Aus der Begründung:
Im Rahmen des Revisionsgrundes nach § 503 Z. 2 ZPO. rügt die beklagte Partei, daß die Vernehmung einer Reihe der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren geführten Zeugen, weiters die Beiziehung eines Sachverständigen und die Einholung eines Fakultätsgutachtens unterblieben ist. Hiebei handelt es sich jedoch um angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht für nicht gegeben angesehen hat. Im Rahmen des Revisionsgrundes nach § 503 Z. 2 ZPO. können aber nur Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht und vom Revisionsgerichte wahrgenommen werden (vgl. SZ. XXII/106). Soweit ein Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurde, kann daher das Unterbleiben der Aufnahme dieses Beweises nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden; ebensowenig kann der Antrag zufolge des Neuerungsverbotes nach den §§ 482, 504 ZPO. im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Die beklagte Partei bekämpft weiters die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens im wesentlichen mit der Behauptung, daß bei der Wiedergabe von Zeugenaussagen Aktenwidrigkeiten unterlaufen seien und daß das Gutachten mit dem vom selben Sachverständigen im Entmündigungsverfahren erstatteten Gutachten im Widerspruch stehe. Hiezu ist vor allem zu bemerken, daß die Untergerichte dem Gutachten eines Sachverständigen immer zu folgen befugt sind, wenn das Gutachten ihnen schlüssig und überzeugend erscheinen durfte, ihnen dabei kein Verstoß gegen die Denkgesetze zur Last fiel und ihnen auch nicht hätte erkennbar werden müssen, daß der Sachverständige nur in der Außerachtlassung wesentlichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnisse gelangt sein könne, dem die Gerichte folgen wollen. Innerhalb dieser Grenzen liegt die Beurteilung, zu der die Untergerichte im Anschluß an das Sachverständigengutachten gelangen, auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiete der Beweiswürdigung. Soweit die Bemängelung des Sachverständigengutachtens auf eine Bekämpfung dieser Beweiswürdigung hinausläuft, ist sie im Revisionsverfahren unzulässig und unbeachtlich (vgl. SZ. XXII/126). Das Berufungsgericht hat zu den von der beklagten Partei behaupteten Divergenzen zwischen dem im Prozeß erstatteten Gutachten und jenem aus dem Entmündigungsverfahren Stellung genommen und beide gewürdigt. Wenn die beklagte Partei in der Revision behauptet, daß im Gutachten bei der Wiedergabe der Aussagen der Zeugen B. und Dr. Sch. Aktenwidrigkeiten enthalten seien, da der erstere Zeuge nicht angegeben habe, daß ihm die Klägerin verfolgungswahnsinnig vorkomme, und da Dr. Sch. nicht erklärt habe, daß die Klägerin nicht normal sei, so ist dies unrichtig. Die Angabe im Gutachten, der Bürgermeister B. habe angegeben, die Klägerin sei ihm verfolgungswahnsinnig vorgekommen, bezieht sich auf die Aussage des B. im Entmündigungsverfahren. In der Wiedergabe der Zeugenaussage des B. im vorliegenden Prozeß ist von einer solchen Angabe dieses Zeugen keine Rede. Ebensowenig wird bei Wiedergabe der Aussage des Zeugen Dr. Sch. ausgeführt, dieser hätte angegeben, die Klägerin sei nicht normal; vielmehr heißt es nur dort, mit der Klägerin habe man vor dem Schlaganfall normal reden können, später habe sich dies verschlechtert. Demnach handelt es sich bei Ausführung des Revisionsgrundes teils bloß um eine Bekämpfung der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil, teils sind die Ausführungen geradezu unrichtig, so daß der Revisionsgrund nach § 503 Z. 2 ZPO. jedenfalls nicht gegeben ist.Im Rahmen des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. rügt die beklagte Partei, daß die Vernehmung einer Reihe der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren geführten Zeugen, weiters die Beiziehung eines Sachverständigen und die Einholung eines Fakultätsgutachtens unterblieben ist. Hiebei handelt es sich jedoch um angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht für nicht gegeben angesehen hat. Im Rahmen des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. können aber nur Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht und vom Revisionsgerichte wahrgenommen werden vergleiche SZ. XXII/106). Soweit ein Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurde, kann daher das Unterbleiben der Aufnahme dieses Beweises nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden; ebensowenig