Die Revision ist nicht begründet.
Die Revisionswerberin tritt zunächst der Auffassung des angefochtenen Urteils entgegen, dass der beschränkt Entmündigte vor der Wirksamkeit des Entmündigungsbeschlusses als voll handlungsfähig anzusehen ist, wenn sein Geisteszustand nicht dem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkäme Richtig sei wohl, so meint die Revisionswerberin, dass diese Rechtsansicht in der neuen Lehre vertreten werde; dies allerdings mit der Einschränkung, dass dabei ausdrücklich auf § 879 Z 4 ABGB verwiesen werde, wonach dem Schutz des Schwachsinnigen gegen Ausbeutung seiner Verstandesschwäche vollkommen genügt sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich dieser Lehre nur in den Entscheidungen vom 19. 5. 1931, NotZ. 1931, S. 151 und vom 27. 2. 1934, JBl 1934, S. 322, angeschlossen. Mit der Entscheidung vom 23. 5. 1951, SZ XXIV 140, sei der Oberste Gerichtshof wieder zur alten Rechtsprechung (GlUNF. 3518 und JBl 1928 S 225) zurückgekehrt, wonach es bei einem Zustand, der eine beschränkte Entmündigung rechtfertigt, auf die Fähigkeit ankomme, die Tragweite des konkreten Geschäfts zu beurteilen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 3. 1958, 5 Ob 68/58, passe auf den vorliegenden Fall nicht, weil es sich dort um eine Person gehandelt habe, die weder geisteskrank noch geistesschwach, sondern nur von geringer Intelligenz gewesen sei. Die beiden Unterinstanzen hätten die Feststellungen des Sachverständigen über den Intelligenzgrad der Klägerin übernommen, wonach diese keinesfalls eine höhere Intelligenzstufe als die eines 14-jährigen Kindes habe und derselbe Geisteszustand bereits bei Vertragsabschluss am 19. 2. 1957 bestanden habe. Die Klägerin könne demnach nicht in der Lage gewesen sein, einen auf das von der Beklagten behauptete dissimulierte Geschäft gerichteten Vertragswillen zu bilden. Selbst wenn dies für möglich gehalten werde, sei damit noch nicht über die Frage eines möglichen Irrtums der Klägerin im Sinne des § 871 ABGB entschieden. Das angefochtene Urteil verkenne den Unterschied, ob ein Laie einen juristischen Fachausdruck verstehe oder ob er die durch den Fachausdruck bezeichneten wirtschaftlichen Vermögensverschiebungen erfasse. Die Klägerin könne weder imstande gewesen sein, die wirtschaftliche Transaktion zwischen den Streitteilen zu erfassen, noch auch die hiefür gewählte rechtliche Konstruktion. Ebenso sei die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des dissimulierten Vertrages wegen List nicht damit erledigt, dass das angefochtene Urteil eine Handlungsunfähigkeit der Klägerin nicht annehme. Dass ein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert des Hauses und der tatsächlichen Gegenleistung bestehe, nämlich ein Verhältnis von 78.000 S zu einem mittleren Wert des Hauses von 146.000 S liege auf der Hand. Für die Ansicht des Berufungsgerichtes, es könne nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte des Missverhältnisses bewusst gewesen sei, fehle jede Begründung. Abgesehen davon, dass der Notar Dr. M***** durch die Abfassung des Scheingeschäftes einen gemäß § 34 der Notariatsordnung disziplinär zu ahndenden Tatbestand gesetzt habe, stelle die Einkleidung des dissimulierten Geschäftes in das Scheingeschäft auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dar und erfülle wieder einen strafbaren Tatbestand. Es seien damit die Grunderwerbssteuer und die Gebühren für die Einverleibung des Grundeigentums umgangen worden. Das von den Untergerichten angenommene dissimulierte Geschäft sei nichtig gemäß § 879 Z 4 ABGB, weil die Beklagte die Verstandesschwäche der Klägerin dadurch ausgebeutet habe, dass sie ihr von dem an sich schon niedrigen Kaufpreis von 90.000 S noch 12.000 S für eine Hypothek abgezogen habe, die den Wert des Hauses nicht mindere, da sie von den Mietern zu tragen sei. Es wäre auch unabhängig von der Frage der Handlungsfähigkeit der Klägerin zu prüfen gewesen, ob ihre Behauptung zutreffe, dass ein Dissens vorliege. Eine entsprechende Willensbildung sei nur für das Scheingeschäft urkundlich nachgewiesen, nicht aber für das verdeckte Geschäft. Unrichtig sei, dass durch eine Erbsentschlagung der Beklagten die Klägerin auf jeden Fall Erbin geworden und somit infolge Vereinigung von Gläubiger und Schuldner in einer Person das Legat erloschen wäre. Die Untergerichte hätten übersehen, dass eine Erbsentschlagung der Beklagten nur zur Berufung der Klägerin als Testamentserbin, nicht aber zwingend zum Antritt der Erbschaft geführt hätte. Auch die Klägerin hätte sich zur Wahrung der Rechte aus dem Legat entschlagen können, in welchem Falle die Erbschaft mit der Legatsverpflichtung an die Nachberufenen gefallen wäre. Es sei auch gleichgültig, ob jemand Lasten tragen wolle, maßgebend vielmehr, ob er solche übernommen habe. Auf die soeben vorgetragenen Angriffe der Revision gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils ist folgendes zu entgegnen: Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 5. 