Aus der Begründung:
Durch das Volljährigkeitsgesetz vom 14. 2. 1973, BGBl. 108, wurden ua. die früher in den §§ 151, 152, 246, 247 ABGB enthaltenen Bestimmungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit mj. Kinder geändert (Art. 1 Z 3 leg. cit.). Der Gesetzgeber verfolgte hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit mundiger Minderjähriger die Absicht, die hiezu in Lehre und Rechtssprechung entwickelten Grundsätze ausdrücklich gesetzlich zu verankern (vgl. den Bericht des Justizausschusses zur RV über ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und Ehemundigkeit geändert werden, 645 BlgNR 13. GP; Welser, Die Neuordnung der Geschäftsfähigkeit und ihre Problematik, VersRdSch 1973, 146 ff., insbesondere 157 ff.; JBl. 1930, 344; EvBl. 1967/51; EvBl. 1978/202). Nach wie vor geht der Gesetzgeber davon aus, daß ein mj. Kind nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftliche Verfügungen treffen oder Verpflichtungen auf sich nehmen kann (§ 151 Abs. 1 ABGB nF, § 244 ABGB nF). Nur in besonderen Fällen (§ 151 Abs. 2, § 152 ABGB nF) sind mundige Minderjährige, aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 ABGB nF sogar Unmundige und Kinder, selbständig verfügungs- und verpflichtungsfähig. Da es sich hiebei um Ausnahmen von der allgemein geltenden beschränkten Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen handelt, sind diese Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen (JBl. 1954, 258; EvBl. 1962/412; SZ 36/61). Wie aber Fasching II 139 f. auch für die neue Gesetzeslage gültig überzeugend darlegt, erfaßt die erweiterte Prozeßfähigkeit des mundigen Minderjährigen, die gemäß § 2 ZPO ausschließlich auf die (rechtsgeschäftliche) Verpflichtungsfähigkeit abgestellt ist, nicht Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit frei verfügbarem Vermögen des Minderjährigen stehen oder dieses Vermögen erfassen. So kann ein Minderjähriger selbst dann nur zu Handen seines gesetzlichen Vertreters geklagt werden, wenn er seinerseits als Verkehrsteilnehmer mit einem von ihm durch eigenen Fleiß erworbenen Kraftfahrzeug (Fahrrad usw.) Personen- oder Sachschaden verursacht hat. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall einer auf die Bezahlung von 33 180 S sA gerichteten Schadenersatzklage aus einem Unfall beim Schifahren die sogenannte erweiterte Prozeßfähigkeit des seinerzeit minderjährigen Beklagten verneint. Den dadurch gegebenen Mangel der gesetzlichen Vertretung hat es mit Recht aufgegriffen (vgl. SZ 42/190 ua.).Durch das Volljährigkeitsgesetz vom 14. 2. 1973, BGBl. 108, wurden ua. die früher in den Paragraphen 151, 152, 246, 247, ABGB enthaltenen Bestimmungen über die beschränkte Geschäftsfähigkeit mj. Kinder geändert (Artikel eins, Ziffer 3, leg. cit.). Der Gesetzgeber verfolgte hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit mundiger Minderjähriger die Absicht, die hiezu in Lehre und Rechtssprechung entwickelten Grundsätze ausdrücklich gesetzlich zu verankern vergleiche den Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage über ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und Ehemundigkeit geändert werden, 645 BlgNR 13. GP; Welser, Die Neuordnung der Geschäftsfähigkeit und ihre Problematik, VersRdSch 1973, 146 ff., insbesondere 157 ff.; JBl. 1930, 344; EvBl. 1967/51; EvBl. 1978/202). Nach wie vor geht der Gesetzgeber davon aus, daß ein mj. Kind nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftliche Verfügungen treffen oder Verpflichtungen auf sich nehmen kann (Paragraph 151, Absatz eins, ABGB nF, Paragraph 244, ABGB nF). Nur in besonderen Fällen (Paragraph 151, Absatz 2,, Paragraph 152, ABGB nF) sind mundige Minderjährige, aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 151, Absatz 3, ABGB nF sogar Unmundige und Kinder, selbständig verfügungs- und verpflichtungsfähig. Da es sich hiebei um Ausnahmen von der allgemein geltenden beschränkten Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen handelt, sind diese Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse im Interesse des Schutzes der Minderjährigen einschränkend auszulegen (JBl. 1954, 258; EvBl. 1962/412; SZ 36/61). Wie aber Fasching römisch zwei 139 f. auch für die neue Gesetzeslage gültig überzeugend darlegt, erfaßt die erweiterte Prozeßfähigkeit des mundigen Minderjährigen, die gemäß Paragraph 2, ZPO ausschließlich auf die (rechtsgeschäftliche) Verpflichtungsfähigkeit abgestellt ist, nicht Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit frei verfügbarem Vermögen des Minderjährigen stehen oder dieses Vermögen erfassen. So kann ein Minderjähriger selbst dann nur zu Handen seines gesetzlichen Vertreters geklagt werden, wenn er seinerseits als Verkehrsteilnehmer mit einem von ihm durch eigenen Fleiß erworbenen Kraftfahrzeug (Fahrrad usw.) Personen- oder Sachschaden verursacht hat. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch im vorliegenden Fall einer auf die Bezahlung von 33 180 S sA gerichteten Schadenersatzklage aus einem Unfall beim Schifahren die sogenannte erweiterte Prozeßfähigkeit des seinerzeit minderjährigen Beklagten verneint. Den dadurch gegebenen Mangel der gesetzlichen Vertretung hat es mit Recht aufgegriffen vergleiche SZ 42/190 ua.).
Die Nichtigerklärung darf aber nur so weit gehen, als das Verfahren tatsächlich von dem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel erfaßt wird. Liegen die Mängel auf der Klagsseite, dann wird in der Regel das gesamte Verfahren für nichtig zu erklären und - da schon die Klage mit dem Mangel behaftet ist - die Klage zurückzuweisen sein. Liegt der Mangel aber auf der Beklagtenseite, dann kann das Verfahren frühestens vom Zeitpunkt der ersten Prozeßhandlung, die sich auf den Beklagten erstreckt, für nichtig erklärt werden (Fasching II 159 f.; 5 Ob 205/71; 8 Ob 184/77 ua.); das ist im vorliegenden Fall die Verfügung der Zustellung der Klageschrift. Da der Mangel der Prozeßfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung hier den Beklagten betrifft, ist die Einbringung der Klage mit keiner Nichtigkeit behaftet. Es bestand kein Anlaß, die Klage ebenfalls zurückzuweisen.Die Nichtigerklärung darf aber nur so weit gehen, als das Verfahren tatsächlich von dem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel erfaßt wird. Liegen die Mängel auf der Klagsseite, dann wird in der Regel das gesamte Verfahren für nichtig zu erklären und - da schon die Klage mit dem Mangel behaftet ist - die Klage zurückzuweisen sein. Liegt der Mangel aber auf der Beklagtenseite, dann kann das Verfahren frühestens vom Zeitpunkt der ersten Prozeßhandlung, die sich auf den Beklagten erstreckt, für nichtig erklärt werden (Fasching römisch zwei 159 f.; 5 Ob 205/71; 8 Ob 184/77 ua.); das ist im vorliegenden Fall die Verfügung der Zustellung der Klageschrift. Da der Mangel der Prozeßfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung hier den Beklagten betrifft, ist die Einbringung der Klage mit keiner Nichtigkeit behaftet. Es bestand kein Anlaß, die Klage ebenfalls zurückzuweisen.