Pflicht zur Ablegung des Eides über die Richtigkeit des Inventars könne nur die Folge des durchgreifenden Rechtsgedankens sein, dass dort, wo das Gesetz ein Recht gebe, dessen Wirksamkeit nicht ausdrücklich vom Willen einer Partei abhängig gemacht werde, es auch die zu seiner Durchsetzung tauglichen Mittel gewähren wolle. Der Erbe - und vor der Einantwortung die Verlassenschaft - sei auch verpflichtet, über selbst erhaltene Schenkungen Auskunft zu erteilen und diese nötigenfalls zu beeiden (SZ 48/114). Der durch Art 42 EGZPO gewährte Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Bekanntgabe beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165).Dem ist zunächst zu erwidern, dass der Auskunftsanspruch des Noterben nicht aus einer gegenüber erbserklärten gesetzlichen (oder testamentarischen) Erben schwächeren Beteiligtenposition im Verlassenschaftsverfahren abgeleitet wird. Er wird vielmehr einerseits auf die Gemeinschaftsfiktion des Paragraph 786, zweiter Satz ABGB gegründet, nach welcher die Verlassenschaft bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils als ein gemeinschaftliches Gut des Erben und des Pflichtteilsberechtigten zu betrachten sei (SZ 48/114 mwN), und zwar ungeachtet der (vom 1. BRBG BGBl römisch eins 1999/191 verfügten) Aufhebung des Hofdekrets vom 27. 3. 1847, JGS Nr 1051, wonach der Noterbe Anspruch auf Rechnungslegung über den ihm vom Tod des Erblassers an bis zur wirklichen Zuteilung des Pflichtteils gebührenden verhältnismäßigen Anteil am Gewinn und Verlust und an den Früchten der Erbschaft hatte (Umlauft, Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängen im Erb- und Pflichtteilsrecht, 236). Andererseits wird die Auskunftspflicht auf Paragraph 98, AußStrG, Paragraph 784 und insbesondere Paragraph 804, ABGB gestützt, wonach der Pflichtteilsberechtigte die Errichtung eines Inventars verlangen kann (SZ 48/19; SZ 48/114 mwN). Der Noterbe habe ein Interesse daran, dass ihm über alle Bestandteile des Nachlassvermögens Auskunft erteilt und volle Klarheit über den Nachlassstand verschafft werde. Aus der im Paragraph 804, ABGB zum Ausdruck kommenden Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Noterben müsse daher ein privatrechtlicher Anspruch des Noterben auf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses abgeleitet werden. Der Noterbe solle sich ein Urteil verschaffen können, das ihn in die Lage versetze, seinen Pflichtteilsanspruch zu errechnen (SZ 48/19 mwN). Die Pflicht zur Ablegung des Eides über die Richtigkeit des Inventars könne nur die Folge des durchgreifenden Rechtsgedankens sein, dass dort, wo das Gesetz ein Recht gebe, dessen Wirksamkeit nicht ausdrücklich vom Willen einer Partei abhängig gemacht werde, es auch die zu seiner Durchsetzung tauglichen Mittel gewähren wolle. Der Erbe - und vor der Einantwortung die Verlassenschaft - sei auch verpflichtet, über selbst erhaltene Schenkungen Auskunft zu erteilen und diese nötigenfalls zu beeiden (SZ 48/114). Der durch Artikel 42, EGZPO gewährte Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Bekanntgabe beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165).