1951, 1 Ob 108/51 = SZ XXIV 140, ist von der Revisionswerberin missverstanden worden, wenn sie aus ihr ableitet, dass der Oberste Gerichtshof damit wieder zur alten Rechtsansicht in der Frage der Beurteilung beschränkt Handlungsfähiger vor ihrer Entmündigung zurückgekehrt sei. Ausdrücklich wird in dieser Entscheidung die Ansicht des Berufungsgerichtes abgelehnt, dass schon ein Zustand, der lediglich eine beschränkte Entmündigung bedingt, als solcher angesehen werden muss, der die Fähigkeit, die Tragweite eines Vertrages zu überblicken und dessen Folgen einzusehen und damit das Vermögen ausgeschlossen hat, frei, ernstlich und bestimmt den Willen zur Einwilligung in den Vertrag zu bilden und zu erklären. Die Entscheidung hält daran fest, dass bei einem Zustand, der bloß eine beschränkte Entmündigung rechtfertigt, nicht ganz allgemein die Fähigkeit, die Tragweite eines Übergabsvertrages zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, und damit das Vermögen der freien Willensbildung verneint werden kann. Denn gemäß § 1 Abs 2 EntmO. können, wie die Entscheidung sagt, nur Personen beschränkt entmündigt werden, die "zwar nicht unfähig sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen", sondern nur zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedürfen. Aus den §§ 21 und 865 ABGB, die von den Personen sprechen, welche des Gebrauches der Vernunft völlig beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen, und die diese Personen Kindern unter 7 Jahren gleichstellen, ist klar zu entnehmen, dass Handlungsunfähigkeit nur bei einem Geisteszustand gegeben ist, der jenem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkommt. Zur Prüfung der Frage, ob zur Zeit des Vertragsabschlusses ein solcher Zustand bei der damals klagenden Partei vorlag, der sie handlungsunfähig machte, ist das Berufungsurteil mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 5. 1951 aufgehoben worden. Es war den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, ob der Geisteszustand der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses bloß den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 EntmO. entsprach oder ob die Klägerin des Gebrauches der Vernunft überhaupt beraubt war. Was aber die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 3. 1958, 5 Ob 68/58 = EvBl Nr. 219, anlangt, so kommt gerade der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall dem gegenwärtigen ziemlich nahe. Auch dort erfolgte die Anfechtung eines Erbübereinkommens als nichtig, weil die Klägerin außerstande gewesen sei, ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen, ferner weil beim Übereinkommen List, Irrtum und Furcht beteiligt gewesen seien. Die Einstufung der Intelligenzleistung der damaligen Klägerin, die sich nicht nur als Ergebnis ihrer Sinnesbehinderung (Taubstummheit), sondern auch aus der geistigen Gesamtkapazität ergab, hatte mit dem Intelligenzalter eines Kindes von 10, höchstens mit einem solchen von 12 Jahren zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof hat damals die im Schrifttum und in der Rechtsprechung, wie er sagt, kontrovers entschiedene Frage, ob bei Geistesschwäche minderen Grades volle Handlungsfähigkeit bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung besteht oder ob die Grenzen der Handlungsfähigkeit von Fall zu Fall geprüft werden müssen, auf sich beruhen lassen, weil "die Klägerin nach den untergerichtlichen Feststellungen weder geisteskrank noch geistesschwach ist und es auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens nicht war". Sie sei nur zu wenig intelligent gewesen, um die rechtliche Tragweite des von ihr abgeschlossenen Erbübereinkommens erfassen zu können. Solche Mängel des Intellekts vermöchten aber keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB zu begründen. Sie rechtfertigten auch nicht die Annahme, dass durch sie die Freiheit der Willensbildung ausgeschlossen sei. Die Entscheidung bemerkt sodann unter Hinweis auf Pisko in Klang1 I/1 S. 226: "Wollte man in allen jenen Fällen, wo Mängel des Intellekts es verhindern, die Tragweite eines Geschäfts zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, die Handlungsfähigkeit verneinen, dann würde jede Sicherheit im rechtsgeschäftlichen Verkehr aufhören". Im Grunde genommen hat, wie gezeigt, auch diese Entscheidung sich nicht von der früheren Rechtsprechung und der herrschenden Lehre abgewendet; denn auch Mängel des Intellekts, die es verhindern, die Tragweite eines Geschäfts zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, bilden einen Grad der Geistesschwäche. Ehrenzweig zitiert im Allgemeinen Teil seines Systems, § 73, auf S. 180 Zeiller mit folgender Stelle: "Der Schwachsinn hat mehrere Abstufungen, bis er in den gänzlichen Blödsinn, worin man die Folgen der Handlungen einzusehen unvermögend ist, übergeht. Um also zu beurteilen, ob ein in einem solchen Zustand unternommenes Rechtsgeschäft giltig sei, muss teils auf den Grad des Schwachsinns Bedacht genommen werden, teils auf die Beschaffenheit des Geschäftes, ob es ein einfaches, allgemein oder dem Handelnden aus dem täglichen Verkehr bekanntes, ihm unnachteiliges oder ein ihm nachteiliges, verstecktes, zur Benutzung seines Schwachsinns bemänteltes Geschäft sei ..." und knüpft daran die Bemerkung, dass der Schwachsinnige nicht absolut unfähig sei, die Folgen seiner Handlungen einzusehen; er könne aber relativ unfähig sein, die Folgen eines bestimmten Geschäftes einzusehen, weshalb die Grenzen seiner Handlungsfähigkeit, solange er nicht entmündigt ist, von Fall zu Fall festgestellt werden müssten, meint jedoch, dass im ganzen der Einfluss der Geisteskrankheit und anderer Geistesstörungen auf die Handlungsfähigkeit keineswegs in befriedigender Weise geregelt, vor allem die Verkehrssicherheit dabei außer Acht gelassen sei. Die Beachtung der Verkehrssicherheit war aber mitbestimmend für die von der Revisionswerberin abgelehnte Rechtsprechung. