Die Rekurse sind insofern berechtigt, als die Streitsache bereits zur Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweislichen Urteils des Erstgerichtes reif ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1823).
Der Kläger stützt seinen Anspruch in tatsächlicher Hinsicht darauf, daß seine Großmutter ihren Erbhof noch zu Lebzeiten in Vorwegnahme der bäuerlichen Erbfolge dem Beklagten übergeben hat; dieser habe aber nach dem Tod der Hofübergeberin innerhalb der 10 Jahresfrist des § 14 a Abs 1 KrntHöfeG alt (nunmehr § 21 Abs 1 KrntErbhöfeG 1990) den Erbhof sukzessive bis auf die Hofstelle veräußert. Daher stehe dem Kläger einerseits als Noterben seiner am 21.7.1989 verstorbenen Großmutter und andererseits als Erben seines am 29.9.1992 verstorbenen Großvaters, dessen Pflichtteilsansprüche als Ehegatte anteilsmäßig auf ihn übergegangen seien, gegen den Beklagten als vorweggenommenen "Anerben" ein Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungsgewinnes nach Maßgabe des § 14 a KrntHöfeG alt zu. Der Kläger geht daher selbst zutreffend davon aus, daß im vorliegenden Fall weder die Bestimmungen des KrntHöfeG alt noch diejenigen des KrntErbhöfeG 1990 unmittelbar zur Anwendung kommen können, hätte dies doch zur Voraussetzung, daß ein Erbhof noch Bestandteil des Nachlasses eines Erblassers ist. Das trifft aber dann nicht zu, wenn sich der Erblasser des Erbhofes - wie hier die Großmutter des Klägers und Mutter des Beklagten - noch zu Lebzeiten in Vollziehung eines Übergabsvertrages - und sei es auch in einer beabsichtigten Vorwegnahme der Erbfolge - entäußert hatte (JBl 1992, 463). Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, daß in einem solchen Fall die materiellrechtlichen Grundsätze der Nachtragserbteilung nach dem Anerben- und Höferecht eine sinngemäße Anwendung finden können (SZ 38/47). Die Entscheidung betraf die sinngemäße Heranziehung des im § 14 a KrntHöfeG alt (nunmehr § 21 KrntErbhöfeG 1990) zum Ausdruck gebrachten Rechtsgrundsatzes, daß sich der Anerbe, der den Erbhof freiwillig abgestoßen hat, dadurch nicht bereichern dürfe. Es wurde ausgesprochen, daß der Noterbe analoge Ansprüche auch in einem solchen Fall gegen den Hofübernehmer des Übergabsvertrages geltend machen kann; dieser Anspruch sei aber frühestens ab Veräußerung des Hofes durch den Beklagten verfolgbar.Der Kläger stützt seinen Anspruch in tatsächlicher Hinsicht darauf, daß seine Großmutter ihren Erbhof noch zu Lebzeiten in Vorwegnahme der bäuerlichen Erbfolge dem Beklagten übergeben hat; dieser habe aber nach dem Tod der Hofübergeberin innerhalb der 10 Jahresfrist des Paragraph 14, a Absatz eins, KrntHöfeG alt (nunmehr Paragraph 21, Absatz eins, KrntErbhöfeG 1990) den Erbhof sukzessive bis auf die Hofstelle veräußert. Daher stehe dem Kläger einerseits als Noterben seiner am 21.7.1989 verstorbenen Großmutter und andererseits als Erben seines am 29.9.1992 verstorbenen Großvaters, dessen Pflichtteilsansprüche als Ehegatte anteilsmäßig auf ihn übergegangen seien, gegen den Beklagten als vorweggenommenen "Anerben" ein Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungsgewinnes nach Maßgabe des Paragraph 14, a KrntHöfeG alt zu. Der Kläger geht daher selbst zutreffend davon aus, daß im vorliegenden Fall weder die Bestimmungen des KrntHöfeG alt noch diejenigen des KrntErbhöfeG 1990 unmittelbar zur Anwendung kommen können, hätte dies doch zur Voraussetzung, daß ein Erbhof noch Bestandteil des Nachlasses eines Erblassers ist. Das trifft aber dann nicht zu, wenn sich der Erblasser des Erbhofes - wie hier die Großmutter des Klägers und Mutter des Beklagten - noch zu Lebzeiten in Vollziehung eines Übergabsvertrages - und sei es auch in einer beabsichtigten Vorwegnahme der Erbfolge - entäußert hatte (JBl 1992, 463). Der Oberste Gerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, daß in einem solchen Fall die materiellrechtlichen Grundsätze der Nachtragserbteilung nach dem Anerben- und Höferecht eine sinngemäße Anwendung finden können (SZ 38/47). Die Entscheidung betraf die sinngemäße Heranziehung des im Paragraph 14, a KrntHöfeG alt (nunmehr Paragraph 21, KrntErbhöfeG 1990) zum Ausdruck gebrachten Rechtsgrundsatzes, daß sich der Anerbe, der den Erbhof freiwillig abgestoßen hat, dadurch nicht bereichern dürfe. Es wurde ausgesprochen, daß der Noterbe analoge Ansprüche auch in einem solchen Fall gegen den Hofübernehmer des Übergabsvertrages geltend machen kann; dieser Anspruch sei aber frühestens ab Veräußerung des Hofes durch den Beklagten verfolgbar.
