Der Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
Die durch § 362 iVm §§ 386, 387 ABGB eröffnete Möglichkeit eines Eigentümers, sich seines Eigentumsrechtes zu begeben und die ihm gehörigen "Sachen" zu derelinquieren, wird von der überwiegenden Lehre auch für Grundstücke bejaht (Klang II2 255; Ehrenzweig System2 I/2 284 f; Dengler, Dereliktion und Okkupation von Liegenschaften, NZ 1983, 182; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 387; Pimmer in Schwimann, ABGB II Rz 1 zu § 387; zuletzt Hoyer unter Hinweis auf Ofner, Der Urentwurf und die Beratungsprotokolle des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (1889) I 259 f und II 377 [NZ 1994, 195]), wobei Spielbüchler (aaO Rz 2) entgegen Hoyer (aaO) die Dereliktionsbefugnis auf unbebaute Grundstücke einschränkt.Die durch Paragraph 362, in Verbindung mit Paragraphen 386, 387, ABGB eröffnete Möglichkeit eines Eigentümers, sich seines Eigentumsrechtes zu begeben und die ihm gehörigen "Sachen" zu derelinquieren, wird von der überwiegenden Lehre auch für Grundstücke bejaht (Klang II2 255; Ehrenzweig System2 I/2 284 f; Dengler, Dereliktion und Okkupation von Liegenschaften, NZ 1983, 182; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 387,; Pimmer in Schwimann, ABGB römisch zwei Rz 1 zu Paragraph 387,; zuletzt Hoyer unter Hinweis auf Ofner, Der Urentwurf und die Beratungsprotokolle des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (1889) römisch eins 259 f und römisch zwei 377 [NZ 1994, 195]), wobei Spielbüchler (aaO Rz 2) entgegen Hoyer (aaO) die Dereliktionsbefugnis auf unbebaute Grundstücke einschränkt.
Die einzige bisher zu dieser Frage veröffentlichte höchstgerichtliche Entscheidung (GlUNF 151) bejahte zwar materiellrechtlich die Möglichkeit eines Eigentümers, sich seiner - auch unbeweglichen - Sachen zu begeben, lehnte jedoch eine Eintragung der Dereliktion im Grundbuch mit der Begründung ab, eine Grundbuchseinlage könne nicht ohne Eintragung eines Eigentümers bestehen; die Löschung des Eigentumsrechts ohne seine gleichzeitige Übertragung auf einen neuen Erwerber sei unstatthaft.
In jüngerer Zeit schloß sich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (NZ 1994, 192 = ecolex 1994, 753) den dargestellten Lehrmeinungen an und bewilligte auf Antrag des dort bestellten Verlassenschaftskurators die Eintragung der Herrenlosigkeit eines derelinquierten (unbebauten) Grundstückes.
Eine dem Eintragungsgrundsatz (§ 444 ABGB) entsprechende Eintragung der Herrenlosigkeit eines Grundstückes setze aber in jedem Fall voraus, daß sich der Eigentümer seines Rechtes begeben hat (§ 362 ABGB), was im Zweifelsfall nicht zu vermuten ist (§ 388 ABGB; Spielbüchler aaO Rz 4 zu § 386; Koziol/Welser II10, 32). Die Nichtbenützung von Grundstücken oder die Vernachlässigung von Gebäuden bedeutet noch keine Preisgabe (Klang aaO 257; Spielbüchler aaO Rz 1 zu § 387).Eine dem Eintragungsgrundsatz (Paragraph 444, ABGB) entsprechende Eintragung der Herrenlosigkeit eines Grundstückes setze aber in jedem Fall voraus, daß sich der Eigentümer seines Rechtes begeben hat (Paragraph 362, ABGB), was im Zweifelsfall nicht zu vermuten ist (Paragraph 388, ABGB; Spielbüchler aaO Rz 4 zu Paragraph 386,; Koziol/Welser II10, 32). Die Nichtbenützung von Grundstücken oder die Vernachlässigung von Gebäuden bedeutet noch keine Preisgabe (Klang aaO 257; Spielbüchler aaO Rz 1 zu Paragraph 387,).