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. 7. 1958, 5 Ob 208/58, hält an dieser Rechtsprechung fest, wenn es dort heißt: "Die Handlungsunfähigkeit eines Entmündigten im Zeitraum vor der Entmündigung muss im Prozess über die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes bewiesen werden, wobei die Ergebnisse des Entmündigungsverfahrens unterstützend verwendet werden können. Die Tatsache der späteren Entmündigung spielt also nur bei der Beweiswürdigung eine Rolle. Nun ist aber festgestellt, dass der Schwachsinn der Klägerin nicht einen Geisteszustand bewirkt hat, der jenem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkommt". Zu ihren Gunsten könnte die Revisionswerberin etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 2. 1959, 2 Ob 9/59, anführen, die indessen nur den Hinweis auf die kontroverse Entscheidung der Frage, ob bei Geistesschwachen minderen Grades volle Handlungsfähigkeit bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung besteht oder nicht, wiederholt, wie dies in den Gründen der Entscheidung vom 19. 3. 1958, 5 Ob 68/58, geschehen ist, um sodann zu erklären, der Oberste Gerichtshof folge der auf die Lehrmeinung Ehrenzweig's gestützten neueren Rechtsprechung. Dass jedoch die sogenannte neuere Rechtsprechung, wie früher aufgezeigt, sich von der früheren nicht abgesetzt hat, scheint der letzterwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gleichfalls entgangen zu sein. Der vorliegende Fall gibt jedenfalls dem Obersten Gerichtshof keinen Anlass, von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzugehen.Die Revisionswerberin tritt zunächst der Auffassung des angefochtenen Urteils entgegen, dass der beschränkt Entmündigte vor der Wirksamkeit des Entmündigungsbeschlusses als voll handlungsfähig anzusehen ist, wenn sein Geisteszustand nicht dem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkäme Richtig sei wohl, so meint die Revisionswerberin, dass diese Rechtsansicht in der neuen Lehre vertreten werde; dies allerdings mit der Einschränkung, dass dabei ausdrücklich auf Paragraph 879, Ziffer 4, ABGB verwiesen werde, wonach dem Schutz des Schwachsinnigen gegen Ausbeutung seiner Verstandesschwäche vollkommen genügt sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich dieser Lehre nur in den Entscheidungen vom 19. 5. 1931, NotZ. 1931, S. 151 und vom 27. 2. 1934, JBl 1934, S. 322, angeschlossen. Mit der Entscheidung vom 23. 5. 1951, SZ römisch 24 140, sei der Oberste Gerichtshof wieder zur alten Rechtsprechung (GlUNF. 3518 und JBl 1928 S 225) zurückgekehrt, wonach es bei einem Zustand, der eine beschränkte Entmündigung rechtfertigt, auf die Fähigkeit ankomme, die Tragweite des konkreten Geschäfts zu beurteilen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 3. 1958, 5 Ob 68/58, passe auf den vorliegenden Fall nicht, weil es sich dort um eine Person gehandelt habe, die weder geisteskrank noch geistesschwach, sondern nur von geringer Intelligenz gewesen sei. Die beiden Unterinstanzen hätten die Feststellungen des Sachverständigen über den Intelligenzgrad der Klägerin übernommen, wonach diese keinesfalls eine höhere Intelligenzstufe als die eines 14-jährigen Kindes habe und derselbe Geisteszustand bereits bei Vertragsabschluss am 19. 2. 1957 bestanden habe. Die Klägerin könne demnach nicht in der Lage gewesen sein, einen auf das von der Beklagten behauptete dissimulierte Geschäft gerichteten Vertragswillen zu bilden. Selbst wenn dies für möglich gehalten werde, sei damit noch nicht über die Frage eines möglichen Irrtums der Klägerin im Sinne des Paragraph 871, ABGB entschieden. Das angefochtene Urteil verkenne den Unterschied, ob ein Laie einen juristischen Fachausdruck verstehe oder ob er die durch den Fachausdruck bezeichneten wirtschaftlichen Vermögensverschiebungen erfasse. Die Klägerin könne weder imstande gewesen sein, die wirtschaftliche Transaktion zwischen den Streitteilen zu erfassen, noch auch die hiefür gewählte rechtliche Konstruktion. Ebenso sei die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des dissimulierten Vertrages wegen List nicht damit erledigt, dass das angefochtene Urteil eine Handlungsunfähigkeit der Klägerin nicht annehme. Dass ein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert des Hauses und der tatsächlichen Gegenleistung bestehe, nämlich ein Verhältnis von 78.000 S zu einem mittleren Wert