kann der Antrag zufolge des Neuerungsverbotes nach den Paragraphen 482, 504, ZPO. im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Die beklagte Partei bekämpft weiters die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens im wesentlichen mit der Behauptung, daß bei der Wiedergabe von Zeugenaussagen Aktenwidrigkeiten unterlaufen seien und daß das Gutachten mit dem vom selben Sachverständigen im Entmündigungsverfahren erstatteten Gutachten im Widerspruch stehe. Hiezu ist vor allem zu bemerken, daß die Untergerichte dem Gutachten eines Sachverständigen immer zu folgen befugt sind, wenn das Gutachten ihnen schlüssig und überzeugend erscheinen durfte, ihnen dabei kein Verstoß gegen die Denkgesetze zur Last fiel und ihnen auch nicht hätte erkennbar werden müssen, daß der Sachverständige nur in der Außerachtlassung wesentlichen Verhandlungsstoffes zu dem Ergebnisse gelangt sein könne, dem die Gerichte folgen wollen. Innerhalb dieser Grenzen liegt die Beurteilung, zu der die Untergerichte im Anschluß an das Sachverständigengutachten gelangen, auf dem ihnen vorbehaltenen Gebiete der Beweiswürdigung. Soweit die Bemängelung des Sachverständigengutachtens auf eine Bekämpfung dieser Beweiswürdigung hinausläuft, ist sie im Revisionsverfahren unzulässig und unbeachtlich vergleiche SZ. XXII/126). Das Berufungsgericht hat zu den von der beklagten Partei behaupteten Divergenzen zwischen dem im Prozeß erstatteten Gutachten und jenem aus dem Entmündigungsverfahren Stellung genommen und beide gewürdigt. Wenn die beklagte Partei in der Revision behauptet, daß im Gutachten bei der Wiedergabe der Aussagen der Zeugen B. und Dr. Sch. Aktenwidrigkeiten enthalten seien, da der erstere Zeuge nicht angegeben habe, daß ihm die Klägerin verfolgungswahnsinnig vorkomme, und da Dr. Sch. nicht erklärt habe, daß die Klägerin nicht normal sei, so ist dies unrichtig. Die Angabe im Gutachten, der Bürgermeister B. habe angegeben, die Klägerin sei ihm verfolgungswahnsinnig vorgekommen, bezieht sich auf die Aussage des B. im Entmündigungsverfahren. In der Wiedergabe der Zeugenaussage des B. im vorliegenden Prozeß ist von einer solchen Angabe dieses Zeugen keine Rede. Ebensowenig wird bei Wiedergabe der Aussage des Zeugen Dr. Sch. ausgeführt, dieser hätte angegeben, die Klägerin sei nicht normal; vielmehr heißt es nur dort, mit der Klägerin habe man vor dem Schlaganfall normal reden können, später habe sich dies verschlechtert. Demnach handelt es sich bei Ausführung des Revisionsgrundes teils bloß um eine Bekämpfung der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil, teils sind die Ausführungen geradezu unrichtig, so daß der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. jedenfalls nicht gegeben ist.
Im Rahmen des Revisionsgrundes nach § 503 Z. 4 ZPO. wendet sich die beklagte Partei gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es bei Schwachsinnigen vor dem Ausspruch der beschränkten Entmündigung für die Beurteilung der Handlungsfähigkeit sowohl auf den Grad des Schwachsinnes als auch auf die Art des Rechtsgeschäftes ankomme. Das Berufungsgericht hat hiezu unter Berufung auf Zeiller ausgeführt, es handle sich um ein unentgeltliches, lediglich die Klägerin belastendes und ihr daher zweifellos nachteiliges Geschäft und müsse daher schon ein Zustand, der lediglich eine beschränkte Entmündigung bedinge, als solcher angesehen werden, der, wenn er auch nicht gänzlich des Gebrauches der Vernunft beraube (§§ 21, 865 ABGB.), so doch die Fähigkeit der Klägerin, die Tragweite dieses Vertrages zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, und damit ihr Vermögen ausgeschlossen habe, frei, ernstlich und bestimmt den Willen zur Einwilligung in den Übergabsvertrag zu bilden und zu erklären. Diese Ansicht des Berufungsgerichtes kann nicht geteilt werden. Es mag schon fraglich sein, ob sie überhaupt mit der Meinung Zeiller's wirklich übereinstimmt, der doch dem Grade des Schwachsinnes eine wesentliche Bedeutung beilegt und, wenn er darauf hinweist, daß es auch darauf ankomme, ob das Geschäft dem Betroffenen unnachteilig oder nachteilig sei, eher meint, daß es sich um ein solches Geschäft handeln müsse, daß es eben ein vernünftiger Mensch nicht abgeschlossen hätte. Dies trifft aber offenbar bei einem Übergabsvertrag, der dem Übergeber immerhin das lebenslängliche Fruchtgenußrecht