Rechtssatz RS0123138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123138
Entscheidungsdatum
21.03.2024
Rechtssatz
Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, liegt auch vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 810 Abs 1 ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln und erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Bestellung alle sonstigen Vertretungsbefugnisse beendet.Uneinigkeit zwischen den Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach Paragraph 810, ABGB zukommen, liegt auch vor, wenn auf Grund einer nachträglichen Erbantrittserklärung das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten ist. In einem solchen Fall ist die Benützung und Verwaltung der Verlassenschaft durch einen Gerichtsbeschluss im Sinne des Paragraph 810, Absatz eins, ABGB zu widerrufen oder (wenn möglich) detailliert neu zu regeln und erforderlichenfalls ein Verlassenschaftskurator zu bestellen, dessen Bestellung alle sonstigen Vertretungsbefugnisse beendet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 243/07k
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 243/07k
Bemerkung: Abkehr von der auf der alten Rechtslage basierenden Judikatur (RS0008057). (T1)
- 2 Ob 24/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 24/24d
vgl; Beisatz: Über die Wirksamkeit der nachträglichen Änderung der Erbantrittserklärung ist im Verfahren über das Erbrecht zu entscheiden. (T2)
Beisatz: § 173 Abs 1 AußStrG stellt im Fall der Uneinigkeit der Beteiligten über das Erbrecht (zweiter Fall), bei dem von einem nicht hinreichenden Erbrechtsausweis auszugehen ist, nicht darauf ab, ob auch in Bezug auf anstehende Vertretungsmaßnamen Uneinigkeit besteht. (T3)
- 2 Ob 36/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2024 2 Ob 36/24v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123138
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20080124_OGH0002_0020OB00243_07K0000_001