Die Revision ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig und teilweise berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 12. 9. 2002, AZ 6 Ob 216/02m, aus Anlass der außerordentlichen Revision des Beklagten dem Erstgericht die Befassung des Pflegschaftsgerichtes gemäß § 6a ZPO aufgetragen, damit der vom Beklagten relevierte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit einer Prüfung unterzogen werden kann. In diesem Zwischenverfahren bestellte das Bezirksgericht St. Johann/Pongau als Sachwalterschaftsgericht mit Beschluss vom 7. 5. 2003, GZ 12 P 29/03a-12, für den Beklagten gemäß § 273 ABGB eine Sachwalterin zur Vertretung des Betroffenen gegenüber Gerichten, Behörden und Ämtern, insbesondere auch für den anhängigen Kündigungsprozess. Der Beklagte leide nach jahrelangem Alkoholmissbrauch an einer hirnorganisch begründeten Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der psychischen Erkrankung (Depression) sei der Beklagte seit Anfang Februar 2001 nicht mehr in der Lage, kompliziertere Zusammenhänge zu erfassen. Zuvor sei er aber noch in der Lage gewesen, die Tragweite der Prozessführung abzusehen. Der Beschluss des Sachwalterschaftsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Verfahren mit Beschluss vom 12. 9. 2002, AZ 6 Ob 216/02m, aus Anlass der außerordentlichen Revision des Beklagten dem Erstgericht die Befassung des Pflegschaftsgerichtes gemäß Paragraph 6 a, ZPO aufgetragen, damit der vom Beklagten relevierte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozessfähigkeit einer Prüfung unterzogen werden kann. In diesem Zwischenverfahren bestellte das Bezirksgericht St. Johann/Pongau als Sachwalterschaftsgericht mit Beschluss vom 7. 5. 2003, GZ 12 P 29/03a-12, für den Beklagten gemäß Paragraph 273, ABGB eine Sachwalterin zur Vertretung des Betroffenen gegenüber Gerichten, Behörden und Ämtern, insbesondere auch für den anhängigen Kündigungsprozess. Der Beklagte leide nach jahrelangem Alkoholmissbrauch an einer hirnorganisch begründeten Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der psychischen Erkrankung (Depression) sei der Beklagte seit Anfang Februar 2001 nicht mehr in der Lage, kompliziertere Zusammenhänge zu erfassen. Zuvor sei er aber noch in der Lage gewesen, die Tragweite der Prozessführung abzusehen. Der Beschluss des Sachwalterschaftsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.
Die Sachwalterin erklärte, dass sie "das bisherige Verfahren nicht genehmige" (ON 61).
Der Mangel der Prozessfähigkeit ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des bisherigen Verfahrens durch den bestellten Sachwalter begründet Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO (1 Ob 56/00t mwN). Der in der Revision relevierte Nichtigkeitsgrund liegt nach den im Sachwalterschaftsverfahren getroffenen unbedenklichen Feststellungen vor. Danach ist allerdings nicht das gesamte Verfahren für nichtig zu erklären, sondern nur das ab Anfang Februar 2001 durchgeführte, weil bis dahin die Prozesfähigkeit des Beklagten gegeben war (vgl RIS-Justiz RS0035241). Nur mit dieser zeitlichen Einschränkung ist dem Revisionsantrag stattzugeben.Der Mangel der Prozessfähigkeit ohne nachträgliche prozessordnungsgemäße Genehmigung des bisherigen Verfahrens durch den bestellten Sachwalter begründet Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (1 Ob 56/00t mwN). Der in der Revision relevierte Nichtigkeitsgrund liegt nach den im Sachwalterschaftsverfahren getroffenen unbedenklichen Feststellungen vor. Danach ist allerdings nicht das gesamte Verfahren für nichtig zu erklären, sondern nur das ab Anfang Februar 2001 durchgeführte, weil bis dahin die Prozesfähigkeit des Beklagten gegeben war vergleiche RIS-Justiz RS0035241). Nur mit dieser zeitlichen Einschränkung ist dem Revisionsantrag stattzugeben.
Die Zurückverweisung an das Prozessgericht erster Instanz gründet auf § 478 Abs 2 iVm § 513 ZPO.Die Zurückverweisung an das Prozessgericht erster Instanz gründet auf Paragraph 478, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO.
Die Kosten des nichtigen Verfahrens sind gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kosten des nichtigen Verfahrens sind gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ZPO gegenseitig aufzuheben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.