Der gegenüber der Verlassenschaft bzw nach Einantwortung gegenüber den Erben bestehende Auskunftsanspruch über das vorhandene Nachlassvermögen und den Erben getätigten Schenkungen wird auch im Schrifttum befürwortet (Umlauft aaO, 234, 235 mwN FN 6, 7). Strittig ist lediglich, ob ein Auskunftsanspruch auch gegen den Beschenkten, der nicht Erbe des Geschenkgebers ist, besteht (Umlauft aaO, 235 bei FN 8). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
§ 785 Abs 1 ABGB bestimmt, dass auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes (oder Ehegatten) bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen sind. Primär ist auch der Schenkungspflichtteil aus dem Nachlass zu decken, geht also zu Lasten der Erben. Das Begehren auf Schenkungsanrechnung gemäß § 785 ABGB richtet sich daher primär gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen die Erben. Wenn der Nachlass zur Deckung der (erhöhten) Pflichtteilsansprüche nicht ausreicht, richtet sich der Anspruch gemäß § 951 Abs 1 ABGB subsidiär gegen den Beschenkten (7 Ob 135/00d). Nach herrschender Auffassung kann sich auch der letztwillig oder kraft Gesetzes berufene Erbe auf sein Pflichtteilsrecht stützen und gemäß den §§ 785, 951 ABGB vorgehen (EvBl 1972/317; SZ 69/58; RIS-Justiz RS0012882; Welser in Rummel3 § 785 Rz 25 mwN). Jedenfalls muss derjenige, der einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen will, auch dessen Höhe beweisen, die einerseits vom Wert des tatsächlich vorhandenen Nachlassvermögens, andererseits von den Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten, die nach den Anrechnungsvorschriften zum Zweck der Pflichtteilsermittlung rechnerisch in Anschlag zu bringen sind, abhängig ist. Dies gilt für jeden Noterben, der sich auf den Schenkungspflichtteil berufen will, und zwar unabhängig davon, ob der Noterbe zugleich Miterbe nach dem Gesetz oder auf Grund letztwilliger Verfügung ist. Es ist zwar richtig, dass der Erbe durch die Einantwortung ohnehin die entsprechende Eigentumsquote an den Nachlassgegenständen unabhängig davon erwirbt, ob das Vermögen des Erblassers im Verlassenschaftsverfahren vollständig inventarisiert oder ihm gegenüber vollständig angegeben wurde. Dies gilt aber nicht auch für pflichtteilserhöhende Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten, weil die geschenkten Vermögenswerte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr in dessen Eigentum standen und daher nicht in den Nachlass fallen.Paragraph 785, Absatz eins, ABGB bestimmt, dass auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes (oder Ehegatten) bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen sind. Primär ist auch der Schenkungspflichtteil aus dem Nachlass zu decken, geht also zu Lasten der Erben. Das Begehren auf Schenkungsanrechnung gemäß Paragraph 785, ABGB richtet sich daher primär gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen die Erben. Wenn der Nachlass zur Deckung der (erhöhten) Pflichtteilsansprüche nicht ausreicht, richtet sich der Anspruch gemäß Paragraph 951, Absatz eins, ABGB subsidiär gegen den Beschenkten (7 Ob 135/00d). Nach herrschender Auffassung kann sich auch der letztwillig oder kraft Gesetzes berufene Erbe auf sein Pflichtteilsrecht stützen und gemäß den Paragraphen 785, 951, ABGB vorgehen (EvBl 1972/317; SZ 69/58; RIS-Justiz RS0012882; Welser in Rummel3 Paragraph 785, Rz 25 mwN). Jedenfalls muss derjenige, der einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen will, auch dessen Höhe beweisen, die einerseits vom Wert des tatsächlich vorhandenen Nachlassvermögens, andererseits von den Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten, die nach den Anrechnungsvorschriften zum Zweck der Pflichtteilsermittlung rechnerisch in Anschlag zu bringen sind, abhängig ist. Dies gilt für jeden Noterben, der sich auf den Schenkungspflichtteil berufen will, und zwar unabhängig davon, ob der Noterbe zugleich Miterbe nach dem Gesetz oder auf Grund letztwilliger Verfügung ist. Es ist zwar richtig, dass der Erbe durch die Einantwortung ohnehin die entsprechende Eigentumsquote an den Nachlassgegenständen unabhängig davon erwirbt, ob das Vermögen des Erblassers im Verlassenschaftsverfahren vollständig inventarisiert oder ihm gegenüber vollständig angegeben wurde. Dies gilt aber nicht auch für pflichtteilserhöhende Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten, weil die geschenkten Vermögenswerte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr in dessen Eigentum standen und daher nicht in den Nachlass fallen.
