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Rechtssatz RS0118613×

Rechtssatz RS0118613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118613

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Rechtssatz

Die Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichts nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO stellt einen schweren Verstoß gegen die Prozessgesetze dar, der einen Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens erheblich mangelhaft erscheinen lässt. Gleiches hat für einen Beschluss zu gelten, mit dem ein Gericht die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung wegen eines Mangels der gesetzlichen Vertretung feststellt und daraus verfahrensbeendende Konsequenzen zieht, ohne einen tauglichen Versuch zur Behebung des Mangels unternommen zu haben. Ein solcher Beschluss ist aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzuheben; sodann hat das Rechtsmittelgericht selbst die bisher versäumten Maßnahmen einer prozessualen Rechtsfürsorge im Sinne des Paragraph 6, ZPO zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 282/03m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 282/03m
  • 8 Ob 28/09i
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 28/09i
    Auch; Beisatz: Das Unterbleiben eines Sanierungsversuchs nach § 5 AußStrG hinsichtlich der Verfahrenshandlung eines Minderjährigen stellt eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Rechtsfrage im Sinne des §62 Abs 1 AußStrG dar. (T1)
  • 10 Ob 48/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 Ob 48/23s
    vgl
  • 7 Ob 209/24x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2025 7 Ob 209/24x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118613

Im RIS seit

13.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Dokumentnummer

JJR_20040113_OGH0002_0050OB00282_03M0000_005