Das Rekursgericht hob die erstgerichtlichen Beschlüsse auf. Es hielt die Erstattung getrennter Klagebeantwortungen für zulässig und wies das Erstgericht an, über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention der Karoline K*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich zu entscheiden. Hiezu vertrat es die Rechtsansicht, der Nachlaß habe bis zur Einantwortung ein selbständiges rechtliches Schicksal und sei parteifähig, so daß er bis dahin selbst klagen und auch geklagt werden könne. Aus diesem Grunde sei die Pflichtteilsklage vor der Einantwortung auch nicht gegen die erbserklärten Erben, sondern gegen den Nachlaß zu richten. Im Hinblick auf das gegenständliche Klagsvorbringen, nach welchem die Einbeziehung der vom Erblasser an Karoline K*** verschenkten Liegenschaft in die Pflichtteilsberechnungsgrundlage beantragt werde, könne ein rechtliches Interesse der Karoline K*** am Obsiegen der beklagten Partei im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 17 Abs 1 ZPO nicht von vornherein verneint werden. Da Karoline K*** in ihrem Antrag auf Zulassung als Nebenintervenientin ein Tatsachenvorbringen erstattet habe, aus welchem sich ein rechtliches Interesse ableiten lasse, die Klägerin aber die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt habe, müsse gemäß der zwingenden Bestimmung des § 18 Abs 2 ZPO über den Antrag auf Zulassung der Nebenintervention somit vom Erstgericht zunächst mündlich verhandelt und könne erst danach über diesen Antrag entschieden werden. Gegen die rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlüsse wenden sich die Rekurse der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Beschlüsse, hilfsweise auf Zurückweisung der Nebenintervention bzw. auf Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Rückverweisung an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung. Bei Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Rekurse ist von der Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO auszugehen, nach welcher Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auftragen, nur dann angefochten werden können, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt aussprach. Solche Aussprüche hat das Rekursgericht hier nicht vorgenommen. Die Rechtsmittelwerberin meint, es handle sich bei den Aufhebungsbeschlüssen in Wahrheit um solche abändernder Natur, so daß die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO nicht anwendbar sei. Richtig ist, daß im Sinne der Lehre und ständigen Rechtsprechung die Rechtsmittelzulässigkeit nicht nach § 527 Abs 2 ZPO zu beurteilen ist, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung darstellt. Eine derartige Abänderung ist gegeben, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über den Parteiantrag liegt (8 Ob 531/80), sodaß über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluß des Rekursgerichtes geschah (SZ 12/17; 3 Ob 160/65, 6 Ob 272/66).Das Rekursgericht hob die erstgerichtlichen Beschlüsse auf. Es hielt die Erstattung getrennter Klagebeantwortungen für zulässig und wies das Erstgericht an, über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention der Karoline K*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich zu entscheiden. Hiezu vertrat es die Rechtsansicht, der Nachlaß habe bis zur Einantwortung ein selbständiges rechtliches Schicksal und sei parteifähig, so daß er bis dahin selbst klagen und auch geklagt werden könne. Aus diesem Grunde sei die Pflichtteilsklage vor der Einantwortung auch nicht gegen die erbserklärten Erben, sondern gegen den Nachlaß zu richten. Im Hinblick auf das gegenständliche Klagsvorbringen, nach welchem die Einbeziehung der vom Erblasser an Karoline K*** verschenkten Liegenschaft in die Pflichtteilsberechnungsgrundlage beantragt werde, könne ein rechtliches Interesse der Karoline K*** am Obsiegen der beklagten Partei im vorliegenden Rechtsstreit gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZPO nicht von vornherein verneint werden. Da Karoline K*** in ihrem Antrag auf Zulassung als Nebenintervenientin ein Tatsachenvorbringen erstattet habe, aus welchem sich ein rechtliches Interesse ableiten lasse, die Klägerin aber die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt habe, müsse gemäß der zwingenden Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, ZPO über den Antrag auf Zulassung der Nebenintervention somit vom Erstgericht zunächst mündlich verhandelt und könne erst danach über diesen Antrag entschieden werden. Gegen die rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlüsse wenden sich die Rekurse der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Beschlüsse, hilfsweise auf Zurückweisung der Nebenintervention bzw. auf Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und Rückverweisung an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung. Bei Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Rekurse ist von der Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO auszugehen, nach welcher Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auftragen, nur dann angefochten werden können, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt aussprach. Solche Aussprüche hat das Rekursgericht hier nicht vorgenommen. Die Rechtsmittelwerberin meint, es handle sich bei den Aufhebungsbeschlüssen in Wahrheit um solche abändernder Natur, so daß die Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht anwendbar sei. Richtig ist, daß im Sinne der Lehre und ständigen Rechtsprechung die Rechtsmittelzulässigkeit nicht nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zu beurteilen ist, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung darstellt. Eine derartige Abänderung ist gegeben, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über den Parteiantrag liegt (8 Ob 531/80), sodaß über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluß des Rekursgerichtes geschah (SZ 12/17; 3 Ob 160/65, 6 Ob 272/66).
