Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0035257×

Rechtssatz RS0035257

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035257

Geschäftszahl

5Ob205/71; 8Ob572/82

Entscheidungsdatum

27.01.1983

Rechtssatz

Das Verfahren ist nur so weit für nichtig zu erklären, als es tatsächlich von dem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel erfaßt wird. Liegt die Nichtigkeit auf der Seite des Beklagten, dann kann das Verfahren frühestens vom Zeitpunkt der ersten Prozeßhandlung, die sich auf den Beklagten erstreckt, für nichtig erklärt werden; das ist die Verfügung der Zustellung der Klageschrift. Dagegen ist die Klage in einem solchen Fall nicht zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 205/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 205/71
  • 8 Ob 572/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 572/82
    Veröff: SZ 56/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035257

Dokumentnummer

JJR_19710901_OGH0002_0050OB00205_7100000_001