sichert, wohl nicht ohneweiters zu. Ungewöhnlich kann der Vertrag wohl nur insoweit erscheinen, als er mit der Schwiegertochter, u. zw. zu einer Zeit abgeschlossen wurde, als die Scheidung der Ehe mit dem Sohne der Klägerin bereits bevorstand, was doch offensichtlich den Zweck verfolgte, die Liegenschaft den ehelichen Kindern zu entziehen, von denen sich die Klägerin schlecht behandelt wähnte. Wäre letzteres tatsächlich nicht der Fall gewesen, so würde allenfalls ein Motivirrtum im Sinne des § 901 ABGB. in Frage kommen. Jedenfalls kann aber bei einem Zustand, der bloß eine beschränkte Entmündigung rechtfertigt, nicht ganz allgemein die Fähigkeit, die Tragweite eines Übergabsvertrages zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, und damit das Vermögen der freien Willensbildung verneint werden. Denn gemäß § 1 Abs. 2 EntmO. können ja nur Personen beschränkt entmundigt werden, die "zwar nicht unfähig sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen", sondern nur zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedürfen. Wenn selbst eine bloß relative Unfähigkeit, Wesen und Folgen eines bestimmten Geschäftes einzusehen, als genügend erachtet würde, so könnte diese Unfähigkeit doch nicht bei jedem nur beschränkt zu Entmundigenden ohneweiters bei einem Übergabsvertrag angenommen werden, vielmehr müßte an der Hand eines entsprechenden Sachverständigengutachtens geprüft werden, ob diese Unfähigkeit im konkreten Fall gegeben ist (vgl. JBl. 1934, S. 322). Hievon abgesehen ist aus den §§ 21 und 865 ABGB., die von den Personen sprechen, die des Gebrauches der Vernunft völlig beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen, und die diese Personen Kindern unter sieben Jahren gleichstellen, klar zu entnehmen, daß Handlungsunfähigkeit nur bei einem Geisteszustand gegeben ist, der jenem eines Kindes unter sieben Jahren gleichkommt (vgl. Pisko in Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu § 21 ABGB., S. 226, Wolff in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu § 21 ABGB., S 153, Entscheidung ZBl. 1917, Nr. 264). Wäre daher der Geisteszustand der Klägerin zur Zeit des Abschlusses des Übergabsvertrages jenem zur Zeit der beschränkten Entmundung gleich, so würde dies eher dafür sprechen, daß die Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses eben handlungsunfähig war. Genügt nun zur Handlungsunfähigkeit ein Zustand, der bloß eine beschränkte Entmündigung rechtfertigt, an sich noch nicht, so bedarf es einer genauen Prüfung des Geisteszustandes der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses. Nun hat das Berufungsgericht erklärt, daß es sämtliche erstrichterlichen Feststellungen übernehme, insbesondere jene, daß der Geisteszustand und damit die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses gleich war wie im Zeitpunkt der beschränkten Entmündigung und der Begutachtung im Rechtsstreit. Diese vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen sind jedoch unklar und widerspruchsvoll, da das Erstgericht ja auch angenommen hat, daß die Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses des Gebrauches der Vernunft beraubt war. Es ist daher aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Geisteszustand der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses bloß den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EntmO. entsprach, oder ob die Klägerin des Gebrauches der Vernunft beraubt war. Aus diesem Gründe ist der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden.Im Rahmen des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. wendet sich die beklagte Partei gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es bei Schwachsinnigen vor dem Ausspruch der beschränkten Entmündigung für die Beurteilung der Handlungsfähigkeit sowohl auf den Grad des Schwachsinnes als auch auf die Art des Rechtsgeschäftes ankomme. Das Berufungsgericht hat hiezu unter Berufung auf Zeiller ausgeführt, es handle sich um ein unentgeltliches, lediglich die Klägerin belastendes und ihr daher zweifellos nachteiliges Geschäft und müsse daher schon ein Zustand, der lediglich eine beschränkte Entmündigung bedinge, als solcher angesehen werden, der, wenn er auch nicht gänzlich des Gebrauches der Vernunft beraube (Paragraphen 21, 865, ABGB.), so doch die Fähigkeit der Klägerin, die Tragweite dieses Vertrages zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, und