des Hauses von 146.000 S liege auf der Hand. Für die Ansicht des Berufungsgerichtes, es könne nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte des Missverhältnisses bewusst gewesen sei, fehle jede Begründung. Abgesehen davon, dass der Notar Dr. M***** durch die Abfassung des Scheingeschäftes einen gemäß Paragraph 34, der Notariatsordnung disziplinär zu ahndenden Tatbestand gesetzt habe, stelle die Einkleidung des dissimulierten Geschäftes in das Scheingeschäft auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dar und erfülle wieder einen strafbaren Tatbestand. Es seien damit die Grunderwerbssteuer und die Gebühren für die Einverleibung des Grundeigentums umgangen worden. Das von den Untergerichten angenommene dissimulierte Geschäft sei nichtig gemäß Paragraph 879, Ziffer 4, ABGB, weil die Beklagte die Verstandesschwäche der Klägerin dadurch ausgebeutet habe, dass sie ihr von dem an sich schon niedrigen Kaufpreis von 90.000 S noch 12.000 S für eine Hypothek abgezogen habe, die den Wert des Hauses nicht mindere, da sie von den Mietern zu tragen sei. Es wäre auch unabhängig von der Frage der Handlungsfähigkeit der Klägerin zu prüfen gewesen, ob ihre Behauptung zutreffe, dass ein Dissens vorliege. Eine entsprechende Willensbildung sei nur für das Scheingeschäft urkundlich nachgewiesen, nicht aber für das verdeckte Geschäft. Unrichtig sei, dass durch eine Erbsentschlagung der Beklagten die Klägerin auf jeden Fall Erbin geworden und somit infolge Vereinigung von Gläubiger und Schuldner in einer Person das Legat erloschen wäre. Die Untergerichte hätten übersehen, dass eine Erbsentschlagung der Beklagten nur zur Berufung der Klägerin als Testamentserbin, nicht aber zwingend zum Antritt der Erbschaft geführt hätte. Auch die Klägerin hätte sich zur Wahrung der Rechte aus dem Legat entschlagen können, in welchem Falle die Erbschaft mit der Legatsverpflichtung an die Nachberufenen gefallen wäre. Es sei auch gleichgültig, ob jemand Lasten tragen wolle, maßgebend vielmehr, ob er solche übernommen habe. Auf die soeben vorgetragenen Angriffe der Revision gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils ist folgendes zu entgegnen: Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 5. 1951, 1 Ob 108/51 = SZ römisch 24 140, ist von der Revisionswerberin missverstanden worden, wenn sie aus ihr ableitet, dass der Oberste Gerichtshof damit wieder zur alten Rechtsansicht in der Frage der Beurteilung beschränkt Handlungsfähiger vor ihrer Entmündigung zurückgekehrt sei. Ausdrücklich wird in dieser Entscheidung die Ansicht des Berufungsgerichtes abgelehnt, dass schon ein Zustand, der lediglich eine beschränkte Entmündigung bedingt, als solcher angesehen werden muss, der die Fähigkeit, die Tragweite eines Vertrages zu überblicken und dessen Folgen einzusehen und damit das Vermögen ausgeschlossen hat, frei, ernstlich und bestimmt den Willen zur Einwilligung in den Vertrag zu bilden und zu erklären. Die Entscheidung hält daran fest, dass bei einem Zustand, der bloß eine beschränkte Entmündigung rechtfertigt, nicht ganz allgemein die Fähigkeit, die Tragweite eines Übergabsvertrages zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, und damit das Vermögen der freien Willensbildung verneint werden kann. Denn gemäß Paragraph eins, Absatz 2, EntmO. können, wie die Entscheidung sagt, nur Personen beschränkt entmündigt werden, die "zwar nicht unfähig sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen", sondern nur zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedürfen. Aus den Paragraphen 21 und 865 ABGB, die von den Personen sprechen, welche des Gebrauches der Vernunft völlig beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen, und die diese Personen Kindern unter 7 Jahren gleichstellen, ist klar zu entnehmen, dass Handlungsunfähigkeit nur bei einem Geisteszustand gegeben ist, der jenem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkommt. Zur Prüfung der Frage, ob zur Zeit des Vertragsabschlusses ein solcher Zustand bei der damals klagenden Partei vorlag, der sie handlungsunfähig machte, ist das Berufungsurteil mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 5. 1951 aufgehoben worden. Es war den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, ob der Geisteszustand der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses bloß den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, EntmO. entsprach oder ob die Klägerin des Gebrauches der Vernunft überhaupt beraubt war. Was aber die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 3. 