Die Revision ist - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - rechtzeitig. Sie ist auch im Hinblick auf das Vorliegen widersprüchlicher Judikatur (SZ 12/162 versus NZ 1986, 280) zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Nachlass ist vor der Einantwortung kein Vermögen des Erben (RIS-Justiz RS0008181). Auch im Fall des Unterbleibens einer Verlassenschaftsabhandlung nach § 72 AußStrG bleibt der Nachlass als parteifähiges Rechtssubjekt bestehen (RS0007630). Der Nachlass existiert bis zum Eigentumserwerb des Erben (RS0012206). Vor der Einantwortung sind die Erben nicht Partei, sondern nur (allenfalls) Vertreter des Nachlasses (10 Ob 2113/96z; RS0012285). Nach der Einantwortung kann in einem von der oder gegen die Verlassenschaft geführten Verfahren die Parteibezeichnung auf den Erben berichtigt werden (RS0005501).Der Nachlass ist vor der Einantwortung kein Vermögen des Erben (RIS-Justiz RS0008181). Auch im Fall des Unterbleibens einer Verlassenschaftsabhandlung nach Paragraph 72, AußStrG bleibt der Nachlass als parteifähiges Rechtssubjekt bestehen (RS0007630). Der Nachlass existiert bis zum Eigentumserwerb des Erben (RS0012206). Vor der Einantwortung sind die Erben nicht Partei, sondern nur (allenfalls) Vertreter des Nachlasses (10 Ob 2113/96z; RS0012285). Nach der Einantwortung kann in einem von der oder gegen die Verlassenschaft geführten Verfahren die Parteibezeichnung auf den Erben berichtigt werden (RS0005501).
Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass sie auch als noch nicht erbserklärte, nach dem Gesetz aber berufene Erben zur Geltendmachung der Ansprüche der Verstorbenen legitimiert seien. Es ist hier also nicht der Fall der Berichtigung der Parteibezeichnung von den Erben auf die Verlassenschaft, vertreten durch die Erben (vor der Rechtskraft der Einantwortung) oder von der Verlassenschaft auf die Erben (nach Rechtskraft der Einantwortung) zu beurteilen. Die Kläger machen vielmehr den Anspruch im eigenen Namen geltend und leiten ihre Legitimation aus einer Ermächtigung nach § 72 Abs 2 AußStrG ab. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass sie das Verlassenschaftsgericht konkludent zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt hätte. Andernfalls hätte das Berufungsgericht im Sinne der Entscheidung SZ 12/162 ein Verbesserungsverfahren nach § 6 ZPO veranlassen müssen. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass sie auch als noch nicht erbserklärte, nach dem Gesetz aber berufene Erben zur Geltendmachung der Ansprüche der Verstorbenen legitimiert seien. Es ist hier also nicht der Fall der Berichtigung der Parteibezeichnung von den Erben auf die Verlassenschaft, vertreten durch die Erben (vor der Rechtskraft der Einantwortung) oder von der Verlassenschaft auf die Erben (nach Rechtskraft der Einantwortung) zu beurteilen. Die Kläger machen vielmehr den Anspruch im eigenen Namen geltend und leiten ihre Legitimation aus einer Ermächtigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG ab. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass sie das Verlassenschaftsgericht konkludent zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt hätte. Andernfalls hätte das Berufungsgericht im Sinne der Entscheidung SZ 12/162 ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 6, ZPO veranlassen müssen. Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Wird von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung eingeleitet, kann das Gericht die zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlass gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen geltend zu machen (§ 72 Abs 2 vierter Satz AußStrG). Es wurde schon ausgesprochen, dass diese Ermächtigung nicht die Einantwortung des Nachlasses ersetzt und deshalb auch nicht den Übergang der Nachlassrechte auf den Ermächtigten bewirkt. Sie bedeutet nur die Erteilung des prozessualen Rechts, den Nachlass im Prozess zu vertreten und für ihn Rechte geltend zu machen (RS0007649). Bei Richtigkeit dieser Ansicht wäre die Klageführung im eigenen Namen durch die Erben, auf welche die