Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0048059×

Rechtssatz RS0048059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048059

Geschäftszahl

8Ob572/82; 10ObS202/98y

Entscheidungsdatum

01.12.1998

Rechtssatz

Die erweiterte Prozeßfähigkeit des mündigen Minderjährigen, die gemäß Paragraph 2, ZPO ausschließlich auf die (rechtsgeschäftliche) Verpflichtungsfähigkeit abgestellt ist, erfaßt nicht Schadenersatzansprüche, selbst wenn sie in einem unmittelbaren tatsächlichen Zusammenhang mit frei verfügbarem Vermögen des Minderjährigen stehen oder dieses Vermögen erfassen. So kann ein Minderjähriger selbst dann nur zu Handen seines gesetzlichen Vertreters geklagt werden, wenn er seinerseits als Verkehrsteilnehmer mit einem von ihm durch eigenen Fleiß erworbenen Kraftfahrzeug (Fahrrad usw.) Personenschaden oder Sachschaden verursacht hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 572/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 572/82
    Veröff: SZ 56/16
  • 10 ObS 202/98y
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 202/98y
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048059

Dokumentnummer

JJR_19830127_OGH0002_0080OB00572_8200000_001