1958, 5 Ob 68/58 = EvBl Nr. 219, anlangt, so kommt gerade der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall dem gegenwärtigen ziemlich nahe. Auch dort erfolgte die Anfechtung eines Erbübereinkommens als nichtig, weil die Klägerin außerstande gewesen sei, ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen, ferner weil beim Übereinkommen List, Irrtum und Furcht beteiligt gewesen seien. Die Einstufung der Intelligenzleistung der damaligen Klägerin, die sich nicht nur als Ergebnis ihrer Sinnesbehinderung (Taubstummheit), sondern auch aus der geistigen Gesamtkapazität ergab, hatte mit dem Intelligenzalter eines Kindes von 10, höchstens mit einem solchen von 12 Jahren zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof hat damals die im Schrifttum und in der Rechtsprechung, wie er sagt, kontrovers entschiedene Frage, ob bei Geistesschwäche minderen Grades volle Handlungsfähigkeit bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung besteht oder ob die Grenzen der Handlungsfähigkeit von Fall zu Fall geprüft werden müssen, auf sich beruhen lassen, weil "die Klägerin nach den untergerichtlichen Feststellungen weder geisteskrank noch geistesschwach ist und es auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens nicht war". Sie sei nur zu wenig intelligent gewesen, um die rechtliche Tragweite des von ihr abgeschlossenen Erbübereinkommens erfassen zu können. Solche Mängel des Intellekts vermöchten aber keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 865, ABGB zu begründen. Sie rechtfertigten auch nicht die Annahme, dass durch sie die Freiheit der Willensbildung ausgeschlossen sei. Die Entscheidung bemerkt sodann unter Hinweis auf Pisko in Klang1 I/1 S. 226: "Wollte man in allen jenen Fällen, wo Mängel des Intellekts es verhindern, die Tragweite eines Geschäfts zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, die Handlungsfähigkeit verneinen, dann würde jede Sicherheit im rechtsgeschäftlichen Verkehr aufhören". Im Grunde genommen hat, wie gezeigt, auch diese Entscheidung sich nicht von der früheren Rechtsprechung und der herrschenden Lehre abgewendet; denn auch Mängel des Intellekts, die es verhindern, die Tragweite eines Geschäfts zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, bilden einen Grad der Geistesschwäche. Ehrenzweig zitiert im Allgemeinen Teil seines Systems, Paragraph 73,, auf S. 180 Zeiller mit folgender Stelle: "Der Schwachsinn hat mehrere Abstufungen, bis er in den gänzlichen Blödsinn, worin man die Folgen der Handlungen einzusehen unvermögend ist, übergeht. Um also zu beurteilen, ob ein in einem solchen Zustand unternommenes Rechtsgeschäft giltig sei, muss teils auf den Grad des Schwachsinns Bedacht genommen werden, teils auf die Beschaffenheit des Geschäftes, ob es ein einfaches, allgemein oder dem Handelnden aus dem täglichen Verkehr bekanntes, ihm unnachteiliges oder ein ihm nachteiliges, verstecktes, zur Benutzung seines Schwachsinns bemänteltes Geschäft sei ..." und knüpft daran die Bemerkung, dass der Schwachsinnige nicht absolut unfähig sei, die Folgen seiner Handlungen einzusehen; er könne aber relativ unfähig sein, die Folgen eines bestimmten Geschäftes einzusehen, weshalb die Grenzen seiner Handlungsfähigkeit, solange er nicht entmündigt ist, von Fall zu Fall festgestellt werden müssten, meint jedoch, dass im ganzen der Einfluss der Geisteskrankheit und anderer Geistesstörungen auf die Handlungsfähigkeit keineswegs in befriedigender Weise geregelt, vor allem die Verkehrssicherheit dabei außer Acht gelassen sei. Die Beachtung der Verkehrssicherheit war aber mitbestimmend für die von der Revisionswerberin abgelehnte Rechtsprechung. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. 7. 1958, 5 Ob 208/58, hält an dieser Rechtsprechung fest, wenn es dort heißt: "Die Handlungsunfähigkeit eines Entmündigten im Zeitraum vor der Entmündigung muss im Prozess über die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes bewiesen werden, wobei die Ergebnisse des Entmündigungsverfahrens unterstützend verwendet werden können. Die Tatsache der späteren Entmündigung spielt also nur bei der Beweiswürdigung eine Rolle. Nun ist aber festgestellt, dass der Schwachsinn der Klägerin nicht einen Geisteszustand bewirkt hat, der jenem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkommt". Zu ihren Gunsten könnte die Revisionswerberin etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 2. 1959, 2 Ob 9/59, anführen, die indessen nur den Hinweis auf die kontroverse Entscheidung der Frage, ob bei Geistesschwachen minderen Grades volle Handlungsfähigkeit bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung besteht oder nicht, wiederholt, wie dies in den Gründen der Entscheidung vom 19. 3. 1958, 5 Ob 68/58, geschehen ist, um sodann zu erklären, der Oberste Gerichtshof folge der auf die Lehrmeinung Ehrenzweig's gestützten neueren Rechtsprechung. Dass jedoch die sogenannte neuere Rechtsprechung, wie früher aufgezeigt, sich von der früheren nicht abgesetzt hat, scheint der letzterwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gleichfalls entgangen zu sein. Der vorliegende Fall gibt jedenfalls dem Obersten Gerichtshof keinen Anlass, von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzugehen.
