Rechtssatz RS0123140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123140
Entscheidungsdatum
21.03.2024
Rechtssatz
Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen (hier: gemäß den §§ 160 ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen).Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen (hier: gemäß den Paragraphen 160, ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 243/07k
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 243/07k
- 2 Ob 176/11p
Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 176/11p
- 1 Ob 75/16k
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 75/16k
Auch
- 2 Ob 27/17k
Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 27/17k
Auch; nur: Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen. (T1)
- 2 Ob 24/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 24/24d
nur: Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen. (T2)
Beisatz: § 173 Abs 1 AußStrG stellt im Fall der Uneinigkeit der Beteiligten über das Erbrecht (zweiter Fall), bei dem von einem nicht hinreichenden Erbrechtsausweis auszugehen ist, nicht darauf ab, ob auch in Bezug auf anstehende Vertretungsmaßnahmen Uneinigkeit besteht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123140
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20080124_OGH0002_0020OB00243_07K0000_003