damit ihr Vermögen ausgeschlossen habe, frei, ernstlich und bestimmt den Willen zur Einwilligung in den Übergabsvertrag zu bilden und zu erklären. Diese Ansicht des Berufungsgerichtes kann nicht geteilt werden. Es mag schon fraglich sein, ob sie überhaupt mit der Meinung Zeiller's wirklich übereinstimmt, der doch dem Grade des Schwachsinnes eine wesentliche Bedeutung beilegt und, wenn er darauf hinweist, daß es auch darauf ankomme, ob das Geschäft dem Betroffenen unnachteilig oder nachteilig sei, eher meint, daß es sich um ein solches Geschäft handeln müsse, daß es eben ein vernünftiger Mensch nicht abgeschlossen hätte. Dies trifft aber offenbar bei einem Übergabsvertrag, der dem Übergeber immerhin das lebenslängliche Fruchtgenußrecht sichert, wohl nicht ohneweiters zu. Ungewöhnlich kann der Vertrag wohl nur insoweit erscheinen, als er mit der Schwiegertochter, u. zw. zu einer Zeit abgeschlossen wurde, als die Scheidung der Ehe mit dem Sohne der Klägerin bereits bevorstand, was doch offensichtlich den Zweck verfolgte, die Liegenschaft den ehelichen Kindern zu entziehen, von denen sich die Klägerin schlecht behandelt wähnte. Wäre letzteres tatsächlich nicht der Fall gewesen, so würde allenfalls ein Motivirrtum im Sinne des Paragraph 901, ABGB. in Frage kommen. Jedenfalls kann aber bei einem Zustand, der bloß eine beschränkte Entmündigung rechtfertigt, nicht ganz allgemein die Fähigkeit, die Tragweite eines Übergabsvertrages zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, und damit das Vermögen der freien Willensbildung verneint werden. Denn gemäß Paragraph eins, Absatz 2, EntmO. können ja nur Personen beschränkt entmundigt werden, die "zwar nicht unfähig sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen", sondern nur zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedürfen. Wenn selbst eine bloß relative Unfähigkeit, Wesen und Folgen eines bestimmten Geschäftes einzusehen, als genügend erachtet würde, so könnte diese Unfähigkeit doch nicht bei jedem nur beschränkt zu Entmundigenden ohneweiters bei einem Übergabsvertrag angenommen werden, vielmehr müßte an der Hand eines entsprechenden Sachverständigengutachtens geprüft werden, ob diese Unfähigkeit im konkreten Fall gegeben ist vergleiche JBl. 1934, S. 322). Hievon abgesehen ist aus den Paragraphen 21 und 865 ABGB., die von den Personen sprechen, die des Gebrauches der Vernunft völlig beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen, und die diese Personen Kindern unter sieben Jahren gleichstellen, klar zu entnehmen, daß Handlungsunfähigkeit nur bei einem Geisteszustand gegeben ist, der jenem eines Kindes unter sieben Jahren gleichkommt vergleiche Pisko in Klangs Kommentar, 1. Aufl., zu Paragraph 21, ABGB., S. 226, Wolff in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 21, ABGB., S 153, Entscheidung ZBl. 1917, Nr. 264). Wäre daher der Geisteszustand der Klägerin zur Zeit des Abschlusses des Übergabsvertrages jenem zur Zeit der beschränkten Entmundung gleich, so würde dies eher dafür sprechen, daß die Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses eben handlungsunfähig war. Genügt nun zur Handlungsunfähigkeit ein Zustand, der bloß eine beschränkte Entmündigung rechtfertigt, an sich noch nicht, so bedarf es einer genauen Prüfung des Geisteszustandes der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses. Nun hat das Berufungsgericht erklärt, daß es sämtliche erstrichterlichen Feststellungen übernehme, insbesondere jene, daß der Geisteszustand und damit die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses gleich war wie im Zeitpunkt der beschränkten Entmündigung und der Begutachtung im Rechtsstreit. Diese vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen sind jedoch unklar und widerspruchsvoll, da das Erstgericht ja auch angenommen hat, daß die Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses des Gebrauches der Vernunft beraubt war. Es ist daher aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Geisteszustand der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses bloß den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, EntmO. entsprach, oder ob die Klägerin des Gebrauches der Vernunft beraubt war. Aus diesem Gründe ist der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden.
Daher muß der Revision Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.