Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grunde zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin wiederholt in ihrem Rechtsmittel (zusammengefasst) den Standpunkt, dass es keinen Grund gebe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach eine erst nachträglich abgegebene Erbantrittserklärung eines Erbprätendenten die einem anderen Erbprätendenten gemäß § 810 ABGB übertragene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses unberührt lasse; auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 173 Abs 1 AußStrG sei diese Rechtsprechung weiterhin anzuwenden, zumal es sich bei der Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis gemäß § 810 ABGB um ein dem Erben ex lege zustehendes Recht handle. Außerdem sei die Bestellung eines Verlassenschaftskurators im gegenständlichen Fall auch nicht erforderlich, da der Rechtsmittelwerberin als erbantrittserklärter Erbin bereits die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses zukomme, sie bereits monatelang diese aufgrund einer gemäß § 172 AußStrG ausgestellten Amtsbestätigung ohne jegliche Beanstandungen besorgt habe, weiters bereits ein Inventar über die Aktiva und Passiva der Verlassenschaft errichtet worden sowie die Aufforderung des Verlassenschaftsgerichts ergangen sei, Schlussanträge zu stellen, und erst aufgrund einer neun Monate nach der Erbantrittserklärung der Revisionsrekurswerberin abgegebenen weiteren Erbantrittserklärung ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten sei. Es lägen daher keine Gründe vor, welche die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich machen würden.Die Rechtsmittelwerberin wiederholt in ihrem Rechtsmittel (zusammengefasst) den Standpunkt, dass es keinen Grund gebe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach eine erst nachträglich abgegebene Erbantrittserklärung eines Erbprätendenten die einem anderen Erbprätendenten gemäß Paragraph 810, ABGB übertragene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses unberührt lasse; auch nach der neuen Rechtslage gemäß Paragraph 173, Absatz eins, AußStrG sei diese Rechtsprechung weiterhin anzuwenden, zumal es sich bei der Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis gemäß Paragraph 810, ABGB um ein dem Erben ex lege zustehendes Recht handle. Außerdem sei die Bestellung eines Verlassenschaftskurators im gegenständlichen Fall auch nicht erforderlich, da der Rechtsmittelwerberin als erbantrittserklärter Erbin bereits die Verwaltung und Vertretung des Nachlasses zukomme, sie bereits monatelang diese aufgrund einer gemäß Paragraph 172, AußStrG ausgestellten Amtsbestätigung ohne jegliche Beanstandungen besorgt habe, weiters bereits ein Inventar über die Aktiva und Passiva der Verlassenschaft errichtet worden sowie die Aufforderung des Verlassenschaftsgerichts ergangen sei, Schlussanträge zu stellen, und erst aufgrund einer neun Monate nach der Erbantrittserklärung der Revisionsrekurswerberin abgegebenen weiteren Erbantrittserklärung ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten sei. Es lägen daher keine Gründe vor, welche die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich machen würden.
Hiezu ist Folgendes zu erwidern:
Nach § 810 Abs 1 ABGB hat „der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren." Nach § 171 AußStrG wird „jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird". „Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (§§ 160 ff AußStrG), so hat das Verlassenschaftsgericht" gemäß § 173 Abs 1 AußStrG „erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators". „Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat der Gerichtskommissär die dadurch überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern" (§ 173 Abs 2 AußStrG).Nach Paragraph 810, Absatz eins, ABGB hat „der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren." Nach Paragraph 171, AußStrG wird „jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (Paragraph 810, ABGB) mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird". „Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach Paragraph 810, ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (Paragraphen 160, ff AußStrG), so hat das Verlassenschaftsgericht" gemäß Paragraph 173, Absatz eins, AußStrG „erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators". „Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat der Gerichtskommissär die dadurch überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern" (Paragraph 173, Absatz 2, AußStrG).
Nach ständiger Rechtsprechung haben die erbantrittserklärten Erben somit ein subjektives Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 Abs 1 ABGB). Diese Befugnisse kommen ihnen (im Gegensatz zum Wortlaut der Bestimmung vor dem FamErbRÄG 2004: „ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen" vertretenen Annahme eines konstitutiven Überlassungsbeschlusses) - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - nunmehr ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu; zum Nachweis der Vertretungsbefugnis dient jetzt aber eine gemäß § 172 AußStrG vom Gerichtskommissär auf Antrag nach der Aktenlage auszustellende Amtsbestätigung, wobei diesem von § 173 Abs 2 AußStrG auch aufgetragen wird, durch Änderung der Verhältnisse überholte Bestätigungen (wieder) „abzufordern" (10 Ob 3/07z mwN).Nach ständiger Rechtsprechung haben die erbantrittserklärten Erben somit ein subjektives Recht auf die Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft (Paragraph 810, Absatz eins, ABGB). Diese Befugnisse kommen ihnen (im Gegensatz zum Wortlaut der Bestimmung vor dem FamErbRÄG 2004: „ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen" vertretenen Annahme eines konstitutiven Überlassungsbeschlusses) - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - nunmehr ohne Gerichtsbeschluss ex lege zu; zum Nachweis der Vertretungsbefugnis dient jetzt aber eine gemäß Paragraph 172, AußStrG vom Gerichtskommissär auf Antrag nach der Aktenlage auszustellende Amtsbestätigung, wobei diesem von Paragraph 173, Absatz 2, AußStrG auch aufgetragen wird, durch Änderung der Verhältnisse überholte Bestätigungen (wieder) „abzufordern" (10 Ob 3/07z mwN).