Kläger ja beharren, nicht zulässig. Auch diese Frage wurde in der Entscheidung 6 Ob 655/84 = NZ 1986, 280, aufgeworfen und dazu Folgendes ausgeführt:Wird von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung eingeleitet, kann das Gericht die zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlass gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen geltend zu machen (Paragraph 72, Absatz 2, vierter Satz AußStrG). Es wurde schon ausgesprochen, dass diese Ermächtigung nicht die Einantwortung des Nachlasses ersetzt und deshalb auch nicht den Übergang der Nachlassrechte auf den Ermächtigten bewirkt. Sie bedeutet nur die Erteilung des prozessualen Rechts, den Nachlass im Prozess zu vertreten und für ihn Rechte geltend zu machen (RS0007649). Bei Richtigkeit dieser Ansicht wäre die Klageführung im eigenen Namen durch die Erben, auf welche die Kläger ja beharren, nicht zulässig. Auch diese Frage wurde in der Entscheidung 6 Ob 655/84 = NZ 1986, 280, aufgeworfen und dazu Folgendes ausgeführt:
"Ist aber die Klage so zu verstehen, dass die Kläger im eigenen Namen auftreten, dann bleibt noch zu prüfen, ob sie dazu auf Grund einer gemäß § 72 Abs 2 AußStrG erteilten Ermächtigung legitimiert sein könnten. Während in einem Teil der Rechtsprechung (SZ 12/162; ZBl 1936/355, S 671 ua) in von zur Erbschaft Berufenen im eigenen Namen geführten Verfahren die nicht eingeholte Genehmigung gemäß § 72 Abs 2 AußStrG als Mangel angesehen und der Versuch einer Sanierung gemäß § 6 ZPO aufgetragen wurde, wurde in anderen Entscheidungen ausgesprochen, dass die Ermächtigung dem Erbberechtigten nur das Auftreten im Namen des ruhenden Nahclasses ermögliche (SZ 25/97; JBl 1959, 635; ZVR 1978/46, S 49). Diese Frage - vgl dazu auch Demelius in NZ 1935, 87; Feil IV 216; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu §§ 797, 798; Bajons in JBl 1970, 179 f - braucht hier nicht weiter erörtet werden, weil eine Ermächtigung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht nur nicht behauptet und nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes auch nicht erfolgt ist, sondern nunmehr auch nicht in Betracht kommt, weil damit eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Forderungen erteilt würde, die wertmäßig weit über dem im § 72 Abs 2 genannten Betrag von S 20.000 liegen. In einem solchen Fall könnte auch dann nicht nach § 6 ZPO vorgegangen werden, wenn man diese Vorgangsweise grundsätzlich für richtig hielte, weil die Sanierung aussichtslos wäre.""Ist aber die Klage so zu verstehen, dass die Kläger im eigenen Namen auftreten, dann bleibt noch zu prüfen, ob sie dazu auf Grund einer gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG erteilten Ermächtigung legitimiert sein könnten. Während in einem Teil der Rechtsprechung (SZ 12/162; ZBl 1936/355, S 671 ua) in von zur Erbschaft Berufenen im eigenen Namen geführten Verfahren die nicht eingeholte Genehmigung gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG als Mangel angesehen und der Versuch einer Sanierung gemäß Paragraph 6, ZPO aufgetragen wurde, wurde in anderen Entscheidungen ausgesprochen, dass die Ermächtigung dem Erbberechtigten nur das Auftreten im Namen des ruhenden Nahclasses ermögliche (SZ 25/97; JBl 1959, 635; ZVR 1978/46, S 49). Diese Frage - vergleiche dazu auch Demelius in NZ 1935, 87; Feil römisch vier 216; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraphen 797, 798,; Bajons in JBl 1970, 179 f - braucht hier nicht weiter erörtet werden, weil eine Ermächtigung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht nur nicht behauptet und nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes auch nicht erfolgt ist, sondern nunmehr auch nicht in Betracht kommt, weil damit eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Forderungen erteilt würde, die wertmäßig weit über dem im Paragraph 72, Absatz 2, genannten Betrag von S 20.000 liegen. In einem solchen Fall könnte auch dann nicht nach Paragraph 6, ZPO vorgegangen werden, wenn man diese Vorgangsweise grundsätzlich für richtig hielte, weil die Sanierung aussichtslos wäre."