Die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Beurteilung halten sich nicht strenge an die Tatsachengrundlagen des angefochtenen Urteils. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist es zum Abschluss des Erbteilungsübereinkommens vom 19. 2. 1957 deshalb gekommen, weil Dr. M***** der Beklagten vorgestellt hatte, dass sie im Fall eines Erbschaftsantritts mit Rücksicht auf das stark reparatursbedürftige, keinen Ertrag abwerfende Haus H***** Gefahr laufe, die ihr als Erbin auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente von 800 S an die Klägerin aus eigenem Vermögen leisten zu müssen. Im Falle eines Erbverzichts der Beklagten wäre das Haus ins Eigentum der Klägerin gelangt, dafür aber der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Leibrente weggefallen. Wollte die Klägerin das Haus zu Geld machen, habe sie es verkaufen können. Da die Beklagte zum Hauskauf bereit war, kam es zum Abschluss des Erbteilungsübereinkommens vom 19. 2. 1957. Der Kauf war die Voraussetzung für die Abgabe der Erbserklärung durch die Beklagte. Die Entschlagung der Beklagten war beschlossene Sache. Durch das Erbteilungsübereinkommen vom 19. 2. 1957 wurde keine andere Situation geschaffen, als sie im Falle der Entschlagung der Erbschaft durch die Beklagte ohnedies eingetreten wäre; denn an Stelle der Beklagten wäre die Klägerin Erbin geworden, die nachher das Haus verkauft hätte. Als solche hätte sie die Schulden des Erblassers, die Begräbniskosten, die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und die Erbschaftssteuer sowie die Zuwendung an die Hauswartin bezahlen müssen. Bei dieser Sachlage lässt sich in der Tat nicht ohne weiteres sagen, dass das Erbteilungsübereinkommen für die Klägerin, die damals den Intelligenzgrad eines 14-jährigen Kindes hatte, ein für sie durchaus nachteiliges, verwickeltes, zur Benützung ihres Schwachsinns bemänteltes Geschäft gewesen ist. Es darf wohl auch nicht übersehen werden, dass es tausenderlei Geschäfte gibt, bei denen der eine Teil günstiger, der andere Teil weniger günstig abschneidet; in nicht wenigen Fällen beruht eine solche Einschätzung oft nur in der Einbildung. Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsinstitut der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ein probates Mittel an die Hand gegeben, bei einem allzu großen Missverhältnis zwischen Wert der Leistung und Wert der Gegenleistung den vorigen Zustand durch Aufhebung des Geschäftes wieder herzustellen. Beim Haus W*****, handelt es sich um ein offenbar mietengeschütztes Haus; die Anbringlichkeit solcher Häuser ist, wie das Ergebnis von Versteigerungen zeigt, oft recht problematisch und eine Versteigerung in vielen Fällen, wenn überhaupt, nur mit der Hälfte des Schätzwertes zu erzielen. Wenn die Klägerin tatsächlich zu Geld kommen wollte und ihr die Beklagte sogar mehr bot als ein anderer Interessent, so kann ihr Verhalten bei Abschluss des Erbteilungsübereinkommens nicht als unvernünftig bezeichnet werden. Wird den Feststellungen der Untergerichte gefolgt, so erweist sich das Übereinkommen als keine besonders verwickelte Angelegenheit, namentlich als keine solche, deren wirtschaftliches Ergebnis die Klägerin nicht zu erfassen vermochte. Es handelt sich um den Verkauf eines der Klägerin zugefallenen Hauses unter Anrechnung der die Verlassenschaft treffenden Schulden. Die Form des Übereinkommens spielt, wenn von den Feststellungen der Unterinstanzen ausgegangen wird, eine ganz untergeordnete Rolle, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob das "abgekürzte Verfahren", wie es in dem etwas schief geratenen Erbteilungsübereinkommen praktiziert wurde, für die Beteiligten zweckmäßig war oder nicht. Es mag schon sein, dass die Klägerin die vom Testamentsvollstrecker gewählte rechtliche Konstruktion des Vertrages nicht erfasst hat; dies wird sogar für den größten Teil juristischer Laien zutreffen, allein der wirtschaftliche Effekt (Leistung auf der einen und Gegenleistung von der anderen Seite) war für sie erfassbar. Es ist in der Tat nicht zu erkennen, worin der Irrtum der Klägerin bei Abschluss des Vertrages gelegen sein soll, ganz zu schweigen davon, wodurch die Beklagte die Klägerin irregeführt oder überlistet haben soll. Die Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu deren Vornahme der Drohende nicht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft verpflichtet ist, deren Vornahme vielmehr in seinem freien Belieben steht, ist nie widerrechtlich (Gschnitzer bei Klang2, 4. Bd. S. 103). Die von der Klägerin behauptete Äußerung des Testamentsvollstreckers, er werde alles hinwerfen, wenn die Klägerin einen Rechtsanwalt beiziehe, würde demnach, selbst ihre Richtigkeit vorausgesetzt, für die Klägerin keine Grundlage zur Anfechtung des Erbteilungsübereinkommens abgeben. Beim Kaufpreis von 90.000 S kann auch von einem auffallenden Missverhältnis zwischen Wert der Leistung und Wert der Gegenleistung im Sinne des § 879 Z 4 ABGB nicht mehr gesprochen werden, ganz abgesehen von der fehlenden Ausbeutungsabsicht der Beklagten. Bei der von der Revisionswerberin beanständeten Heranziehung der Hypothek von 12.000 S als Abzugspost verschweigt sie den nicht bekämpften Umstand, dass von der Beklagten auf die Zinsreserve verzichtet wurde. Mit Recht hebt die Revisionsgegnerin hervor, dass kraft positiven Rechts das dissimulierte Geschäft unter den Parteien voll wirksam ist und ein sogenanntes Umweggeschäft nur dann ungültig ist, wenn das von den Parteien beabsichtigte Geschäft an sich nichtig ist, wie auch die Angabe eines anderen als des tatsächlich bedungenen Geldes in einer Vertragsurkunde zur Irreführung einer Steuerbehörde ein Geschäft nicht ungültig macht (SZ XXIV 183, SZ XXVI 143). Richtig ist, dass die Klägerin nach Ausschlagung der Erbschaft durch die Beklagte nicht gezwungen gewesen wäre, die Erbschaft anzutreten, dass jedoch Nachberufene eine Erbserklärung abgegeben und damit die Last der Leibrentenzahlung auf sich genommen hätten, behauptet die Revisionswerberin selbst nicht.Die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Beurteilung halten sich nicht strenge an die Tatsachengrundlagen des angefochtenen Urteils. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist es zum Abschluss des Erbteilungsübereinkommens vom 19. 2. 1957 deshalb gekommen, weil Dr. M***** der Beklagten vorgestellt hatte, dass sie im Fall eines Erbschaftsantritts mit Rücksicht auf das stark reparatursbedürftige, keinen Ertrag abwerfende Haus H***** Gefahr laufe, die ihr als Erbin auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente von 800 S an die Klägerin aus eigenem Vermögen leisten zu müssen. Im Falle eines Erbverzichts der Beklagten wäre das Haus ins Eigentum der Klägerin gelangt, dafür aber der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Leibrente weggefallen. Wollte die Klägerin das Haus zu Geld machen, habe sie es verkaufen können. Da die Beklagte zum Hauskauf bereit war, kam es zum Abschluss des Erbteilungsübereinkommens vom 19. 2. 1957. Der Kauf war die Voraussetzung für die Abgabe der Erbserklärung durch die Beklagte. Die Entschlagung der Beklagten war beschlossene Sache. Durch das Erbteilungsübereinkommen vom 19. 2. 1957 wurde keine andere Situation geschaffen, als sie im Falle der Entschlagung der Erbschaft durch die Beklagte ohnedies eingetreten wäre; denn an Stelle der Beklagten wäre die Klägerin Erbin geworden, die nachher das Haus verkauft hätte. Als solche hätte sie die Schulden des Erblassers, die Begräbniskosten, die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und die Erbschaftssteuer sowie die Zuwendung an die Hauswartin bezahlen müssen. Bei dieser Sachlage lässt sich in der Tat nicht ohne weiteres sagen, dass das Erbteilungsübereinkommen für die Klägerin, die damals den Intelligenzgrad eines 14-jährigen Kindes hatte, ein für sie durchaus nachteiliges, verwickeltes, zur Benützung ihres Schwachsinns bemänteltes Geschäft gewesen ist. Es darf wohl auch nicht übersehen werden, dass es tausenderlei Geschäfte gibt, bei denen der eine Teil günstiger, der andere Teil weniger günstig abschneidet; in nicht wenigen Fällen beruht eine solche Einschätzung oft nur in der Einbildung. Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsinstitut der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ein probates Mittel an die Hand gegeben, bei einem allzu großen Missverhältnis zwischen Wert der Leistung und Wert der Gegenleistung den vorigen Zustand durch Aufhebung des Geschäftes wieder herzustellen. Beim Haus W*****, handelt es sich um ein offenbar mietengeschütztes Haus; die Anbringlichkeit solcher Häuser ist, wie das Ergebnis von Versteigerungen zeigt, oft recht problematisch und eine Versteigerung in vielen Fällen, wenn überhaupt, nur mit der Hälfte des Schätzwertes zu erzielen. Wenn die Klägerin tatsächlich zu Geld kommen wollte und ihr die Beklagte sogar mehr bot als ein anderer Interessent, so kann ihr Verhalten bei Abschluss des Erbteilungsübereinkommens nicht als unvernünftig bezeichnet werden. Wird den Feststellungen der Untergerichte gefolgt, so erweist sich das Übereinkommen als keine besonders verwickelte Angelegenheit, namentlich als keine solche, deren wirtschaftliches Ergebnis die Klägerin nicht zu erfassen vermochte. Es handelt sich um den Verkauf eines der Klägerin zugefallenen Hauses unter Anrechnung der die Verlassenschaft treffenden Schulden. Die Form des Übereinkommens spielt, wenn von den Feststellungen der Unterinstanzen ausgegangen wird, eine ganz untergeordnete Rolle, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob das "abgekürzte Verfahren", wie es in dem etwas schief geratenen Erbteilungsübereinkommen praktiziert wurde, für die Beteiligten zweckmäßig war oder nicht. Es mag schon sein, dass die Klägerin die vom Testamentsvollstrecker gewählte rechtliche Konstruktion des Vertrages nicht erfasst hat; dies wird sogar für den größten Teil juristischer Laien zutreffen, allein der wirtschaftliche Effekt (Leistung auf der einen und Gegenleistung von der anderen Seite) war für sie erfassbar. Es ist in der Tat nicht zu erkennen, worin der Irrtum der Klägerin bei Abschluss des Vertrages gelegen sein soll, ganz zu schweigen davon, wodurch die Beklagte die Klägerin irregeführt oder überlistet haben soll. Die Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu deren Vornahme der Drohende nicht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft verpflichtet ist, deren Vornahme vielmehr in seinem freien Belieben steht, ist nie widerrechtlich (Gschnitzer bei Klang2, 4. Bd. S. 103). Die von der Klägerin behauptete Äußerung des