Grundregel der neuen Bestimmungen ist darüber hinaus die gemeinschaftliche Ausübung des Rechts der Nachlassverwaltung (Bittner in Rechberger, AußStrG § 171 Rz 8; Sailer in KBB, ABGB2 § 810 Rz 4). Aus den insoweit klaren Gesetzeswortlauten folgt, dass nachträgliche Änderungen - wozu auch das Neuhinzukommen allfälliger ihrerseits vertretungsbefugter Erbansprecher zu zählen ist - damit grundsätzlich auch zu einer Änderung der Art der Vertretung und unter Umständen damit auch der Person des Vertretungsbefugten der Verlassenschaft führen können und es dem Verlassenschaftsgericht sodann obliegt, diesbezüglich erforderlichenfalls „anderes anzuordnen". Demgemäß sieht auch § 173 Abs 1 AußStrG iVm den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG zu § 171) ausdrücklich vor, dass - im auch hier gegebenen - Fall der Uneinigkeit „erforderlichenfalls mit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators vorzugehen" ist (so auch Fucik/Kloiber, aaO Rz 2); als solchen Fall der Uneinigkeit nennen die Materialien weiters ausdrücklich auch die hier gegebene Konstellation, „wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist" (abgedruckt wiederum in Fucik/Kloiber, aaO zu § 173). In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln (Bittner, aaO § 173 Rz 1).Grundregel der neuen Bestimmungen ist darüber hinaus die gemeinschaftliche Ausübung des Rechts der Nachlassverwaltung (Bittner in Rechberger, AußStrG Paragraph 171, Rz 8; Sailer in KBB, ABGB2 Paragraph 810, Rz 4). Aus den insoweit klaren Gesetzeswortlauten folgt, dass nachträgliche Änderungen - wozu auch das Neuhinzukommen allfälliger ihrerseits vertretungsbefugter Erbansprecher zu zählen ist - damit grundsätzlich auch zu einer Änderung der Art der Vertretung und unter Umständen damit auch der Person des Vertretungsbefugten der Verlassenschaft führen können und es dem Verlassenschaftsgericht sodann obliegt, diesbezüglich erforderlichenfalls „anderes anzuordnen". Demgemäß sieht auch Paragraph 173, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG zu Paragraph 171,) ausdrücklich vor, dass - im auch hier gegebenen - Fall der Uneinigkeit „erforderlichenfalls mit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators vorzugehen" ist (so auch Fucik/Kloiber, aaO Rz 2); als solchen Fall der Uneinigkeit nennen die Materialien weiters ausdrücklich auch die hier gegebene Konstellation, „wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist" (abgedruckt wiederum in Fucik/Kloiber, aaO zu Paragraph 173,). In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des Paragraph 810, Absatz eins, ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln (Bittner, aaO Paragraph 173, Rz 1).
Aus all dem folgert, dass jene Rechtsprechung (EvBl 1950/434; RZ 1967, 108; RIS-Justiz RS0008057), wonach eine widersprechende Erbserklärung einer anderen Person zu keiner Änderung der gerichtlichen „Verfügung", mittels welcher einem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, führt, nach neuer Rechtslage nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Vielmehr kann - insoweit die alte Rechtslage allerdings fortschreibend - bei widerstreitenden Erbserklärungen (nunmehr: Erbantrittserklärungen) keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung (mehr) überlassen werden (RIS-Justiz RS0007991; RS0007761). Auch Spitzer, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses (§ 810 ABGB neu), NZ 2006, 33 (37) tritt dafür ein, in einem solchen Fall erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Bestellung „alle sonstigen Vertretungsbefugnisse beendet".Aus all dem folgert, dass jene Rechtsprechung (EvBl 1950/434; RZ 1967, 108; RIS-Justiz RS0008057), wonach eine widersprechende Erbserklärung einer anderen Person zu keiner Änderung der gerichtlichen „Verfügung", mittels welcher einem Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übergeben wurde, führt, nach neuer Rechtslage nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Vielmehr kann - insoweit die alte Rechtslage allerdings fortschreibend - bei widerstreitenden Erbserklärungen (nunmehr: Erbantrittserklärungen) keinem der Erbansprecher die Besorgung und Verwaltung (mehr) überlassen werden (RIS-Justiz RS0007991; RS0007761). Auch Spitzer, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses (Paragraph 810, ABGB neu), NZ 2006, 33 (37) tritt dafür ein, in einem solchen Fall erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Bestellung „alle sonstigen Vertretungsbefugnisse beendet".
Auch an der „Erforderlichkeit" im Sinne des § 173 Abs 1 AußStrG kann vorliegendenfalls nicht ernsthaft gezweifelt werden. Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen. Dazu kommt der zwar nicht im Einzelnen festgestellte, jedoch von der Rechtsmittelwerberin nicht bestrittene Rechtsstreit mit der Lebensgefährtin im Zusammenhang mit den getragenen Begräbniskosten sowie schlussendlich das gemäß den §§ 160 ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen der beiden erblasserischen Enkel.Auch an der „Erforderlichkeit" im Sinne des Paragraph 173, Absatz eins, AußStrG kann vorliegendenfalls nicht ernsthaft gezweifelt werden. Immer dann, wenn Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass anstehen, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen. Dazu kommt der zwar nicht im Einzelnen festgestellte, jedoch von der Rechtsmittelwerberin nicht bestrittene Rechtsstreit mit der Lebensgefährtin im Zusammenhang mit den getragenen Begräbniskosten sowie schlussendlich das gemäß den Paragraphen 160, ff AußStrG noch ausständige Verfahren aufgrund der widersprechenden Erbantrittserklärungen der beiden erblasserischen Enkel.
Damit ist die rekursgerichtliche Entscheidung zu bestätigen und dem hiegegen ankämpfenden Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.