Art 42 Abs 1 EGZPO regelt zwei Fälle. Danach kann zum einen derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts dazu verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben, durch Urteil dazu und zur Beeidigung dieser Vermögensangabe verhalten werden. Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt eine solche voraus. Im Unterschied dazu normiert Abs 1 zweiter Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. In beiden Fällen ist ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens Voraussetzung der Befugnis zur Klage (5 Ob 30/01z = NZ 2002, 150). Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Manifestationsanspruch gegen die Verlassenschaft (vor Einantwortung) bzw gegen den Erben (nach Einantwortung) auf beide Tatbestände des Art 42 Abs 1 EGZPO stützen (Umlauft aaO, 234), wobei im ersten Fall, der hier nach dem Vorbringen des Klägers allein maßgebend ist, die Ableitung des privatrechtlichen Interesses des Pflichtteilsberechtigten bereits oben dargelegt wurde. Es genügt dann die subjektiv begründete Besorgnis des Anspruchsberechtigten, dass ihm nicht das gesamte Nachlassvermögen bekannt sei (SZ 48/19). Schon deshalb, weil die Kenntnis des Nachlassvermögens Voraussetzung für eine zielführende Klage auf den (Schenkungs-)Pflichtteil ist, der erst bei unzureichendem Nachlass gegen den Beschenkten geltend gemacht werden kann (7 Ob 135/00d), ist daher der Manifestationsanspruch des Klägers gegen die Verlassenschaft zu bejahen. Durch die Manifestationsklage wird die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistung unterbrochen (RIS-Justiz RS0034809). Dass die Manifestationsklage hinsichtlich des Nachlassvermögens auch die Verjährung einer allenfalls gegen den beschenkten (Mit-)Erben gerichteten Klage infolge dem Nachlassvermögen im Sinn der §§ 785 und 951 ABGB zuzuzählenden Schenkungen unterbricht, wurde bereits in SZ 40/117 (RIS-Justiz RS0034809) ausgesprochen. Die Besorgnis des Klägers, ihm seien Teile des Nachlassvermögens unbekannt, wird hinreichend dadurch belegt, dass die Miterben bis heute mit Erfolg verhindert haben, im ehemaligen Wohnhaus des Verstorbenen die angeordnete Inventarisierung und Schätzung durchführen zu können. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Artikel 42, Absatz eins, EGZPO regelt zwei Fälle. Danach kann zum einen derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts dazu verpflichtet ist, ein Vermögen anzugeben, durch Urteil dazu und zur Beeidigung dieser Vermögensangabe verhalten werden. Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt eine solche voraus. Im Unterschied dazu normiert Absatz eins, zweiter Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. In beiden Fällen ist ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens Voraussetzung der Befugnis zur Klage (5 Ob 30/01z = NZ 2002, 150). Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Manifestationsanspruch gegen die Verlassenschaft (vor Einantwortung) bzw gegen den Erben (nach Einantwortung) auf beide Tatbestände des Artikel 42, Absatz eins, EGZPO stützen (Umlauft aaO, 234), wobei im ersten Fall, der hier nach dem Vorbringen des Klägers allein maßgebend ist, die Ableitung des privatrechtlichen Interesses des Pflichtteilsberechtigten bereits oben dargelegt wurde. Es genügt dann die subjektiv begründete Besorgnis des Anspruchsberechtigten, dass ihm nicht das gesamte Nachlassvermögen bekannt sei (SZ 48/19). Schon deshalb, weil die Kenntnis des Nachlassvermögens Voraussetzung für eine zielführende Klage auf den (Schenkungs-)Pflichtteil ist, der erst bei unzureichendem Nachlass gegen den Beschenkten geltend gemacht werden kann (7 Ob 135/00d), ist daher der Manifestationsanspruch des Klägers gegen die Verlassenschaft zu bejahen. Durch die Manifestationsklage wird die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistung unterbrochen (RIS-Justiz RS0034809). Dass die Manifestationsklage hinsichtlich des Nachlassvermögens auch die Verjährung einer allenfalls gegen den beschenkten (Mit-)Erben gerichteten Klage infolge dem Nachlassvermögen im Sinn der Paragraphen 785 und 951 ABGB zuzuzählenden Schenkungen unterbricht, wurde bereits in SZ 40/117 (RIS-Justiz RS0034809) ausgesprochen. Die Besorgnis des Klägers, ihm seien Teile des Nachlassvermögens unbekannt, wird hinreichend dadurch belegt, dass die Miterben bis heute mit Erfolg verhindert haben, im ehemaligen Wohnhaus des Verstorbenen die angeordnete Inventarisierung und Schätzung durchführen zu können. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.