Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Nach der Lehre und der neueren Rechtsprechung zu § 1330 ABGB setzt der zum Schutz des wirtschaftlichen Rufes einer Person zustehende Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraus; es genügt, wenn die zu verbietende Handlung objektiv rechtswidrig ist (Böhm in ZAS 1982, 215 ff; Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 177 Anm 29; Reischauer in Rummel2 II, Rz 23 zu § 1294 ABGB; MR 1990, 183 mwN; SZ 67/10 ua).Nach der Lehre und der neueren Rechtsprechung zu Paragraph 1330, ABGB setzt der zum Schutz des wirtschaftlichen Rufes einer Person zustehende Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraus; es genügt, wenn die zu verbietende Handlung objektiv rechtswidrig ist (Böhm in ZAS 1982, 215 ff; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 177 Anmerkung 29; Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 23 zu Paragraph 1294, ABGB; MR 1990, 183 mwN; SZ 67/10 ua).
Ebenso hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Bestimmung des § 16 ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als Person zu betrachten ist, nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung anzusehen ist. Diese Norm anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus dieser Bestimmung wird - ebenso wie aus anderen sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grundwerten (Art 8 MRK; § 1 DSG ua) - das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Zwar kann nicht jede Beeinträchtigung der Person rechtswidrig sein, bedeutet doch die Freiheit des einen jeweils die Unfreiheit eines anderen, sodaß es keine gleiche schrankenlose Freiheit geben kann. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (4 Ob 98/92 mwN).Ebenso hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Bestimmung des Paragraph 16, ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als Person zu betrachten ist, nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung anzusehen ist. Diese Norm anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus dieser Bestimmung wird - ebenso wie aus anderen sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grundwerten (Artikel 8, MRK; Paragraph eins, DSG ua) - das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Zwar kann nicht jede Beeinträchtigung der Person rechtswidrig sein, bedeutet doch die Freiheit des einen jeweils die Unfreiheit eines anderen, sodaß es keine gleiche schrankenlose Freiheit geben kann. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (4 Ob 98/92 mwN).
Aus diesen Erwägungen wurden in der Rechtsprechung etwa bereits unerwünschte oder gehäufte anonyme Telefonanrufe (SZ 67/173 mwN), das Anbringen von Überwachungskameras (6 Ob 2401/96y; 7 Ob 89/97g) und die Überwachung, Verfolgung und andauernde Belästigung durch Telefonate des ehemaligen Partners nach einer nicht akzeptierten Beendigung einer Liebesbeziehung (4 Ob 98/92) als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatbereiches und der Geheimsphäre beurteilt. Auch insoweit wurde ausgeführt, daß bei drohender Verletzung dieser Persönlichkeitsrechte ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zustehe (SZ 67/173; Reischauer aaO).
All diese Entscheidungen setzen aber offenbar als selbstverständlich Handlungsfähigkeit des auf Unterlassung Belangten voraus.
Die von der Beklagten begehrten Unterlassungen sind unvertretbare Leistungen im weiteren Sinn, die gleich unvertretenen Handlungen, die nicht von einem Dritten vorgenommen werden können und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängen, mit dem Exekutionsmittel der Geld- oder Haftstrafe in Exekution zu ziehen sind (§§ 354, 355 EO).Die von der Beklagten begehrten Unterlassungen sind unvertretbare Leistungen im weiteren Sinn, die gleich unvertretenen Handlungen, die nicht von einem Dritten vorgenommen werden können und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängen, mit dem Exekutionsmittel der Geld- oder Haftstrafe in Exekution zu ziehen sind (Paragraphen 354, 355, EO).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, dem vom Kläger begehrten Unterlassungsgebot willentlich Folge zu leisten. Sie kann sich zu einer solchen Verhaltensweise nicht wirksam selbst verpflichten und über den Klagsanspruch auch infolge ihrer Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit nicht wirksam disponieren. Die Verpflichtung zu einer bestimmten Verhaltensweise durch Richterspruch, von der feststeht, daß gerade das auferlegte Handeln oder Unterlassen in den von der Handlungsunfähigkeit umfaßten Bereich fällt und von der Beklagten aufgrund ihr nicht vorwerfbaren Umständen nicht bewerkstelligt werden kann, kann von vorneherein nicht in Betracht kommen.
