Rechtssatz RS0009077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009077
Entscheidungsdatum
12.11.1997
Rechtssatz
Die Verlassenschaft ist eine der durch § 21 Abs 1 ABGB geschützten Vermögensmassen.Die Verlassenschaft ist eine der durch Paragraph 21, Absatz eins, ABGB geschützten Vermögensmassen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 30/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92
Veröff: SZ 65/108
- 4 Ob 37/97p
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 37/97p
Auch
- 4 Ob 328/97g
Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 328/97g
Beisatz: Sein Schutz kann aber nur soweit reichen, wie es die Interessen der darauf angewiesenen Personen verlangen. Wenn die eigenberechtigten Miterben bereit sind, Verlassenschaftsvermögen unter dem Schätzwert zu verkaufen, kann das Gericht dem nicht entgegentreten, sofern die Veräußerung nicht dem Willen des Erblassers oder den Interessen anderer Personen widerspricht, die auf den Nachlaß angewiesen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009077
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0010OB00030_9200000_005