Rechtssatz RS0035257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035257
Geschäftszahl
5Ob205/71; 8Ob572/82
Entscheidungsdatum
27.01.1983
Rechtssatz
Das Verfahren ist nur so weit für nichtig zu erklären, als es tatsächlich von dem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel erfaßt wird. Liegt die Nichtigkeit auf der Seite des Beklagten, dann kann das Verfahren frühestens vom Zeitpunkt der ersten Prozeßhandlung, die sich auf den Beklagten erstreckt, für nichtig erklärt werden; das ist die Verfügung der Zustellung der Klageschrift. Dagegen ist die Klage in einem solchen Fall nicht zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035257
Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0050OB00205_7100000_001