Im vorliegenden Fall ist Eigentümer der Liegenschaft die hereditas iacens, eine durch § 21 Abs 1 ABGB geschützte Vermögensmasse (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 21; SZ 65/108), die der Fürsorgepflicht des Verlassenschafts-Pflegschaftsgerichtes unterliegt. Sie wird vertreten durch den nach §§ 78, 129 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurator (Knell, Kuratoren 103; SZ 65/108; NZ 1994, 109; RZ 1996/31). Er allein ist berechtigt, Nachlaßgegenstände mit Genehmigung des zur Aufsicht über seine Tätigkeit berufenen Gerichtes zu veräußern. Das Verlassenschafts- bzw Pflegschaftsgericht hat zu prüfen, ob die zu genehmigenden Maßnahmen den Interessen des Kuranden gerecht werden (Knell aaO 211; SZ 65/108) und sodann die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Nicht jedoch ist das Gericht dazu berufen, Vertretungshandlungen namens des Kuranden (wozu auch die Preisgabe des Eigentums gehört) vorzunehmen. Diese obliegen allein dem zur Vermögensverwaltung und Vertretung bestellten Kurator. Nur dieser könnte sich daher des Eigentums an der Liegenschaft mit Wirksamkeit für den ruhenden Nachlaß begeben.Im vorliegenden Fall ist Eigentümer der Liegenschaft die hereditas iacens, eine durch Paragraph 21, Absatz eins, ABGB geschützte Vermögensmasse (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 21,; SZ 65/108), die der Fürsorgepflicht des Verlassenschafts-Pflegschaftsgerichtes unterliegt. Sie wird vertreten durch den nach Paragraphen 78, 129, AußStrG bestellten Verlassenschaftskurator (Knell, Kuratoren 103; SZ 65/108; NZ 1994, 109; RZ 1996/31). Er allein ist berechtigt, Nachlaßgegenstände mit Genehmigung des zur Aufsicht über seine Tätigkeit berufenen Gerichtes zu veräußern. Das Verlassenschafts- bzw Pflegschaftsgericht hat zu prüfen, ob die zu genehmigenden Maßnahmen den Interessen des Kuranden gerecht werden (Knell aaO 211; SZ 65/108) und sodann die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Nicht jedoch ist das Gericht dazu berufen, Vertretungshandlungen namens des Kuranden (wozu auch die Preisgabe des Eigentums gehört) vorzunehmen. Diese obliegen allein dem zur Vermögensverwaltung und Vertretung bestellten Kurator. Nur dieser könnte sich daher des Eigentums an der Liegenschaft mit Wirksamkeit für den ruhenden Nachlaß begeben.
Die Preisgabe erfolgt durch die tatsächliche Aufgabe des Besitzes mit dem Willen, das Eigentum an der Sache aufzugeben (§ 362 ABGB). Sie ist eine Willensbetätigung und setzt voraus, daß der Wille zur Aufgabe des Eigentums aus dem verwirklichten äußeren Tatbestand zu erschließen ist. Bei fehlendem Willen geht das Eigentum nicht verloren (Spielbüchler aaO Rz 1 ff zu § 386; Koziol/Welser I10 32, 84 f und II10 92).Die Preisgabe erfolgt durch die tatsächliche Aufgabe des Besitzes mit dem Willen, das Eigentum an der Sache aufzugeben (Paragraph 362, ABGB). Sie ist eine Willensbetätigung und setzt voraus, daß der Wille zur Aufgabe des Eigentums aus dem verwirklichten äußeren Tatbestand zu erschließen ist. Bei fehlendem Willen geht das Eigentum nicht verloren (Spielbüchler aaO Rz 1 ff zu Paragraph 386,; Koziol/Welser I10 32, 84 f und II10 92).
Eine derartige auf Aufgabe des Eigentums des ruhenden Nachlasses gerichtete Willensbetätigung des Verlassenschaftskurators ist weder den Feststellungen der Vorinstanzen zu entnehmen, noch auch aus dem Verfahren bisher hervorgekommen. Sie kann durch amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichtes nicht ersetzt werden.
Die Voraussetzungen für die Eintragung der Herrenlosigkeit liegen daher schon mangels Dereliktion nicht vor.
Dem Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators war daher Folge zu geben und die Beschlüsse der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.