Rechtssatz RS0008995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008995
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Schutz der privaten Sphäre vor Belästigungen nach Abbruch eines Verhältnisses.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 98/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 98/92
- 7 Ob 150/97b
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 150/97b
Auch; Beisatz: Setzt als selbstverständlich Handlungsfähigkeit des auf Unterlassung Belangten voraus. (T1)
- 8 Ob 155/06m
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 155/06m
Vgl auch; Beisatz: Versuche des Antragsgegners, die Antragstellerin ab Beendigung der Beziehung über zwei Monate hindurch ständig, zumindest täglich, oft auch mehrmals täglich mit Telefonanrufen, SMS und E-Mails sowie persönlich zu kontaktieren, stellen insgesamt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Antragstellerin dar. Ein solches Verhalten geht in seiner zeitlichen und inhaltlichen Intensität jedenfalls über jenes Ausmaß hinaus, dass möglicherweise als „übliche" Begleiterscheinung des Endes einer Beziehung noch geduldet werden müsste. (T2); Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO. (T3); Veröff: SZ 2007/14
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008995
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00098_9200000_001