Entgegen der Meinung des Klägers haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß auch eine solche analoge Anwendung der materiellrechtlichen Grundsätze der anerben- und höferechtlichen Nachtragserbteilung nur für Personen in Betracht kommen kann, zu deren Gunsten die Durchführung einer Nachtragserbteilung unmittelbar im Gesetz angeordnet ist. Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist aber auf die weichenden Mit- und Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt. Nur sie können die Durchführung einer Nachtragserbteilung beantragen (§ 14 a Abs 2 KrntHöfeG alt; § 22 Abs 2 KrntErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, am Erlös des Anerben zu partizipieren. Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei der Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden (Kathrein, Anerbenrecht 82 unter Berufung auf Kralik, Erbrecht3 399); für sie kommt demnach auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht in Betracht. Der Kläger ist aber kein Noterbe seiner am 21.7.1989 verstorbenen Großmutter, weil er ein uneheliches Kind ist, dem gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte erst mit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 1989 am 1.1.1991 eingeräumt worden sind. Nach der unmißverständlichen Bestimmung des Art III Z 1 dieses Bundesgesetzes ist es nämlich nur dann anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 1.1.1991 gestorben ist. Der für die Rechtsfolgen des ErbRÄG 1989 maßgebende Sachverhalt ist demnach der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, welcher zugleich wesentliche Voraussetzung des Erbanfalles und des Entstehens des Pflichtteilsanspruches ist (JBl 1994, 822). Hier ist aber die Großmutter des Klägers vor dem 1.1.1991 gestorben, weshalb der Kläger als uneheliches Kind nicht zum Kreis der nach § 14 a KrntHöfeG alt (§ 21 KrntErbhöfeG 1990) unmittelbar oder mittelbar Anspruchsberechtigten gehört. Soweit er das Klagebegehren daher unzutreffend auf seine Stellung als Noterbe der Großmutter stützt, muß es bereits an den fehlenden rechtlichen Grundlagen scheitern.Entgegen der Meinung des Klägers haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß auch eine solche analoge Anwendung der materiellrechtlichen Grundsätze der anerben- und höferechtlichen Nachtragserbteilung nur für Personen in Betracht kommen kann, zu deren Gunsten die Durchführung einer Nachtragserbteilung unmittelbar im Gesetz angeordnet ist. Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist aber auf die weichenden Mit- und Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt. Nur sie können die Durchführung einer Nachtragserbteilung beantragen (Paragraph 14, a Absatz 2, KrntHöfeG alt; Paragraph 22, Absatz 2, KrntErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, am Erlös des Anerben zu partizipieren. Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei der Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden (Kathrein, Anerbenrecht 82 unter Berufung auf Kralik, Erbrecht3 399); für sie kommt demnach auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht in Betracht. Der Kläger ist aber kein Noterbe seiner am 21.7.1989 verstorbenen Großmutter, weil er ein uneheliches Kind ist, dem gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte erst mit dem Inkrafttreten des ErbRÄG 1989 am 1.1.1991 eingeräumt worden sind. Nach der unmißverständlichen Bestimmung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes ist es nämlich nur dann anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 1.1.1991 gestorben ist. Der für die Rechtsfolgen des ErbRÄG 1989 maßgebende Sachverhalt ist demnach der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, welcher zugleich wesentliche Voraussetzung des Erbanfalles und des Entstehens des Pflichtteilsanspruches ist (JBl 1994, 822). Hier ist aber die Großmutter des Klägers vor dem 1.1.1991 gestorben, weshalb der Kläger als uneheliches Kind nicht zum Kreis der nach Paragraph 14, a KrntHöfeG alt (Paragraph 21, KrntErbhöfeG 1990) unmittelbar oder mittelbar Anspruchsberechtigten gehört. Soweit er das Klagebegehren daher unzutreffend auf seine Stellung als Noterbe der Großmutter stützt, muß es bereits an den fehlenden rechtlichen Grundlagen scheitern.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der am 29.9.1992 verstorbene Großvater des Klägers als Ehegatte der am 21.7.1989 verstorbenen Hofübergeberin zum Kreis der nach § 14 a KrntHöfeG alt (§ 21 KrntErbhöfeG 1990) unmittelbar und mittelbar anspruchsberechtigten Mit- und Noterben gehörte. Sein Ehegattenpflichtteilsanspruch ist mit dem Tod seiner Gattin entstanden und war daher sofort vererblich (Koziol-Welser9 II 373; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 4 vor § 762 mwH auf die Rechtsprechung). Es trifft auch zu, daß der Kläger als uneheliches Kind nach seinem erst nach dem 1.1.1991 verstorbenen Großvater gesetzlicher Erbe ist. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß der Kläger bisher noch nicht - auch nicht anteilig - Universalsukzessor des Großvaters geworden sein kann. Solange nämlich die Verlassenschaft dem Erben nicht eingeantwortet ist, ist der Nachlaß ein dem Erben fremdes Vermögen; der ruhende Nachlaß ist selbst partei- und prozeßfähig (Koziol-Welser9 II 390 f; NZ 1986, 280 mwN). Auch im Falle der Abtuung armutshalber (§ 72 Abs 1 AußStrG) bleibt nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung der ruhende Nachlaß weiter bestehen (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu §§ 797, 798; siehe auch die bei Koziol-Welser9 II 396 angeführte Rechtsprechung, insb NZ 1986, 280; JBl 1987, 449). Solange keine Einantwortung stattgefunden hat, kann daher hinsichtlich der zum Nachlaß gehörigen Rechte und Verbindlichkeiten nur die Verlassenschaft selbst als Klägerin oder Beklagte in einem Rechtsstreit auftreten. Im vorliegenden Fall tritt aber nicht die Verlassenschaft nach Michael A***** als Kläger auf, sondern der nach seiner Behauptung zur Erbschaft berufene Enkel im eigenen Namen. Der Kläger hat sich auch nicht auf eine ihm vom Verlassenschaftsgericht nach § 72 Abs 2 vorletzter Satz AußStrG erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung der Klagsforderung berufen. Eine solche könnte auch gar nicht erteilt werden, liegt die Pflichtteilsforderung des Großvaters doch weit über dem in § 72 Abs 2 AußStrG genannten Betrag von 30.000 S, weshalb auch eine Sanierung nach § 6 ZPO als von vornherein sinnlos zu unterbleiben hat (NZ 1986, 280).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der am 29.9.1992 verstorbene Großvater des Klägers als Ehegatte der am 21.7.1989 verstorbenen Hofübergeberin zum Kreis der nach Paragraph 14, a KrntHöfeG alt (Paragraph 21, KrntErbhöfeG 1990) unmittelbar und mittelbar anspruchsberechtigten Mit- und Noterben gehörte. Sein Ehegattenpflichtteilsanspruch ist mit dem Tod seiner Gattin entstanden und war daher sofort vererblich (Koziol-Welser9 römisch zwei 373; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 4 vor Paragraph 762, mwH auf die Rechtsprechung). Es trifft auch zu, daß der Kläger als uneheliches Kind nach seinem erst nach dem 1.1.1991 verstorbenen Großvater gesetzlicher Erbe ist. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß der Kläger bisher noch nicht - auch nicht anteilig - Universalsukzessor des Großvaters geworden sein kann. Solange nämlich die Verlassenschaft dem Erben nicht eingeantwortet ist, ist der Nachlaß ein dem Erben fremdes Vermögen; der ruhende Nachlaß ist selbst partei- und prozeßfähig (Koziol-Welser9 römisch zwei 390 f; NZ 1986, 280 mwN). Auch im Falle der Abtuung armutshalber (Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG) bleibt nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung der ruhende Nachlaß weiter bestehen (Welser in Rummel, ABGB2 Rz 14 zu Paragraphen 797, 798,; siehe auch die bei Koziol-Welser9 römisch zwei 396 angeführte Rechtsprechung, insb NZ 1986, 280; JBl 1987, 449). Solange keine Einantwortung stattgefunden hat, kann daher hinsichtlich der zum Nachlaß gehörigen Rechte und Verbindlichkeiten nur die Verlassenschaft selbst als Klägerin oder Beklagte in einem Rechtsstreit auftreten. Im vorliegenden Fall tritt aber nicht die Verlassenschaft nach Michael A***** als Kläger auf, sondern der nach seiner Behauptung zur Erbschaft berufene Enkel im eigenen Namen. Der Kläger hat sich auch nicht auf eine ihm vom Verlassenschaftsgericht nach Paragraph 72, Absatz 2, vorletzter Satz AußStrG erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung der Klagsforderung berufen. Eine solche könnte auch gar nicht erteilt werden, liegt die Pflichtteilsforderung des Großvaters doch weit über dem in Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG genannten Betrag von 30.000 S, weshalb auch eine Sanierung nach Paragraph 6, ZPO als von vornherein sinnlos zu unterbleiben hat (NZ 1986, 280).
Da somit der Kläger noch nicht Universalsukzessor seines Großvaters geworden ist, fehlt ihm die erforderliche Legitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen, die sich nur aus der Position des Großvaters als Noterbe der Hofübergeberin ableiten lassen.
Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß in Stattgebung der Rekurse das klagsabweisliche Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war (§ 519 Abs 2, letzter Satz, ZPO).Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß in Stattgebung der Rekurse das klagsabweisliche Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war (Paragraph 519, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.