§ 21 Abs 1 ABGB stellt Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als jenem der Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht selbst gehörig besorgen können, unter den besonderen Schutz der Gesetze. Das Schutzinteresse der darin genannten nicht voll handlungsfähigen Personen hat im Konfliktfall gegenläufigen Interessen grundsätzlich vorzugehen (Aicher in Rummel2 I, Rz 1 zu § 21 ABGB). Wenn auch der aus dem Schutz der Persönlichkeitsrechte resultierende Unterlassungsanspruch verschuldenunabhängig ist, hat das Schutzinteresse Handlungsunfähiger im Rahmen des Unterlassungsbegehrens vor Schaffung eines mit Beugestrafe zu exequierenden Unterlassungstitels bei der jeweils vorzunehmenden Interessensabwägung Vorrang gegenüber dem Interesse am Schutz der Privatsphäre vor drohenden, dem Eingreifenden aber nicht zurechenbaren Belästigungen.Paragraph 21, Absatz eins, ABGB stellt Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als jenem der Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht selbst gehörig besorgen können, unter den besonderen Schutz der Gesetze. Das Schutzinteresse der darin genannten nicht voll handlungsfähigen Personen hat im Konfliktfall gegenläufigen Interessen grundsätzlich vorzugehen (Aicher in Rummel2 römisch eins, Rz 1 zu Paragraph 21, ABGB). Wenn auch der aus dem Schutz der Persönlichkeitsrechte resultierende Unterlassungsanspruch verschuldenunabhängig ist, hat das Schutzinteresse Handlungsunfähiger im Rahmen des Unterlassungsbegehrens vor Schaffung eines mit Beugestrafe zu exequierenden Unterlassungstitels bei der jeweils vorzunehmenden Interessensabwägung Vorrang gegenüber dem Interesse am Schutz der Privatsphäre vor drohenden, dem Eingreifenden aber nicht zurechenbaren Belästigungen.
Nach SZ 68/151 könnte zwar die Beklagte im Fall einer Exekutionsführung aufgrund eines sie zur begehrten Unterlassung verpflichtenden Urteiles mit Impugnationsklage geltend machen, daß sie ohne jedes Verschulden der Unterlassungsverpflichtung zuwider handelte. Andererseits steht es aber auch dem Kläger frei, bei neuerlichen Belästigungen seitens der Beklagten eine Unterlassungsklage einzubringen, sollte die Klägerin in diesem Bereich ihre Handlungsfähigkeit wieder erlangen. Die Schaffung eines Unterlassungstitels gegen eine derzeit handlungsunfähige Person würde somit diese in die Klägerrolle drängen und dadurch gegenüber dem voll Handlungsfähigen entgegen dem Sinn des § 21 Abs 1 ABGB benachteiligen.Nach SZ 68/151 könnte zwar die Beklagte im Fall einer Exekutionsführung aufgrund eines sie zur begehrten Unterlassung verpflichtenden Urteiles mit Impugnationsklage geltend machen, daß sie ohne jedes Verschulden der Unterlassungsverpflichtung zuwider handelte. Andererseits steht es aber auch dem Kläger frei, bei neuerlichen Belästigungen seitens der Beklagten eine Unterlassungsklage einzubringen, sollte die Klägerin in diesem Bereich ihre Handlungsfähigkeit wieder erlangen. Die Schaffung eines Unterlassungstitels gegen eine derzeit handlungsunfähige Person würde somit diese in die Klägerrolle drängen und dadurch gegenüber dem voll Handlungsfähigen entgegen dem Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, ABGB benachteiligen.
Die Strafverhängung nach § 355 Abs 1 EO soll zwar nicht den Verstoß des Verpflichteten gegen das gerichtliche Gebot oder Verbot vergelten. Es enthält somit keine Kriminalstrafen (SZ 54/115 mwN; EvBl 1993/27), sodaß der Hinweis der Revision auf die Straffreiheit Zurechnungsunfähiger (§ 11 StGB) nicht zwingend gegen die Schaffung des Unterlassungstitels spricht. Dennoch widerspricht die Verurteilung der Beklagten zur begehrten Unterlassung der Zielrichtung des § 355 Abs 1 EO, weil die Beugestrafe den Zweck hat, das Zuwiderhandeln gegen ein gerichtliches Gebot oder Verbot zu verhindern. Es soll der Wille des Verpflichteten auf Erfüllung ausgerichtet werden. Im vorliegenden Fall steht aber derzeit fest, daß ein solcher Wille bei der Beklagten mangels deren Einsichtsfähigkeit weder durch Gerichtsurteil noch durch Beugestrafen hervorgerufen oder beeinflußt werden kann und daß das Zuwiderhandeln gegen einen Unterlassungstitel auch durch Beugestrafen nicht verhindert werden könnte.Die Strafverhängung nach Paragraph 355, Absatz eins, EO soll zwar nicht den Verstoß des Verpflichteten gegen das gerichtliche Gebot oder Verbot vergelten. Es enthält somit keine Kriminalstrafen (SZ 54/115 mwN; EvBl 1993/27), sodaß der Hinweis der Revision auf die Straffreiheit Zurechnungsunfähiger (Paragraph 11, StGB) nicht zwingend gegen die Schaffung des Unterlassungstitels spricht. Dennoch widerspricht die Verurteilung der Beklagten zur begehrten Unterlassung der Zielrichtung des Paragraph 355, Absatz eins, EO, weil die Beugestrafe den Zweck hat, das Zuwiderhandeln gegen ein gerichtliches Gebot oder Verbot zu verhindern. Es soll der Wille des Verpflichteten auf Erfüllung ausgerichtet werden. Im vorliegenden Fall steht aber derzeit fest, daß ein solcher Wille bei der Beklagten mangels deren Einsichtsfähigkeit weder durch Gerichtsurteil noch durch Beugestrafen hervorgerufen oder beeinflußt werden kann und daß das Zuwiderhandeln gegen einen Unterlassungstitel auch durch Beugestrafen nicht verhindert werden könnte.
Es war daher das Unterlassungsbegehren in Abänderung der Vorentscheidungen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.