In diesem Sinne ist hier der rekursgerichtliche Beschluß, in welchem über die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention nicht in einer endgültigen und bindenden Weise abgesprochen, sondern vom Rekursgericht dem Erstgericht die mündliche Verhandlung hierüber aufgetragen wurde, nicht abändernder Natur, denn die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention blieb weiterhin offen und das Erstgericht hat über diesen Parteienantrag neuerlich zu entscheiden. Der Rekurs ON 28 ist somit mangels eines vom Rekursgericht beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes gemäß § 527 Abs 2 ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen.In diesem Sinne ist hier der rekursgerichtliche Beschluß, in welchem über die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention nicht in einer endgültigen und bindenden Weise abgesprochen, sondern vom Rekursgericht dem Erstgericht die mündliche Verhandlung hierüber aufgetragen wurde, nicht abändernder Natur, denn die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention blieb weiterhin offen und das Erstgericht hat über diesen Parteienantrag neuerlich zu entscheiden. Der Rekurs ON 28 ist somit mangels eines vom Rekursgericht beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Der Beschluß, mit welchem das Rekursgericht über die erstgerichtliche Zurückweisung der Vertreterbestellung und Klagebeantwortung der Karoline K*** entschieden hat, stellt dagegen im Sinne der obenstehenden Ausführungen einen solchen abändernder Natur dar, zumal diesbezüglich vom Rekursgericht abschließend entschieden wurde. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs ist somit zulässig. Er ist aber nicht gerechtfertigt. Die Rekurswerberin verweist darauf, daß als beklagte Partei die Verlassenschaft nach Friedrich P*** gelte und diese von den drei erbserklärten Erben gemeinsam vertreten werde, diesen Erben selbst aber keine Parteistellung zukomme. Demgemäß sei die Klagebeantwortung der Miterbin Karoline K*** - diese hat inzwischen den Vertreter der beiden anderen Erben zu ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt - unzulässig.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Der Umstand, daß die erbserklärten Erben im Sinne der Bestimmung des § 547 ABGB hinsichtlich der Erbschaft den Erblasser vorstellen und nach Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses in den von und gegen diesen geführten Rechtsstreitigkeiten als Vertreter desselben auftreten, macht sie in solchen Rechtsstreitigkeiten nicht auch selbst zur Prozeßpartei. Erst mit der Einantwortung hört der Nachlaß zu bestehen auf und die Erben treten an seine Stelle (1 Ob 783/81), also auch anstelle des Nachlasses in einen Rechtsstreit ein (NZ 1970/175; SZ 46/27 uva). Wird vor der Einantwortung ein Rechtsstreit gegen den Nachlaß eingeleitet, so bilden die ihn vertretenden mehreren erbserklärten Erben keine Streitgenossenschaft im Sinne der Prozeßordnung, weil diese ja ihre Parteistellung voraussetzen würde. Einer von einem der mehreren erbserklärten Erben erstatteten Klagebeantwortung wird jedoch, wie der Oberste Gerichtshof in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung SZ 34/188 ausgesprochen hat, Wirkung auch zugunsten der anderen bestreitenden Miterben zuerkannt. Zur Vermeidung von Säumnisfolgen für den Nachlaß kann daher jedes erbserklärte Mitglied der Erbengemeinschaft einschreiten und muß demgemäß auch als berechtigt gelten, eine der beklagten Verlassenschaft aufgetragene Klagebeantwortung zu erstatten. Somit haftet dem angefochtenen Beschluß kein Rechtsirrtum an. Dem Rekurs ON 27 war daher nicht Folge zu geben.Der Umstand, daß die erbserklärten Erben im Sinne der Bestimmung des Paragraph 547, ABGB hinsichtlich der Erbschaft den Erblasser vorstellen und nach Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses in den von und gegen diesen geführten Rechtsstreitigkeiten als Vertreter desselben auftreten, macht sie in solchen Rechtsstreitigkeiten nicht auch selbst zur Prozeßpartei. Erst mit der Einantwortung hört der Nachlaß zu bestehen auf und die Erben treten an seine Stelle (1 Ob 783/81), also auch anstelle des Nachlasses in einen Rechtsstreit ein (NZ 1970/175; SZ 46/27 uva). Wird vor der Einantwortung ein Rechtsstreit gegen den Nachlaß eingeleitet, so bilden die ihn vertretenden mehreren erbserklärten Erben keine Streitgenossenschaft im Sinne der Prozeßordnung, weil diese ja ihre Parteistellung voraussetzen würde. Einer von einem der mehreren erbserklärten Erben erstatteten Klagebeantwortung wird jedoch, wie der Oberste Gerichtshof in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung SZ 34/188 ausgesprochen hat, Wirkung auch zugunsten der anderen bestreitenden Miterben zuerkannt. Zur Vermeidung von Säumnisfolgen für den Nachlaß kann daher jedes erbserklärte Mitglied der Erbengemeinschaft einschreiten und muß demgemäß auch als berechtigt gelten, eine der beklagten Verlassenschaft aufgetragene Klagebeantwortung zu erstatten. Somit haftet dem angefochtenen Beschluß kein Rechtsirrtum an. Dem Rekurs ON 27 war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.