An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Die Revisionswerber führen zu der zitierten Entscheidungsbegründung, auf die sich das Berufungsgericht zu Recht stützen konnte, nichts aus und gründen ihren Standpunkt nur auf die Entscheidungen SZ 12/162 und ZBl 1936/355. Deren Rechtssatz, dass Erben als Kläger im Falle eines Nachlasses, der "armutshalber abgetan" wurde, die Ermächtigung des Verlassenschaftsgerichtes nach § 72 Abs 2 AußStrG in einem Verbesserungsverfahren nachbringen könnten, wurde schon durch die nachfolgende jüngere Judikatur auf die Fälle eingeschränkt, in denen die Klageforderung nicht die Wertgrenze des § 72 Abs 2 AußStrG übersteigt. Die Richtigkeit dieser Ansicht, die der Senat auch in der Entscheidung 6 Ob 7/95 bestätigt hat, ergibt sich schon schon aus der Überlegung, dass ein diese Wertgrenze übersteigendes Vermögen zwingend zur Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung führt. Dann sind aber nicht die Erben, sondern nur der ruhende Nachlass im Prozess zur Geltendmachung der Forderung legitimiert. Selbst wenn man im Sinne der Entscheidung SZ 12/162 von einem eigenen Klagerecht der zu Erben berufenen Kläger ausginge (gegenteilig schon SZ 25/97, in der im Falle des § 72 Abs 2 AußStrG nur eine Ermächtigung der Erben zur Vertretung des Nachlasses angenommen wurde), würde dies nur für Klageforderungen gelten, die den bisher bekannten Nachlasswert nicht auf einen Betrag erhöhen, der über dem im Gesetz angeführten Betrag liegt (derzeit 3.000 EUR).An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Die Revisionswerber führen zu der zitierten Entscheidungsbegründung, auf die sich das Berufungsgericht zu Recht stützen konnte, nichts aus und gründen ihren Standpunkt nur auf die Entscheidungen SZ 12/162 und ZBl 1936/355. Deren Rechtssatz, dass Erben als Kläger im Falle eines Nachlasses, der "armutshalber abgetan" wurde, die Ermächtigung des Verlassenschaftsgerichtes nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG in einem Verbesserungsverfahren nachbringen könnten, wurde schon durch die nachfolgende jüngere Judikatur auf die Fälle eingeschränkt, in denen die Klageforderung nicht die Wertgrenze des Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG übersteigt. Die Richtigkeit dieser Ansicht, die der Senat auch in der Entscheidung 6 Ob 7/95 bestätigt hat, ergibt sich schon schon aus der Überlegung, dass ein diese Wertgrenze übersteigendes Vermögen zwingend zur Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung führt. Dann sind aber nicht die Erben, sondern nur der ruhende Nachlass im Prozess zur Geltendmachung der Forderung legitimiert. Selbst wenn man im Sinne der Entscheidung SZ 12/162 von einem eigenen Klagerecht der zu Erben berufenen Kläger ausginge (gegenteilig schon SZ 25/97, in der im Falle des Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG nur eine Ermächtigung der Erben zur Vertretung des Nachlasses angenommen wurde), würde dies nur für Klageforderungen gelten, die den bisher bekannten Nachlasswert nicht auf einen Betrag erhöhen, der über dem im Gesetz angeführten Betrag liegt (derzeit 3.000 EUR).
Entgegen den Revisionsausführungen kann auch nicht von einer schlüssig erteilten Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes nach § 72 Abs 2 AußStrG die Rede sein. Das Abhandlungsgericht hat lediglich die schon erfolgte Klageführung der Erben zur Kenntnis genommen, auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung hingewiesen und mit Beschluss vom 24. 8. 2001 nur festgestellt, dass mangels eines derzeit bekannten 39.000 S übersteigenden Nachlassvermögens von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde. Auf die Klageführung hatte das Abhandlungsgericht keinen Einfluss. Die fehlende Sachlegitimation oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens oblag ausschließlich der Beurteilung des Prozessgerichtes. Um eine Ermächtigung nach § 72 Abs 2 AußStrG haben die Kläger gar nicht angesucht. Die Rechtsprechung anerkennt zwar für gewisse Fälle auch die Existenz bloß schlüssig erfolgter Gerichtsentscheidungen (beispielsweise bei der Zulassung von Klageänderungen oder bei der Fortsetzung eines Verfahrens nach vorheriger Verfahrensunterbrechung). Voraussetzung ist aber immer, dass ein entsprechender Entscheidungswille des Gerichtes feststellbar ist (6 Ob 79/99g mwN). Derartiges wurde hier weder festgestellt noch vermögen die Revisionswerber einen solchen Entscheidungswillen des Verlassenschaftsgerichtes aufzuzeigen.Entgegen den Revisionsausführungen kann auch nicht von einer schlüssig erteilten Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG die Rede sein. Das Abhandlungsgericht hat lediglich die schon erfolgte Klageführung der Erben zur Kenntnis genommen, auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung hingewiesen und mit Beschluss vom 24. 8. 2001 nur festgestellt, dass mangels eines derzeit bekannten 39.000 S übersteigenden Nachlassvermögens von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde. Auf die Klageführung hatte das Abhandlungsgericht keinen Einfluss. Die fehlende Sachlegitimation oder die Notwendigkeit der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens oblag ausschließlich der Beurteilung des Prozessgerichtes. Um eine Ermächtigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG haben die Kläger gar nicht angesucht. Die Rechtsprechung anerkennt zwar für gewisse Fälle auch die Existenz bloß schlüssig erfolgter Gerichtsentscheidungen (beispielsweise bei der Zulassung von Klageänderungen oder bei der Fortsetzung eines Verfahrens nach vorheriger Verfahrensunterbrechung). Voraussetzung ist aber immer, dass ein entsprechender Entscheidungswille des Gerichtes feststellbar ist (6 Ob 79/99g mwN). Derartiges wurde hier weder festgestellt noch vermögen die Revisionswerber einen solchen Entscheidungswillen des Verlassenschaftsgerichtes aufzuzeigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.