Rechtssatz RS0108220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108220
Entscheidungsdatum
25.09.2023
Rechtssatz
Ist die Beklagte auf Grund einer psychischen Erkrankung und insoweit bestehender Handlungsunfähigkeit nicht in der Lage, einem vom Kläger begehrten Unterlassungsgebot willentlich Folge zu leisten, kann sie hiezu urteilsmäßig nicht verpflichtet werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 150/97b
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 150/97b
- 7 Ob 232/16t
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 232/16t
Beisatz: Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/‑beugung zugänglich ist. Es ist im Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft, bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist. (T1); Beisatz: Zu § 382e EO siehe nun RS0131232. (T2); Veröff: SZ 2017/3
- 6 Ob 33/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 33/23f
gegenteilig; Beisatz: Die Handlungsfähigkeit der Beklagten ist keine Voraussetzung für deren Verurteilung zur Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre des Klägers. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108220
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB00150_97B0000_001