Testamentsvollstreckers, er werde alles hinwerfen, wenn die Klägerin einen Rechtsanwalt beiziehe, würde demnach, selbst ihre Richtigkeit vorausgesetzt, für die Klägerin keine Grundlage zur Anfechtung des Erbteilungsübereinkommens abgeben. Beim Kaufpreis von 90.000 S kann auch von einem auffallenden Missverhältnis zwischen Wert der Leistung und Wert der Gegenleistung im Sinne des Paragraph 879, Ziffer 4, ABGB nicht mehr gesprochen werden, ganz abgesehen von der fehlenden Ausbeutungsabsicht der Beklagten. Bei der von der Revisionswerberin beanständeten Heranziehung der Hypothek von 12.000 S als Abzugspost verschweigt sie den nicht bekämpften Umstand, dass von der Beklagten auf die Zinsreserve verzichtet wurde. Mit Recht hebt die Revisionsgegnerin hervor, dass kraft positiven Rechts das dissimulierte Geschäft unter den Parteien voll wirksam ist und ein sogenanntes Umweggeschäft nur dann ungültig ist, wenn das von den Parteien beabsichtigte Geschäft an sich nichtig ist, wie auch die Angabe eines anderen als des tatsächlich bedungenen Geldes in einer Vertragsurkunde zur Irreführung einer Steuerbehörde ein Geschäft nicht ungültig macht (SZ römisch 24 183, SZ römisch 26 143). Richtig ist, dass die Klägerin nach Ausschlagung der Erbschaft durch die Beklagte nicht gezwungen gewesen wäre, die Erbschaft anzutreten, dass jedoch Nachberufene eine Erbserklärung abgegeben und damit die Last der Leibrentenzahlung auf sich genommen hätten, behauptet die Revisionswerberin selbst nicht.
Der Revisionsgrund der irrigen rechtlichen Beurteilung liegt nach allem bisher Ausgeführten nicht vor.
Auch die Mängelrüge erweist sich als unberechtigt. Die Revisionswerberin beschwert sich darüber, dass sie nicht als Partei zur Frage des Irrtums, der List und Furcht, sowie der Ausbeutung der Geistesschwäche vernommen worden sei. Abgesehen davon, dass es sich hier um angebliche Mängel handelt, mit denen bereits das Verfahren erster Instanz behaftet sein soll und die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet hat (SZ XXII 106), übersieht die Revisionswerberin, dass das subsidiäre Beweismittel der Parteienvernehmung dann nicht mehr anzuwenden ist, wenn bereits auf anderem Wege der Sachverhalt klargestellt oder die Prüfung einer Frage schon aus rechtlichen Gründen entbehrlich wurde. Warum die Hypothek im Übereinkommen vom Kaufpreis abgezogen wurde, ist bereits gesagt worden, dazu bedurfte es keiner weiteren Prüfung. Wenn sich über den in der Berufung behaupteten Dissens keine Ausführungen im angefochtenen Urteil finden, so ist die Erklärung dafür die, dass auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes jede Äußerung hiezu überflüssig war. Im Übrigen bedeutet die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit den einer Partei günstigen Zeugenaussagen nicht auseinandergesetzt habe, nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung (16. 2. 1937, ÖRZ 1937 S. 148), wie überhaupt Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Unterinstanz jedweder Art das Revisionsgericht nicht mehr beschäftigen können. Schloss sich das Berufungsgericht der Beweiswürdigung des Erstgerichtes an und hielt es diese im Wesentlichen für unbedenklich, so hatte es auch keine Ursache zu einer Beweiswiederholung oder -ergänzung.Auch die Mängelrüge erweist sich als unberechtigt. Die Revisionswerberin beschwert sich darüber, dass sie nicht als Partei zur Frage des Irrtums, der List und Furcht, sowie der Ausbeutung der Geistesschwäche vernommen worden sei. Abgesehen davon, dass es sich hier um angebliche Mängel handelt, mit denen bereits das Verfahren erster Instanz behaftet sein soll und die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet hat (SZ römisch 22 106), übersieht die Revisionswerberin, dass das subsidiäre Beweismittel der Parteienvernehmung dann nicht mehr anzuwenden ist, wenn bereits auf anderem Wege der Sachverhalt klargestellt oder die Prüfung einer Frage schon aus rechtlichen Gründen entbehrlich wurde. Warum die Hypothek im Übereinkommen vom Kaufpreis abgezogen wurde, ist bereits gesagt worden, dazu bedurfte es keiner weiteren Prüfung. Wenn sich über den in der Berufung behaupteten Dissens keine Ausführungen im angefochtenen Urteil finden, so ist die Erklärung dafür die, dass auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes jede Äußerung hiezu überflüssig war. Im Übrigen bedeutet die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit den einer Partei günstigen Zeugenaussagen nicht auseinandergesetzt habe, nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung (16. 2. 1937, ÖRZ 1937 S. 148), wie überhaupt Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Unterinstanz jedweder Art das Revisionsgericht nicht mehr beschäftigen können. Schloss sich das Berufungsgericht der Beweiswürdigung des Erstgerichtes an und hielt es diese im Wesentlichen für unbedenklich, so hatte es auch keine Ursache zu einer Beweiswiederholung oder -ergänzung.
Es ergibt sich demnach, dass keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, was zur Folge haben muss, dass der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.